Tipps, wie Sie Fehler bei der MDK-Begutachtung vermeiden

Fehler bei der MDK-Begutachtung vermeiden
Was Sie über die Begutachtung des MDK wissen sollten

Ob jemand pflegebedürftig ist oder nicht, wird bei der MDK-Begutachtung festgestellt. Der MDK (Medizinischer Dienst der Krankenkassen) begutachtet Antragsteller auf Pflegeleistungen und gibt dann eine Beurteilung an die Krankenkasse. Damit Sie den richtigen Pflegegrad erhalten, müssen Sie Fehler bei der MDK-Begutachtung vermeiden.

Doch wie verhalte ich mich, wenn der MDK kommt? Nachstehend erhalten Sie einige Tipps, um für die MDK-Begutachtung gut vorbereitet zu sein:

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Was passiert, wenn die Einstufung in den Pflegegrad falsch ist?

Wenn bei der Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit Fehler gemacht wurden, hat das folgende Konsequenzen:

Grundvoraussetzung für Pflegeleistungen ist also die richtige Einstufung in einen Pflegegrad. Mein Lese-Tipp: Pflegestärkungsgesetz – Alle Pflegeleistungen auf einen Blick als Tabelle“


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Wichtige Tipps, bevor der MDK kommt

Die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst muss gut vorbereitet sein. Wenn Unterlagen fehlen oder nachgereicht werden müssen, verstreicht unnötig viel Zeit. Deshalb sollten Sie folgendes organisieren und bereithalten:

  • Bereiten Sie sich gut auf die MDK-Untersuchung vor. Der MDK-Gutachter prüft anhand von 6 Modulen die einzelnen Lebensbereiche des Pflegebedürftigen. Dazu arbeitet er mit einem Fragenkatalog. Wenn Sie wissen möchten, welche Fragen der MDK-Gutachter stellt, können Sie meinen kostenlosen Pflegegradrechner zur Hilfe nehmen. Dort sind alle Module und Fragestellungen hinterlegt.
  • Schreiben Sie in einem Pflegetagebuch sich über einen Zeitraum von ein bis zwei Wochen alles auf, was mit der Pflege und Betreuung des Patienten zu tun hat. Sie werden staunen, was da alles zusammen kommt.  Schreiben Sie auch auf, wann Sie nur beaufsichtigt haben. Das heißt, wenn Sie einen Pflegebedürftigen beim Waschen anleiten oder beaufsichtigen, gehört dies zu Ihrer Pflegetätigkeit.
  • Außerdem können Sie sich bei einem Pflegestützpunkt vorab informieren, was in Ihrem speziellen Fall zu beachten ist. Vielleicht kommt auch ein Mitarbeiter des Pflegestützpunktes am Tag der Begutachtung zu Ihnen nach Hause. Das kann sehr hilfreich sein, denn die Pflegestützpunkt-Mitarbeiter wissen, worauf es bei der Begutachtung ankommt.
  • Besorgen Sie für den MDK alle wichtigen medizinischen Dokumente zu der Erkrankung und den Vorerkrankungen. Hierzu gehören Arztberichte und Bescheinigungen, Medikamentenplan, Auflistung der erhaltenen Therapien, Entlassungsberichte aus Krankenhaus oder einer Rehaeinrichtung, Röntgenbilder, MRT, Allergiepaß, Diabetikerausweis, Schwerbehindertenausweis, Vertrag mit Pflegedienst usw.
  • Erstellen Sie von den Dokumenten Kopien, die Sie dem MDK mitgeben können. Das erleichtert dem Gutachter seine Arbeit und er kann beim Erstellen des Gutachtens auf die Berichte zurückgreifen und nachlesen.

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  • Erstellen Sie eine Liste der behandelnden Ärzte, Therapeuten. Vermerken Sie, wie oft diese aufgesucht werden müssen und wie viel Zeit Sie dafür benötigen.
  • Halten Sie alle Hilfsmittel bereit (Rollstuhl, Rollator, Elektromobil usw.) die von dem Patienten benötigt und benutzt werden.
  • Listen Sie alle Erkrankungen auf, nicht nur die, wegen denen ein Pflegegrad beantragt wurde. Einige Vorerkrankungen wie z.B. Diabetes usw. erschweren die Pflege. Ein Pflegebedürftiger mit einem Schlaganfall und zusätzlicher Diabetes zum Beispiel hat einen höheren Pflegebedarf wie ohne Diabetes. Es muss Insulin gespritzt, vielleicht eine andere Nahrung gekocht werden, die medizinische Fußpflege muss in Anspruch genommen werden und vieles mehr. Es gibt viele Nebenerkrankungen, die zur primären Pflegebedürftigkeit noch mehr Pflegeaufwand bringen. Deshalb unbedingt auch auf diese Nebenerkrankungen hinweisen und den zusätzlichen Hilfebedarf angeben.
  • Legen Sie dem Gutachter eine Liste der pflegenden Personen (incl. Anschrift usw.) vor.
  • Der Pflegebedürftige sollte auf alle Fälle auf die MDK-Begutachtung vorbereitet sein. Er muss wissen, dass eine Begutachtung ansteht und dass es wichtig für die Einstufung der Pflegestufe ist, dass er offen und ehrlich seine Defizite zugibt.
  • Wenn Sie den Eindruck haben, dass der Termin für die Begutachtung zu kurzfristig angesetzt ist und Sie nicht genügend Zeit haben für die Beschaffung aller nötigen Unterlagen, dann sagen Sie das dem MDK und bitten um eine Terminverschiebung.


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Welche Bereiche sind für die Pflegegrad-Einstufung wichtig?

Für die Pflegeeinstufung in einen Pflegegrad werden über ein neues Begutachtungssystem 6 Lebensbereiche des Antragstellers bewertet. Damit soll festgestellt werden, wie selbstständig die zu begutachtende Person ist und was sie noch alles selber machen kann oder auch nicht.

Mit dem neuen Prüfverfahren – Neues Begutachtungsassessment / NBA – werden ab dem 01.01.2017 folgende Bereiche über den Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MVK) überprüft:

  1. Mobilität
  2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
  3. Verhalten und psychische Problemlagen
  4. Selbstversorgung
  5. Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
  6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

Tipps, auf was Sie bei der MDK-Begutachtung beachten sollten

Wenn der MDK kommt: Vermeiden Sie bei der Pflegebegutachtung unnötige Fehler, die zu einer falschen Pflegegrad-Einstufung führen können. Versetzen Sie sich am besten in die Position des Gutachters. Er sieht Sie und den zu Pflegenden vielleicht eine Stunde. Es ist unmöglich, die komplette Pflegesituation in dieser kurzen Zeit erfassen zu können.

  • Lassen Sie den zu Pflegenden nie alleine mit dem MDK. Es sollte immer eine Vertrauensperson des Patienten anwesend sein, die den ganzen Ablauf auch etwas lenken kann. Haben Sie den Antrag auf Pflegestufe über den Sozialdienst eines Pflegedienstes eingereicht, bitten Sie den Sozialdienstmitarbeiter, ob er zur Begutachtung mit anwesend sein könnte. Sozialdienstmitarbeiter können die Problematik des Pflegebedürftigen meistens fachlich versiert vermitteln.
  • Keiner gibt gerne Fehler zu. Trotzdem ist es wichtig, beim MDK ehrlich zu sein und zuzugeben, was NICHT mehr geht. Wenn der Patient Unterstützung beim Essen und Trinken benötigt, muss dies zugeben werden. Beim neuen Begutachtungssystem geht es schwerpunktmäßig immer darum, was der Antragsteller noch selbstständig erledigen kann und wo er Hilfe benötigt. Je mehr Hilfe ein pflegebedürftiger Mensch durch eine fremde Person benötigt, umso höher fällt die Bewertung für den Pflegegrad im Gutachten aus.
  • Verschweigen Sie nichts, fügen Sie aber auch nichts hinzu, was nicht stimmt. Die Gutachter können durch entsprechende Fragen und Tests Ihre Aussagen prüfen. Deshalb mein Rat: bleiben Sie glaubhaft.
  • Sagen Sie auch nicht, dass es schon noch so einigermaßen geht. Entweder der Patient kann etwas alleine machen oder er benötigt entsprechende Hilfe. Wenn es nicht mehr geht, sagen Sie dies und auch, wie viel Unterstützung notwendig ist.
  • Viele Patienten wollen einfach in einem guten Licht dastehen. Sie wollen sich nicht blamieren. Sollte der Patient von sich aus sagen, dass er dieses oder jenes noch kann, dies aber nicht so ist, dann fordern Sie ihn auf, die Tätigkeit alleine auszuführen.
  • Es muss der tatsächliche Zustand des zu Pflegenden gezeigt werden. Wenn er sich nicht mehr die Haare kämmen kann, dann sollte der Patient für die MDK-Begutachtung nicht top gestylt dasitzen. Auch wenn die pflegenden Angehörigen gerne zeigen, wie gut der Patient versorgt und gepflegt wird, kann diese gut gemeinte Geste zu einer falschen Einstufung führen.
  • Es reicht nicht aus, dass ein Patient seine Arme etwas nach oben strecken oder ein wenig hinter den Kopf bringen kann, um zu beurteilen, dass er sich auch selbst die Haare kämmen kann. Zeigen Sie dem Gutachter, wie Ihr Patient eben das nicht kann.
  • Ziehen Sie den Patienten zur Begutachtung mit „normaler“ Kleidung an und nicht mit einem Schlafanzug. Das zeigt, dass Sie Wert auf einen gepflegten Patienten legen, aber auch, dass das An- und Ausziehen mehr Zeit in Anspruch nimmt.
  • Sollte der Patient gerade essen wenn der Prüfer vom MDK kommt, dann lassen Sie ihn weiter essen. So sieht der MDK-Prüfer die tatsächliche Situation und wie viel Unterstützung beim Essen notwendig ist.
  • Ihr Patient muss nicht aussehen wie „frisch poliert“. Wenn er sich kurz vor dem Begutachtungstermin mit einem Getränk oder dem Essen die Kleidung beschmutzt hat, dann kann das der Gutachter ruhig sehen. Dies macht klar, dass Sie dadurch einen Mehraufwand haben durch häufigeres Wechseln der Wäsche.
  • Wenn Patienten unsicher sind oder Angst – bis hin zu Angststörungen – vor gewissen Handlungen haben, sich sperren oder verweigern, haben Sie einen erhöhten Aufwand für die Pflege Ihres Angehörigen.
  • Menschen mit Übergewicht sind schwerer zu pflegen.
  • Manche Patienten verstehen nicht alles gleich beim ersten Mal. Anweisungen müssen deshalb häufiger wiederholt werden. Auch das müssen Sie zur Sprache bringen.

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  • Vielleicht haben Sie auch einen höheren Betreuungsaufwand, wenn sich Ihr Angehörige beim Zähne putzen permanent wehrt und Sie erst gut und lange zureden müssen.
  • Die Gutachter stellen Fragen an den Patienten, um zu testen, was er noch weiß. Wird der Patient vom Gutachter z.B. nach seinem Geburtsort befragt und der Patient antwortet fälschlicherweise mit seinem jetzigen Wohnort, sollten Sie eingreifen. Klären Sie den Gutachter über dieses Defizit auf.
  • Wenn der MDK den Patienten eine Aufgabe gibt, von der Sie wissen, dass er sie nicht erfüllen kann, lassen Sie es den Patienten trotzdem machen. Greifen Sie nicht helfend ein. Der MDK muss sehen, dass es nicht mehr geht.
  • Es reicht nicht, wenn Sie sagen, dass der Patient sich nach dem Toilettengang noch einigermaßen selbst reinigen kann, wenn Sie in Wirklichkeit diese Tätigkeit ausführen, damit der Patient auch wirklich sauber ist. Entwickeln Sie keine falsche Scham.
  • Wenn der Patient Probleme mit Knöpfen an Hemden oder Blusen hat, dann sollten Sie am Tag der MDK-Begutachtung auch wirklich dem Patienten eine Bluse oder ein Hemd anziehen. Nur so kann der Begutachter sehen, dass das Öffnen der Bekleidung nicht mehr alleine geht.
  • Helfen Sie dem Patienten nicht beim Aufstehen, wenn er dies nicht mehr selbst kann. Lassen Sie ihn versuchen, selbst aufzustehen, so dass der Gutachter sieht, inwieweit hier Unterstützung nötig ist.
  • Wenn das Thema Inkontinenz für den Patienten zu peinlich ist, kann es auch in einem 4-Augen-Gespräch mit dem Gutachter erörtert werden.
  • Erklären Sie dem Gutachter, welche Umstände die Pflege erschweren. Dies können sein: Die baulichen Gegebenheiten (kein Aufzug oder Treppenlift), das Bad ist nicht behindertengerecht, zu schmale Türen für einen Rollstuhl, hohes Körpergewicht, wenig Eigeninitiative des Pflegebedürftigen, kein oder nur wenig Mitarbeiten des Pflegebedürftigen möglich, Zuckungen und Spasmen, Berührungsempfindlichkeiten, erschwerte Kommunikation durch Seh- oder Hörprobleme, vermehrte Aufsicht und Begleitung wegen Sturzgefahr.
  • Bei Personen mit Demenz kommt erschwerend hinzu, dass sie Weglauftendenzen/Hinlauftendenzen haben – das heißt erhöhte Beaufsichtigung benötigen. Sich immer wieder ausziehen und deshalb durch die Pflegeperson ein erneutes Anziehen nötig ist. Nächtliches Aufstehen und Umhergehen, das beaufsichtigt werden muss, weil der Patient sonst unbeaufsichtigt das Haus verläßt oder den Herd anstellt, sollten Sie erwähnen, wenn das so zutrifft. Es gibt sehr viele Dinge, die gerade bei Demenzpatienten viel mehr Pflegeaufwand erfordern.
  • Werden Demenzpatienten gefragt, was sie selbst noch alles erledigen können, dann geben sie meist zur Auskunft, dass sie alles noch selbst machen können. Das ist eine Fehleinschätzung der eigenen Kompetenz. Menschen mit Demenz können oft nicht mehr abschätzen, was sie können oder nicht. Dies muss auch dem Gutachter vermittelt werden, dass der Patient sich selbst falsch einschätzt.
  • Wenn Sie zur Pflege bereits einen ambulanten Pflegedienst haben oder nach der Einstufung in einen Pflegegrad einen Pflegedienst hinzuziehen möchten, sollten Sie diesen bitten, bei der Begutachtung anwesend zu sein. Der Pflegedienst kann fachlich sehr gut erklären, welche Tätigkeiten unbedingt notwendig sind und wo überall Hilfe benötigt wird. Ansonsten legen Sie bitte die Pflegedokumentation des Pflegedienstes vor.

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  • Lassen Sie sich beim Begutachtungstermin unter keinen Umständen unter Zeitdruck stellen. Je nach Pflegebedürftigkeit kann es einfach etwas länger dauern, bis Sie alles Notwendige was zu Ihrer individuellen Pflegesituation gehört, vermitteln können. So wird vermieden, dass Sie wichtige Informationen nicht mitteilen können.
  • Anderweitig sollten Sie aber unbedingt sachlich bleiben und nicht ausschweifend werden.
  • Sie haben das Recht, ein 4-Augen-Gespräch mit dem Gutachter zu führen. Hier können nochmals Dinge besprochen werden, die für den Patienten unangenehm oder peinlich sein können.

Was Sie sonst noch beachten sollten

  • Teilen Sie dem Gutachter bei der Begutachtung mit, was Sie für die Pflege benötigen, wie z.B. Rollstuhl, Pflegebett, Pflegehilfsmittel, Hilfsmittel, Rehamaßnahmen. Er kann dies dann – wenn er eine Notwendigkeit sieht, gleich mit in sein Gutachten aufnehmen und es muss nicht nachträglich beantragt und genehmigt werden.
  • Besprechen Sie mit dem Gutachter die Wohnsituation. Zeigen Sie, welche Defizite die Wohnung hat, um eine vernünftige Pflege zu gewährleisten. Somit können wohnumfeldverbessernde Maßnahmen gleich im Gutachten mit aufgenommen werden.
  • Geben Sie dem Gutachter eine klare Auskunft wie die Pflege gestaltet werden soll. Pflegen Sie alleine, nehmen Sie einen Pflegedienst hinzu oder soll die Pflege in einem Pflegeheim stattfinden. Somit kann schon im Vorfeld geklärt werden, ob Sie Pflegegeld oder Kombinationspflege beanspruchen möchten.
  • Wenn Sie Pflegezeit oder Familienpflegezeit in Anspruch nehmen möchten, sollten Sie dies auch gleich mit dem Gutachter klären.
  • Bitten Sie den Gutachter, daß mit der Pflegestufenbeurteilung auch das Pflegegutachten mitgeschickt wird. Sie haben ein Recht darauf, das Gutachten zu bekommen. Das Pflegegutachten ist wichtig, wenn Sie Widerspruch gegen die Pflegestufe einlegen möchten. Sie können nur argumentieren, wenn Sie wissen, WARUM Ihnen der Pflegegrad / die Pflegestufe abgelehnt wurde – und das steht im Gutachten. Wenn Sie Widerspruch einlegen, erfolgt in der Regel eine Wiederholungsbegutachtung.

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Rückversicherung der Gutachter

Für einen Gutachter ist es nicht immer ganz leicht herauszufinden, ob seine Einschätzung über den zu Begutachtenden auch tatsächlich stimmt. Unter Umständen greift er deshalb zu kleinen Tricks, um zu sehen, was der Pflegebedürftige tatsächlich noch kann.

  • Vielleicht lässt der Gutachter einen Stift fallen in der Hoffnung, dass sich der Pflegebedürftige danach bückt,
  • vielleicht bittet er den Pflegebedürftigen um ein Glas Wasser oder
  • er möchte, dass sich der Pflegebedürftige den Pullover für eine Untersuchung auszieht.

Kann der Pflegebedürftige jetzt plötzlich all diese Dinge, was vorher als „geht nicht mehr“ deklariert wurde, können Sie leicht in Erklärungsnot geraten.

Prüfungsangst des Pflegebedürftigen

Oftmals haben die Pflegebedürftigen aber auch eine Art Prüfungsangst vor dem Gutachter. Sie glauben, jetzt alles besonders gut machen zu müssen und strengen sich ganz besonders an und mühen sich furchtbar ab. Das ist nicht Sinn und Zweck der Begutachtung, es soll der reale Alltag wiedergegeben werden und der sieht dann eben so aus, dass vieles nicht mehr geht, zu was sich der Pflegebedürftige vor dem Gutachter zwingt.

Zeigen Sie dem Gutachter das reale Leben des Pflegebedürftigen. Putzen Sie ihn für diesen Tag auch nicht besonders heraus. Gerade bei Demenzkranken ist es oft der Fall, dass sie sich nicht anfassen oder helfen lassen wollen. Wenn deshalb die Haare nicht gekämmt oder die Zähne nicht geputzt sind, dann sollten sie das dem Gutachter auch zeigen.

Was ist, wenn der Pflegegrad abgelehnt wurde?

Wurde der Pflegegrad oder die Erhöhung des Pflegegrades abgelehnt, dann unbedingt Widerspruch gegen die Ablehnung des Pflegegrades einlegen.

So erfolgt die MDK-Begutachtung für den Pflegegrad

Nachdem Sie den Antrag auf einen Pflegegrad oder den Antrag auf die Höherstufung bei Ihrer Krankenkasse eingereicht haben erfolgt die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen, oder Kurz MDK bzw. MD. Wie die Begutachtung abläuft und auf was Sie achten sollten erklären wir Ihnen in diesem Abschnitt.

Wie läuft nun eine MDK Begutachtung durch den Gutachter/in ab

Wer noch keine Einstufung in einen Pflegegrad hat, muss diesen bei seiner Pflegekasse beantragen. Wer eine Höherstufung seines Pflegegrades möchte, muss dies ebenfalls bei der Pflegekasse beantragen.

Um beurteilen zu können, ob eine Pflegebedürftigkeit vorliegt oder eine Höherstufung des Pflegegrades gerechtfertigt ist, findet durch den MDK (Medizinischer Dienst der Krankenkasse) eine Begutachtung statt. Fachlich korrekt heißt dieser Vorgang „Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit“. Sie erhalten von der Pflegekasse rechtzeitig den Termin zur MDK Begutachtung mitgeteilt.

Bei einer Begutachtung durch den MDK können Sie sich darauf einstellen, dass folgende Punkte abgefragt und erfasst werden.

  • Erfassung der persönlichen Daten des Antragstellers
  • Erfassung der momentanen Pflegesituation
  • Befragung zum Gesundheitszustand, Krankheiten, körperlichen Beeinträchtigungen, Vorlage von Arzt- und Krankenhausberichten usw.
  • Auflistung der vorhandenen Hilfsmittel und deren Nutzung
  • Erfassung der Versorgungs- und Wohnsituation

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Empfehlung für Hilfsmittel

Mit der Pflegereform 2023 wurde außerdem zum 01.10.2023 festgelegt, dass bei der Begutachtung festgestellt werden soll, was unternommen werden kann, die Situation des Antragstellers zu verbessern, Verschlimmerungen zu vermeiden oder zu mindern. Aus diesem Grund muss der Medizinische Dienst oder der von der Pflegekasse bestellt Gutachter prüfen,

  • ob durch therapeutische Maßnahmen, einer medizinischen Rehabilitätsmaßnahme oder entsprechenden Präventionsmaßnahmen die Pflegebedürftigkeit positiv beeinflusst werden kann.
  • welche Hilfsmittel, Pflegehilfsmittel oder Heilmittel für den Patienten geeignet wären.

Wenn der Gutachter konkrete Empfehlungen für Hilfsmittel oder Pflegehilfsmittel in seinem Gutachten ausspricht, gelten diese als Antrag auf Leistungsgewährung. Wenn der Pflegebedürftige mit der Empfehlung einverstanden ist, wird keine ärztliche Verordnung mehr nötig.

Telefonische Begutachtung durch den Medizinischen Dienst (MD)

Immer wieder erreichen uns Anrufe, dass der MD die anstehende Begutachtung telefonisch durchführen möchte. Ist das zulässig? Muss ich mich tatsächlich danach richten? Oder kann ich verlangen, dass eine persönliche Begutachtung bei mir zuhause stattfindet?

Während der Corona-Pandemie wurde die Begutachtung nicht mehr persönlich zu Hause durchgeführt, sondern als Begutachtung mittels eines strukturierten, telefonischen Interviews. Doch die Covid-19-Sonderregelung gilt bereits seit dem 01.04.2022 nicht mehr.

Das heißt, die Begutachtung findet in der Regel wieder im häuslichen Umfeld durch einen Mitarbeiter des MD Bund statt. Mit der Einführung des §142a SGB XI zum 01.07.2023 und der Veröffentlichung der Begutachtungsrichtlinien (BRI) zum 18.11.2023 haben sich allerdings einige Ausnahmen ergeben, welche Sie kennen sollten.

Diese besagen:

In folgenden Fällen darf KEINE telefonische Begutachtung erfolgen

  • Wenn es sich bei der Begutachtung um einen Erstantrag handelt, d.h. der Pflegebedürftige wird zum ersten Mal vom MD begutachtet und es lag bisher noch kein Pflegegrad vor.
  • Wenn es sich um eine Wiederbegutachtung im Rahmen eines Widerspruchs handelt.
  • Wenn es sich um die Begutachtung/Einstufung eines Kindes (welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat) handelt.
  • Wenn bei der letzten Begutachtung der Pflegegrad abgelehnt wurde, d.h. der Pflegebedürftige hat bisher noch keinen Pflegegrad und hat einen erneuten Antrag gestellt.
  • Personen mit seltenen chronischen Erkrankungen.
  • Das Vorgutachten älter als 36 Monate ist.
  • Wenn die erforderliche Unterstützungsperson nicht anwesend sein kann.

In diesem Fall KANN eine telefonische Begutachtung erfolgen

  • Bei einem Antrag auf Höherstufung eines Pflegegrades und einer Wiederholungsbegutachtung KANN eine telefonische Begutachtung stattfinden. Allerdings ist der Wunsch des Antragstellers ausschlaggebend.

Beispiel:

Herr Müller hat einen Antrag auf Höherstufung seines Pflegegrades gestellt. Theoretisch und gesetzeskonform könnte hierfür die Begutachtung telefonisch durchgeführt werden. ABER:

  • Da Herr Müller jedoch in der Vergangenheit schlechte Erfahrungen bei der telefonischen Begutachtung gemacht hat, besteht er auf eine Begutachtung im häuslichen Umfeld.
  • In diesem Fall muss der Medizinische Dienst (MD) dem Wunsch von Herrn Müller nachkommen und die Begutachtung vor Ort durchführen.
  • Falls Herr Müller jedoch einer telefonischen Begutachtung zustimmen sollte, muss im Begutachtungsformular dokumentiert werden, dass Herr Müller über die Möglichkeit der Beratung vor Ort informiert worden ist.

Telefonische Begutachtung ist nur möglich, wenn eine unterstützende Person anwesend ist, bei

  • Personen, die an einer dementiellen Erkrankung leiden oder kognitive Einschränkungen haben und allein leben.
  • Personen, die an einer psychischen Erkrankung leiden und allein leben.
  • Personen mit kommunikativen Beeinträchtigungen.
  • Personen, die sich aufgrund sprachlicher Probleme nur schwer verständigen können.
  • Personen die über 14 Jahre – aber noch – unter 18 Jahre alt sind.

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Welche Vorteile kann eine persönliche Begutachtung haben?

  • Bei einer persönlichen Begutachtung können körperliche Einschränkungen oftmals viel besser erkannt und bewertet werden. Eine Arthrose zum Beispiel kann bei Patient A nur wenig Einschränkungen hervorrufen, während Patient B hingegen die Hände nur noch unter großen Schmerzen bewegen kann. Diese Einschränkungen können am Telefon jedoch nur schwer erkannt werden und wirken sich deshalb vielleicht falsch auf die Einstufung in den Pflegegrad aus.
  • Der Medizinische Dienst muss auch das Wohnumfeld prüfen. Dazu gehört, die objektive Einschätzung, ob z.B. bauliche Veränderungen in der Wohnung des Antragstellers notwendig wären, damit er das tägliche Leben besser gestalten kann. Dazu gehören z.B. behindertengerechte Umbaumaßnahmen wie z.B. der Einbau einer bodentiefen Dusche, ein Treppensteighilfe oder auch ein Treppenlift, um das Wohnumfeld sicher zu gestalten. Das geht telefonisch nur schlecht.
  • Außerdem ist es die Aufgabe des Medizinischen Dienstes, dass geprüft wird, ob mit Hilfsmitteln die Pflegesituation erleichtert werden könnte. Pflegebetten entlasten die pflegenden Angehörigen und können dauerhaften Rückenschmerzen vorbeugen. Zu den Hilfsmitteln gehören z.B. auch ein elektrischer Rollstuhl, Notrufsysteme usw.

Fazit zur telefonischen Begutachtung:

Durch die Einführung des §142a SGB XI darf die Begutachtung nur noch bei einem Höherstufungsantrag telefonisch durchgeführt werden.

In diesen Fällen ist jedoch der Wunsch des Betroffenen ausschlaggebend. Wünscht die betroffene Person einen Besuch des MDs im häuslichen Umfeld, so muss diesem stattgegeben werden. Wenn Sie es für sinnvoll erachten, dass die Begutachtung bei Ihnen zu Hause durchgeführt wird, dann nehmen Sie bitte dieses Recht in Anspruch.

Wie wird die Selbstständigkeit bewertet

Die zu begutachtende Person wird danach beurteilt, wie selbstständig sie ist. Entsprechend der Selbstständigkeit wird jede Frage mit Punkten bewertet. Je selbstständiger eine Person ihr tägliches Leben noch bestreiten kann, umso weniger Punkte gibt es. Es wird dann auch ein dementsprechend niedrigerer Pflegegrad erteilt.

DefinitionPunkte
Selbstständig …ist, wer eine Handlung ohne fremde Unterstützung durchführen kann. Selbstständig ist auch, wer eine Handlung unter Zuhilfenahme von Hilfsmitteln erledigen kann.0 Pkt.
Überwiegend selbstständig …ist, wer den größten Teil der Handlungen selbstständig durchführen kann und für die Pflegeperson nur ein geringer Pflegeaufwand besteht. 1 Pkt.
Überwiegend unselbstständig …ist, wer zwar noch über gewisse Ressourcen verfügt, aber Aktivitäten nur noch zu einem geringen Teil selbstständig durchführen kann. Die Pflegeperson muss vielfach anleiten und motivieren. 2 Pkt.
Unselbstständig …ist, wer die Handlungen nicht ausführen kann und auch keine Ressourcen mehr vorhanden sind. Es reicht nicht aus, wenn die Pflegeperson motiviert oder anleitet. Die Aktionen müssen nahezu komplett von der Pflegeperson übernommen werden. 3 Pkt.

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Welche Lebensbereiche fließen in die MDK Begutachtung ein

Im Begutachtungsverfahren durch den MDK (Medizinischer Dienst der Krankenkasse) fließen 6 bzw. 8 Module/Lebensbereiche in die Bewertung mit ein. Die Module 7 und 8 sind nicht für die Bewertung des Pflegegrades gedacht sondern für Empfehlungen des MDKs für Reha- oder Therapiemaßnahmen usw.

Weitere Hintergrundinformationen finden Sie auch hier.

Kurzübersicht der Module

Bei der unten stehenden Kurzübersicht sehen Sie, welche Lebensbereiche durch den MDK bewertet werden. Steht bei Ihnen eine MDK Begutachtung an, sollten Sie sich jedoch die Komplettübersicht zu den Modulen anschauen, damit Sie wissen, was bewertet wird. Damit können Sie sich schon etwas auf den Besuch des Gutachters des MDKs vorbereiten.

Modul 1 – Mobilität Wie selbstständig kann sich der Mensch fortbewegen und seine Körperhaltung ändern?
Modul 2 – Kognitive und kommunikative Fähigkeiten Wie findet sich der Mensch mit Hilfe anderer örtlich und zeitlich zurecht? Kann er für sich selbst Entscheidungen treffen oder Gespräche führen
Modul 3 – Verhalten und psychische Problemlagen Wie häufig benötigt der Mensch Hilfe aufgrund von psychischen Problemen, wie etwa aggressives oder ängstliches Verhalten?
Modul 4 – Selbstversorgung Wie selbstständig kann sich der Mensch im Alltag versorgen bei der Körperpflege, beim Essen und Trinken?
Modul 5 – Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen Wie aufwändig ist die Unterstützung beim Umgang mit der Krankheit und der Behandlungen, z.B. bei der Medikamentengabe oder beim Verbandswechsel?
Modul 6 – Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte Wie selbstständig kann der Mensch noch den Tagesablauf planen, sich beschäftigen oder Kontakte pflegen?

Quelle: MDK Nordrhein

Hier nun die Komplettübersicht der Module. Diese ist vor allem geeignet, um sich bestens auf die Fragen des MDKs vorzubereiten.


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Gesamtübersicht aller Module und Untergruppen

Für die MDK Begutachtung zählen folgende Begutachtungsrichtlinien (BRi)

Modul 1 – Mobilität

Hier geht es nur um die Einschätzung, ob eine Person ohne fremde Hilfe eine Körperhaltung einnehmen bzw. wechseln kann bzw. ob sie sich fortbewegen kann

Achtung: Selbstständig ist auch jemand, der sich nur mit Hilfsmitteln (ohne fremde personelle Hilfe) bewegen kann. Wer sich ohne fremde Hilfe mit einem Rollator oder Rollstuhl bewegen kann, gilt als selbstständig:

Position Beschreibung
4.1.1 Positionswechsel im Bett
4.1.2 Halten einer stabilen Sitzposition (z.B. auf Stuhl oder Bett)
4.1.3 Umsetzen (z.B. von einem Bett auf einen Rollstuhl)
4.1.4 Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs
4.1.5  Treppensteigen (Überwinden von Treppen zwischen zwei Etagen)
4.1.6 Besondere Bedarfskonstellation: Gebrauchsunfähigkeit beider Arme und beider Beine

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Modul 2 – Kognitive und kommunikative Fähigkeiten

In diesem Modul wird nicht die Aktivität bewertet sondern die geistige Funktion. Es wird bewertet, ob eine geistige Fähigkeit

  • vorhanden,
  • größtenteils vorhanden,
  • in geringem Maße vorhanden oder,
  • nicht vorhanden

ist.

 

Position Beschreibung
4.2.1  Erkennen von Personen aus dem näheren Umfeld (z.B. von Familienmitgliedern, Pflegepersonal, Freunde und Bekannte)
4.2.2 Örtliche Orientierung (Erkennen der eigenen Wohnung und Räumlichkeiten, sowie der außerhäuslichen Örtlichkeiten)
4.2.3  Zeitliche Orientierung (Umgang mit Uhrzeit, Jahreszeiten, Tageszeiten)
4.2.4 Erinnern an wesentliche Ereignisse oder Beobachtungen (Wichtige Ereignisse aus dem Kurzzeit- bzw. Langzeitgedächtnis)
4.2.5 Steuern von mehrschrittigen Alltagshandlungen (z.B. den Tisch decken, sich anziehen)
4.2.6 Treffen von Entscheidungen im Alltagsleben (Das Treffen von folgerichtigen und geeigneten Entscheidungen. Z.B. Anziehen von Wintermantel und Stiefel, wenn es draußen kalt ist.)
4.2.7 Verstehen von Sachverhalten und Informationen (Aufnehmen und verstehen von Alltagssituationen. Z.B. das Lesen und Verstehen eines Zeitungsarktikels)
4.2.8 Erkennen von Risiken und Gefahren
4.2.9 Mitteilen von elementaren Bedürfnissen (Person kann sich bemerkbar machen bei Hunger, Durst, Schmerzen, Kälte usw. Es reichen auch Mimik, Laute oder Gestik aus, um sich mitzuteilen.)
4.2.10 Verstehen von Aufforderungen (Fähigkeit, Aufforderung zu alltäglichen Grundbedürfnissen zu verstehen / Z.B. Aufforderung den Tisch zu decken, zu essen oder sich zu waschen.)
4.2.11 Beteiligen an einem Gespräch (Fähigkeit, den Sinn eines Gespräches aufzunehmen und zu verstehen sowie sich am Gespräch zu beteiligen)

Modul 3 – Verhaltensweisen und psychische Problemlagen

In diesem Modul geht es um Verhaltensweisen und psychische Problemlagen als Folge von Gesundheitsproblemen die immer wieder auftreten und personelle Unterstützung benötigen. Es wird die Häufigkeit der benötigten Hilfe erfasst.

 

Position Beschreibung
4.3.1 Motorisch geprägte Verhaltensauffälligkeiten (Unbeaufsichtigtes Verlassen der Wohnung (Hin- oder Weglauftendenz), Unruhezustände, Rastlosigkeit)
4.3.2 Nächtliche Unruhe (Nächtliches Umherirren, Umkehr Tag-Nachtrhythmus)
4.3.3 Selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten (Selbstverletzung)
4.3.4 Beschädigen von Gegenständen (Aggressives Zerstören von Gegenständen)
4.3.5 Physisch aggressives Verhalten gegenüber anderen Personen (Z.B. andere Personen zu schlagen, kratzen, beißen usw.)
4.3.6 Verbale Aggression (Verbale Beschimpfung oder Bedrohung von anderen Personen)
4.3.7 Andere pflegerelevante vokale Auffälligkeiten (Lautes Rufen, Schreiben, Fluchen, usw.)
4.3.8 Abwehr pflegerischer oder anderer unterstützender Maßnahmen (Ablehnung von Hilfemaßnahmen bei Körperpflege, medizinischer Versorgung und anderen Hilfeleistungen.)
4.3.9 Wahnvorstellungen
4.3.10 Ängste (Auch Panikattacken)
4.3.11 Antriebslosigkeit bei depressiver Stimmungslage (Wenig oder kaum Eigeninitiative vorhanden, sich zu beschäftigen.)
4.3.12 Sozial inadäquate Verhaltensweisen (Unsoziales und respektloses Verhalten gegenüber anderen Personen)
4.3.13 Sonstige pflegerelevante inadäquate Handlungen (Stereotypes Wiederholen von planlosen Tätigkeiten, nesteln, Horten von Gegenständen, Kotschmieren usw.)

Modul 4 – Selbstversorgung

Position Beschreibung
4.4.1  Waschen des vorderen Oberkörpers (Hände, Gesicht, Hals, Arme, Achselhöhlen und vorderer Brustbereich)
4.4.2 Körperpflege im Bereich des Kopfes (Kämmen, Zahnpflege, Prothesenreinigung, Rasieren)
4.4.3 Waschen und Abtrocknen des Intimbereichs
4.4.4 Duschen und Baden einschl. Waschen der Haare
4.4.5 An- und Auskleiden des Oberkörpers
4.4.6 An- und Auskleiden des Unterkörpers
4.4.7 Mundgerechtes Zubereiten der Nahrung und Eingießen von Getränken (Kleinschneiden von Nahrung in mundgerechte Stücke. Öffnen von Getränkeflaschen und eingießen von Getränken.)
4.4.8 Essen (Bereit gestellte, mundgerecht zubereitete Speisen essen.)
4.4.9 Trinken (Bereitgestellte Getränke aufnehmen und trinken. Auch unter Zuhilfenahme von Strohhalm oder Spezialbechern.)
4.4.10  Benutzen einer Toilette oder eines Toilettenstuhls (Gehen zur Toilette, Hinsetzen/Aufstehen, Intimhygiene und Richten der Kleidung.)
4.4.11 Bewältigen der Folgen einer Harninkontinenz und Umgang mit Dauerkatheter und Urostoma (Inkontinenz- und Stomasysteme sachgerecht verwenden, nach Bedarf wechseln und entsorgen.)
4.4.12 Bewältigen der Folgen einer Stuhlinkontinenz und Umgang mit Stoma (Wie 4.4.11)
4.4.13 Ernährung parenteral oder über Sonde

Modul 5 – Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen

In diesem Modul geht es um die selbstständige Krankheitsbewältigung

Tabelle Tabelle
4.5.1 Medikation (Hilfestellung bei oraler Medikation, Augen- oder Ohrentropfen, Zäpfchen und Medikamentenpflaster)
4.5.2 Injektionen (z.B. Insulininjektionen odern Medikamentenpumpen)
4.5.3  Versorgung intravenöser Zugänge (z.B. Portversorgung)
4.5.4 Absaugen und Sauerstoffgabe
4.5.5 Einreibungen sowie Kälte- und Wärmeanwendungen (Anwendungen mit ärztlich verordneten Salben, Cremes oder Emulsionen)
4.5.6  Messung und Deutung von Körperzuständen (Messung von Blutdruck, Blutzucker, Körpergewicht usw.)
4.5.7 Körpernahe Hilfsmittel (An- und Ablegen von körpernahen Hilfsmitteln wie Prothesen, Brillen, Kompressionsstrümpfe usw.)
4.5.8 Verbandwechsel und Wundversorgung
4.5.9  Versorgung mit Stoma
4.5.10 Regelmäßige Einmalkatheterisierung und Nutzung von Abführmethoden
4.5.11 Therapiemaßnahmen in häuslicher Umgebung (Durchführen eines angewiesenen Eigenübungsprogramms, z.B. Atemübungen, logopädische Übungen usw.)
4.5.12  Zeit- und technikintensive Maßnahmen in häuslicher Umgebung
4.5.13 Arztbesuche
4.5.14 Besuche anderer medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen (bis zu drei Stunden) z.B. Ergotherapie, Logopädie usw.
4.5.15 Zeitlich ausgedehnte Besuche medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen (länger als 3 Stunden)
4.5.16 Einhalten einer Diät oder anderer krankheits- oder therapiebedingter Verhaltensvorschriften

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Modul 6 – Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

Position Beschreibung
4.6.1 Gestaltung des Tagesablaufs und Anpassung an Veränderungen (Ist die Planung und Umsetzung des Tagesablaufs und Aktivitäten noch möglich.)
4.6.2 Ruhen und Schlafen (Nach individuellen Gewohnheiten einen Tag-Nacht-Rhythmus einhalten und für ausreichende Ruhe- und Schlafphasen sorgen)
4.6.3 Sichbeschäftigen (Planen und durchführen von Aktivitäten die den eigenen Vorlieben entsprechen)
4.6.4 Vornehmen von in die Zukunft gerichteten Planungen (Können längere Zeitabschnitte überschaut und geplant werden.)
4.6.5 Interaktion mit Personen im direkten Kontakt (Im direkten Kontakt mit Angehörigen, Pflegepersonen, Mitbewohnern usw. umgehen, Kontakt aufnehmen, Personen ansprechen, auf Ansprache reagieren.)
4.6.6 Kontaktpflege zu Personen außerhalb des direkten Umfelds (Bestehende Kontakte zu Freunden, Bekannten, Nachbarn aufrechterhalten, beenden oder zeitweise ablehnen)

Quelle: BRi des MDS (Medizinischer Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen)

Wie wird aus den Daten des Gutachtens ein Pflegegrad

Nachdem der Gutachter des MDKs alle Daten abgefragt hat, werden die Antworten über ein Bewertungssystem mit Punkten ausgewertet und der Pflegegrad errechnet. Wie dieses Punktesystem aussieht, können Sie in meinem Beitrag Pflegestärkungsgesetz II: Wie wird der Pflegegrad berechnet?

Das Umrechnen der Punkte in einen Pflegegrad ist alles andere als einfach. Schneller und einfacher geht das allerdings mit unserem kostenlosen Pflegegradrechner.

Sind Sie mit der Pflegegrad-Einstufung nicht einverstanden, können Sie Widerspruch gegen die Pflegegradeinstufung einlegen.

Wie wird die Gesamtpunktzahl errechnet?

Achtung: Es werden die Punkte der einzelnen Module nicht einfach addiert. Es findet eine Gewichtung der Punktzahl statt. Erst die Summe aller gewichteten Punkte ergibt die Gesamtpunktzahl, die für die Bestimmung des Pflegegrads notwendig ist!

Ausnahme: Bei den Modulen 2 und 3 fließt nur das Modul mit der höheren Punktzahl ein, das heißt: ENTWEDER Modul 2 ODER Modul 3.

Beispielrechnung

Herr Muster erhält folgende Punktzahl für die einzelnen Module:

M1:   8 Punkte

M2: 10 Punkte

M3: 20 Punkte

M4: 30 Punkte

M5: 10 Punkte

M6: 10 Punkte

Gesamtpunktzahl 88

Gewichtete Punktzahl:

M1: 7,5 Punkte

M2: wird nicht gewertet, da die Punktzahl von M3 höher ist

M3: 15 Punkte

M4: 30 Punkte

M5: 20 Punkte

M6: 11,25 Punkte

Gewichtete Gesamtpunktzahl: 83,75

Welche Punktzahl ergibt welchen Pflegegrad?

Anhand folgender Tabelle kann nun der Pflegegrad abgelesen werden.

Herr Muster würde mit seinen 83,75 Punkten den Pflegegrad 4 erhalten.

Die Bestimmung der Pflegebedürftigkeit wird weiterhin von einem Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung vorgenommen. Durch die Module und den dazugehörenden Kriterien ist eine genauere Einstufung als bisher möglich.

Pflegebedürftige die bereits Leistungen erhalten, werden automatisch in einen Pflegegrad übergeleitet.

Fazit zur MDK Begutachtung

Wenn der Gutachter des MDKs kommt, um bei Ihnen eine Pflegebedürftigkeit festzustellen, müssen Sie gut vorbereitet sein. Dazu gehört auf alle Fälle, dass Sie wissen, WELCHE Bereiche des täglichen Lebens für die Einstufung in einen Pflegegrad wichtig sind und welche nicht.

Der Termin für die MDK Begutachtung entscheidet darüber, ob Sie einen Pflegegrad erhalten oder nicht – und vor allem, WELCHEN Pflegegrad Sie bekommen. Bereiten Sie sich auf diesen Termin deshalb gut vor. Halten Sie alle wichtigen Unterlagen bereit. Führen Sie unbedingt ein Pflegetagebuch.

Nehmen Sie auf alle Fälle professionelle Pflegeberatungs-Hilfe in Anspruch. Denn: Je höher der Pflegegrad, umso höher die Pflegeleistungen.


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FAQ – Häufige Fragen zur MDK Begutachtung

Was ist ein MDK Gutachten?

Ein MDK-Gutachten bezieht sich auf ein Gutachten, das vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) erstellt wird. Der MDK ist eine unabhängige Einrichtung, die im Auftrag der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen tätig ist. Das Gutachten wird in der Regel im Rahmen der Begutachtung von Versicherten erstellt, um den individuellen Pflegebedarf festzustellen und den Pflegegrad zu bestimmen. Es beinhaltet eine Bewertung des körperlichen, geistigen und psychischen Zustands des Versicherten sowie eine Einschätzung der Selbstständigkeit und der Fähigkeit zur Bewältigung des Alltags. Das MDK-Gutachten ist ein wichtiger Bestandteil bei der Entscheidung über Leistungen der Pflegeversicherung.

Welche 6 Bereiche prüft der MDK?

Der MDK prüft in der Regel diese sechs Bereiche während der Pflegebegutachtung:

1. Mobilität: Hier wird untersucht, inwiefern die Person in der Lage ist, sich selbstständig zu bewegen und fortzubewegen.
2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten: Es wird geprüft, ob die betroffene Person Einschränkungen im Bereich der geistigen Fähigkeiten und der Kommunikation aufweist.
3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen: Es wird bewertet, ob es bei der Person Verhaltensprobleme oder psychische Beeinträchtigungen gibt, die den Pflegebedarf erhöhen.
4. Selbstversorgung: Hier wird überprüft, inwiefern die Person in der Lage ist, sich selbstständig zu waschen, anzuziehen, auf die Toilette zu gehen und Nahrung aufzunehmen.
5. Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen: Es wird untersucht, ob die Person in der Lage ist, mit den Anforderungen einer Krankheit oder einer Therapie umzugehen, beispielsweise Medikamente einzunehmen oder sich ärztlichen Behandlungen zu unterziehen.
6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte: Hier wird geprüft, ob die Person in der Lage ist, den Alltag zu gestalten und soziale Kontakte aufrechtzuerhalten.

Diese Bereiche dienen als Grundlage zur Ermittlung des Pflegegrades und zur Einschätzung des individuellen Pflegebedarfs.

Was passiert nach der MDK Untersuchung?

Nach der Untersuchung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) werden in der Regel folgende Schritte unternommen:

1. Übermittlung des Gutachtens: Das Gutachten des MDK wird sowohl an die Krankenkasse als auch an den behandelnden Arzt übermittelt. Das Gutachten enthält eine verbindliche Einschätzung des MDK.
2. Entscheidung der Krankenkasse: Basierend auf dem Gutachten des MDK trifft die Krankenkasse eine Entscheidung. Wenn der MDK zum Schluss kommt, dass keine Arbeitsunfähigkeit mehr vorliegt, kann die Krankenkasse die Zahlung von Krankengeld einstellen.

Es ist wichtig zu beachten, dass jeder Fall individuell bewertet wird und die genauen Schritte nach einer MDK-Untersuchung von verschiedenen Faktoren abhängen können. Es wird empfohlen, sich bei weiteren Fragen oder Unklarheiten direkt an die zuständige Krankenkasse zu wenden.

Wie läuft ein Besuch vom MDK ab?

Beim Besuch zu Hause vom MDK geht es darum, einen ganzheitlichen Überblick über Ihre individuelle Pflegesituation zu gewinnen. Die Gutachter des MDK führen Gespräche mit Ihnen und beobachten, in welchem Maße die pflegebedürftige Person ihren Alltag eigenständig bewältigen kann und wo sie Unterstützung benötigt.


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13 Antworten auf „Tipps, wie Sie Fehler bei der MDK-Begutachtung vermeiden“

Ob es einen Unterschied macht, wenn Sie dem Gutachter etwas zum Trinken anbieten oder nicht hängt vom Gutachter ab. Schaden wird es nicht, denke ich, es ist ja eine Geste der Höflichkeit die der Gutachter sicherlich auch so wahrnimmt.

Normalerweise sollte die erneute Begutachtung automatisch erfolgen, heißt, dass die Kasse bzw. der MD mit Ihnen einen Termin abstimmt. Ich würde aber empfehlen, dass Sie vorsichtshalber 3-4 Monate vor Ablauf selbst nachfragen. Es kam schon vor, dass der MD selbst nicht aktiv wurde, dann läuft der Pflegegrad “einfach” aus.

Kommt der Termin für die Wiederholungsbegutachtung automatisch wenn die Pflegestufe ausläuft? Bei uns steht etwas mit einer erneuten Prüfung nach 2 Jahren.

Für meine Frau (Jahrgang 1942) habe ich am 19.12.2022 einen Erhöhungsantrag von PG 3 auf PG 4 gestellt, der nach MD-Gutachten vom 26.01.2023 mit gewichteten Punkten (gP) von 68,75 abgelehnt wurde. Mein Widerspruch vom 27.02.2023 wurde mit Bescheid vom 27.12.2023 von der Barmer Pflegekasse abgelehnt, mein Klage-Antrag an das Sozialgericht Würzburg erfolgte am 24.01.2024. Die Haupt-Differenzen sehe ich in der Bewertung der Module 3 und 5, wobei ich mich speziell zunächst auf Module 2 und 3 beziehe (3,75 bzw. 11,25), wobei alleine eine Erhöhung bei Modul 3 auf 15 gP (Ziff. 4.3.1, 4.3.2 und 4.3.10) und damit 15 gP zu einem Gesamtergebnis von über 70 gP
(plus 3,75 = 72,5) führen würde. Weitere kleinere Differenzen gibt es zusätzlich, diese lasse ich aber zunächst unerwähnt. Um diese spezielle Differenz bei Modul 3 für eine Ablehnung (insbesondere im Zusammenhang mit einer langjährigen Major-Depression mit allen Neben-“Schauplätzen”) zu begründen, hat die BEK letztlich 10 Monate (!) benötigt.
“Unwichtig” in diesem Zusammenhang, aber informativ: 04.11.2023. beids. Schlaganfälle, auf Antrag vom 24.11.2023 Bewilligung PG 5 am 27.02.2024 (nach 3 Monaten!), aber rückwirkend ab 11/2023). Freundliche Grüße Peter Galm

Die Frist beträgt in Ihrem Fall 5 Wochen. Die Pflegekasse muss, wenn der Medizinische Dienst das Gutachten erstellt hat eine Bearbeitungsfrist von diesen 5 Wochen einhalten, ohne MD ist Frist kürzer. Hierzu haben wir einen Beitrag, dort sind die Fristen nochmals genau erklärt.

Mir wurde Pflegedtufe 1 anerkannt. Es wurden ärztliche Atteste und eine Knochenmarkeiterung durch die weitere Erkrankungen hervorgerufen wurden nicht aufgenommen. Ich habe Widerspruch eingelegt, während dessen bin ich im November 2023 in der Reha gewesen. Der Soziale Dienst sagte, dass mir eine höhere Pflegedtufe zustehen wuerde, wollten auch Antrag auf Erhöhung stellen, das haben sie auch in dem Arztabschussbericht dokumentiert.
Am 24.02.24 hat mich der MDK besucht. Die Bearbeiterin hat alle Gutachten und den Entlassungsbericht gelesen, wie sie mir sagte. Laut Aussage sollte ich innerhalb von 2 Wochen Post von meiner Krankenkasse bekommen mittlerweile sind es 4Wochen, wie lange darf die Bearbeitung durch meine Krankenkasse dauern?

Das Programm kann ich empfehlen, wenn ein Widerspruch gegen die Höherstufung eines Pflegegrades eingelegt werden muss. Übersichtlich und sehr gut im Handling.

Bei uns dauerte die Zeit vom Einwurf des Briefes bis zum Kommen der Gutachterin 20 Tage. Noch ein Hinweis: Die Gutachterin sprach auch von einer Sicherheitsbetreuung welche nötig sein könnte. Den Begriff hatte ich bis dato noch nicht gehört. Sie meinte damit, einfach da sein und aufpassen.

Ich möchte mich bedanken, ich habe die Seite sehr gewissenhaft gelesen und der Besuch der Gutachterin war dadurch gelungen.

Hallo ich habe 6 Monate auf einen neuen Termin gewartet für den MDK. Ich bin Stammzell-Transplantiert vor einem Jahr. Ich habe Leukämie. Mein Allgemeinzustand ist schlecht. Zweimal wurde der Pflegegrad abgelehnt. Jetzt bin ich in der Reha gewesen dort, wurde ein neuer MDK Termin gemacht von der dortigen Sozialarbeiterin . Dieser findet am 7.11.23 statt .

Normalerweise sollte der MD innerhalb von 5 Wochen (25 Arbeitstagen) einen Termin für Sie haben. Sollte der MD keinen Termin anbieten, können Sie je Woche 70 € geltend machen. Das gilt allerdings nicht, wenn Sie einen Termin bekommen haben, diesen aber verschieben mussten.

Hallo meine Frage wie lange darf es dauern bis der MDK einen Termin vergibt ich warte schon seit Mitte Juni das sich bei mir meldet .
Es heißt immer nach 25 Tagen soll eine Antwort kommen .
von Der Krankenkasse werde ich immer vertröstet.
vielen Dank für eine Antwort

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