
Denkt man an einen Schwerbehindertenausweis ist bei vielen Menschen das Bild von Personen ohne Arme oder ohne Beine oder eines Rollstuhlfahrers im Kopf. Doch das ist nicht immer der Fall.
Der GdB wird nämlich nicht nur Menschen zugesprochen, die körperlich beeinträchtigt sind, sondern auch zum Beispiel Menschen mit psychischen oder geistigen Leiden oder chronischen Erkrankungen.
Wie auch bei einem Pflegegrad ist der Grad der Behinderung in verschiedene Bereiche und in verschiedene Grade eingeteilt. Man spricht von einem Grad der Behinderung – kurz GdB – beginnend bei 0 und endend bei 100. Hinzu kommen noch diverse Merkzeichen. Die Abstufungen in der GdB-Tabelle erfolgen in 10er Schritten.
Unterschied zwischen Behinderung und Schwerbehinderung
Das Sozialgesetzbuch IX unterscheidet zwischen einer Behinderung und einer Schwerbehinderung anhand des Grad der Behinderung. Menschen mit einem Grad der Behinderung unter 50 haben eine Behinderung, ab einem GdB von 50 spricht man von einer Schwerbehinderung. Wer also mindestens einen GdB von 50 hat, bekommt den sogenannten Schwerbehindertenausweis.
Sowohl mit einem GdB UNTER als auch ÜBER 50 erhalten Sie gewisse Vergünstigungen und Nachteilsausgleiche.
Erkrankungen die einen Grad der Behinderung zur Folge haben können
Die Liste der Beschwerden, für die es einen GdB geben kann, ist lang und sehr umfassend.
Welchen GdB Sie letztendlich erhalten, ist abhängig von der Schwere der Erkrankung / Behinderung.
Ein Beispiel:
- Herr Krause hatte einen Schlaganfall. Nach dem Krankenhaus kommt er in die Reha und kann dort sehr gut stabilisiert und wiederhergestellt werden. Trotz allem hat er immer noch diverse leichte Beeinträchtigungen. Ihm wird sicherlich nur ein GdB von unter 50 zugesprochen werden.
- Ganz anders sieht es bei Frau Riemer aus. Auch Sie wurde im Krankenhaus und in der Rehaklinik behandelt. Allerdings sind die Schädigungen bei Frau Riemer sehr stark. Sie ist halbseitig gelähmt, muss im Rollstuhl sitzen, kann sich nicht mehr gut artikulieren und ist ständig auf fremde Hilfe angewiesen. Hier wird das entsprechende Versorgungsamt einen GdB von über 50 zusprechen.
*Anmerkung der Redaktion: Wir haben in den Beispielen ausdrücklich nur mit „GdB unter 50“ bzw. „GdB über 50“ argumentiert, um kein falsches Bild entstehen zu lassen. Die Einstufung obliegt immer der jeweiligen Stelle (Versorgungsamt, Landratsamt usw.).
Sie sehen, es handelt sich jedes Mal um die gleiche Krankheit, aber die Beeinträchtigungen der Erkrankung sind im Fall von Frau Riemer viel gravierender als bei Herrn Krause.
Uns ist wichtig, dass wir Sie als Leser darauf hinweisen, dass nicht immer ein Bein oder ein Arm fehlen muss, um einen GdB zu beantragen, sondern auch beispielsweise Hauterkrankungen oder Migräne bereits eine Beeinträchtigung bedeuten können.
Die Erkrankungen sind in der GdB-Tabelle in Bereiche unterteilt, die wir Ihnen hier einzeln (und in gekürzter Form) vorstellen.
Kopf und Gesicht
- Echte Migräne
- Gesichtsneuralgien
- Narben und Warzen
- Periphere Fazialisparese / Gesichtslähmungen
- Sensibilitätsstörung im Gesicht
Nervensystem und Psyche
- Beeinträchtigung der geistigen Leistung
- Demenz
- Depressionen
- Autismus
- Entwicklungsstörungen
- Epileptische Anfälle
- Gestörtes Sozialverhalten
- Hirnschäden
- Hirntumore
- Lähmungen
- Multiple Sklerose
- Narkolepsie
- Neurosen
- Parkinson
- Persönlichkeitsstörungen
- Polyneuropathien
- Psychische Traumen
- Rückenmarkschäden
- Schizophrene und affektive Psychosen
- Verhaltens- und emotionale Störungen
Sehorgan
- Augenmuskellähmungen
- Augentumor
- Ausfall des Farbsinns
- Gesichtsfeldausfälle
- Linsenverlust
- Schädigung des Auges bzw. Sehorganes
- Verlust eines Auges
Hör- und Gleichgewichtsorgan
- Chronische Mittelohrentzündung
- Gleichgewichtsstörungen
- Hörverlust
- Meniere-Krankheit
- Ohrgeräusche (Tinitus)
- Taubheit
- Verlust der Ohrmuschel
Nase
- Stinknase
- Völliger Verlust des Riechvermögens
- Vollständiger Verlust der Nase
- Vollständiger Verlust des Riechvermögens
Mundhöhle, Rachenraum und obere Luftwege
- Artikulationsstörungen durch Lähmungen oder Veränderungen im Mundraum
- Defekt des Gaumens
- Funktionsstörung der Zunge
- Lippen-, Kiefer-, Gaumen,- Segelspalten
- Lippendefekt mit Speichelfluss
- Schluckstörungen / Dysphagie
- Stimmstörungen / Stimmlosigkeit / Dauernde Heiserkeit / Flüsterstimme
- Tracheostoma
- Umfassender Zahnverlust
- Verlust des Kehlkopfes
- Verlust eines Teils des Unter- bzw. Oberkiefers
Brustkorb, tiefere Atemwege und Lungen
- Bronchialasthma
- Chronische Bronchitis, Bronchiektasen
- COPD
- Erkrankung der Atemorgane mit Einschränkung der Lungenfunktion
- Nach Lungentransplantation
- Sarkoidose
- Schlaf-Apnoe-Syndrom
- Tuberkulose
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Herz und Kreislauf
- Arterienverschlüsse
- Einschränkung der Herzleistung
- Gefäßkrankheiten
- Herzrhythmusstörungen
- Hypertonie (Bluthochdruck)
- Krankheit des Herzens
Verdauungsorgane
- Afterschließmuskelschwäche
- Bauchfellverwachsungen
- Chronische Darmstörungen
- Chronische Hepatitis
- Crohn-Krankheit
- Gastritis
- Hämorrhoiden
- Krankheiten der Leber, Gallenwege und Bauchspeicheldrüse
- Künstlicher Darmausgang
- Leberfibrose
- Lebertumor
- Leberzirrhose
- Magen- und Darmkrankheiten
- Nach Entfernung eines Tumors
- Refluxkrankheit
- Speiseröhrenersatz
- Speiseröhrenkrankheiten
- Totalentfernung des Magens
- Zöliakie
Brüche (Hermien)
- Leisten- oder Schenkelbruch
- Nabelbruch oder Bruch in der weißen Linie
- Zwerchfellbruch
Harnorgane
- Chronische Harnwegsentzüngungen
- Entleerungsstörungen der Blase
- Harninkontinenz
- Künstliche Harnableitung
- Nach Entfernung eines Blasentumors
- Nach Nierentransplantation
- Nephrotisches Syndrom
- Nierenfehlbildung
- Nierenschäden
- Nierensteinleiden mit Koliken
- Schäden der Harnwege
Männliche Geschlechtsorgane
- Hydrozele (Wasserbruch)
- Nach Entfernung eines Hoden oder Prostatatumors
- Prostataerkrankung
- Unterentwicklung, Schwund oder Verlust eines Hoden
- Varikozele (Krampfaderbruch)
- Verlust des Penis
Weibliche Geschlechtsorgane
- Endometriose
- Scheidenfisteln
- Verlust der Brust
- Verlust der Gebärmutter
- Verlust eines Eierstocks
Stoffwechsel, innere Sekretion
- Chronische Nebenniereninsuffizienz (Addison-Syndrom
- Cushing-Syndrom
- Diabetes (Zuckerkrankheit)
- Fettstoffwechselkrankheit
- Gicht
- Mukoviszidose (zystische Fibrose)
- Phenylketonurie
- Porphyrien
- Schilddrüsenkrankheiten
Blut, blutbildende Organe, Immunsystem
- Anämien
- Hämophilie und entsprechende plasmatische Blutungskrankheiten
- HIV
- Hodgkin-Krankheit
- Immundefekte
- Leukämie
- Myeloproliferative und myelodysplastische/myeloproliferative Neoplasien
- Nach Knochenmark- und Stammzelltransplantation
- Non-Hodgkin-Lymphome
- Plasmozytom
- Verlust der Milz
Haut
- Akne
- Blasenbildende Hautkrankheiten (z. B. Pemphigus, Pemphigoide)
- Chronisch rezidivierende Urtikaria/Quincke-Ödem
- Ekzeme
- Erythrodermien
- Hautveränderungen bei Autoimmunkrankheiten des Bindegewebes
- Ichthyosis
- Mykosen
- Nach Entfernung eines malignen Tumors
- Naevus
- Psoriasis vulgaris
- Rosazea, Rhinophym
- Totaler Haarausfall
Haltungs- und Bewegungsorgane, rheumatische Krankheiten
- Arthrose
- Bechterew-Krankheit
- Beckenschäden
- Chronische Osteomyelitis
- Endoprothesen: Hüftgelenk, Kniegelenk, Sprunggelenk, Schultergelenk, Ellenbogengelenk, kleine Gelenke
- Entzündlich-rheumatische Krankheiten
- Extremitätenverlust wie Arm, Bein, Hand, Finger
- Fibromyalgie
- Großwuchs
- Kleinwuchs
- Kollagenosen (z. B. systemischer Lupus erythematodes, progressiv-systemische Sklerose, Polymyositis/Dermatomyositis),
- Muskelkrankheiten, Muskelschwäche
- Schäden der oberen Gliedmaßen
- Schäden der unteren Gliedmaßen
- Vaskulitiden (z. B. Panarteriitis nodosa, Polymyalgia rheumatica)
- Wirbelsäulenschäden
Quelle: Die GdB-Tabelle kann in der Versorgungsmedizinischen-Verordnung (VersMedV) eingesehen werden.
Kann der Grad der Behinderung addiert werden?
2 x GdB 30 = GdB 60! Nein, so einfach ist das nicht. Die Regelung findet sich im § 152 Abs. 3 des SGB IX. „Liegen mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vor, so wird der Grad der Behinderung nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt. Für diese Entscheidung gilt Abs. 1, es sei denn, dass in einer Entscheidung nach Abs. 2 eine Gesamtbeurteilung bereits getroffen worden ist“.
Vereinfacht gesagt steht in diesem Paragraphen, dass mehrere Beeinträchtigungen nicht zusammengerechnet, sondern in einem Gesamtleiden zusammengefasst werden. Im Sinne von 2 x GdB 30 = zum Beispiel GdB 40.
Kann ich mit einem Schwerbehindertenausweis auf einem Behindertenparkplatz parken?
Sofern auf dem Schwerbehindertenausweis gewisse Merkzeichen vorhanden sind (aG) und der „blaue Parkausweis“ vorhanden ist, geht das. Ein Schwerbehindertenausweis alleine reicht aber zum Parken auf einem Behindertenparkplatz nicht aus.
Nützliche Alltagshilfen:
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Welche Vorteile bringt ein Behindertenausweis?
Das hängt mit dem bewilligten Grad der Behinderung zusammen. Hier einige „Vorteile“ nach dem entsprechendem GdB unterteilt:
Einstufungen aus der GdB-Tabelle | Vorteile |
0 bis 10 | Keine Vorteile |
20 | Steuervorteile durch den Pauschbetrag |
30 bis 40 | Steuerfreibetrag Gleichstellung mit Schwerbehinderten möglich (§2 Abs. 3 SGB IX) |
Ab 50 | Steuervorteile Eine zusätzliche Woche Erholungsurlaub Ermäßigte Eintritte in z.B. Museen oder Zoos Reduzierte Kosten für Bus und Bahn Erweiterter Kündigungsschutz am Arbeitsplatz Preisnachlässe bei manchen Mobilfunk- und Festnetzanbieter Möglicher, früherer Renteneintritt ohne Abschläge (2 Jahre) Ermäßigung oder Befreiung von Kurtaxen |
Die Nachteilsausgleiche durch Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis sind jedoch nicht nur vom GdB abhängig, sondern auch von den Merkzeichen. Je nach Erkrankung / Behinderung werden zusätzlich noch Merkzeichen auf dem Schwerbehindertenausweis eingetragen.
G = Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit
B = Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson
aG = außergewöhnliche Gehbehinderung
GI = Gehörlos
H = Hilflosigkeit
BI = Blindheit
RF = Ermäßigung von der Rundfunkbeitragspflicht
Was bedeutet Gleichstellung
Ab einem GdB von 50 bekommen Sie einen Schwerbehindertenausweis und als Mitarbeiter auch im Betrieb entsprechende Absicherungen. Wer gemäß der GdB-Tabelle einen GdB ab 30 bis unter 50 hat, kann eine Gleichstellung beantragen. Mit der Gleichstellung erhalten Sie ebenfalls betriebliche Absicherungen, aber nicht immer im gleichen Umfang wie Menschen mit einer Schwerbehinderung ab GdB 50. Weiterführende Informationen erhalten Sie bei der Bundesagentur für Arbeit.
Behindertenpauschbetrag: So viel können Sie bei der Steuer geltend machen.
Nach der Änderung des Behinderten-Pauschbetrags können Menschen ab einem GdB von 20 den Pauschbetrag in Anspruch nehmen.
Gerade im Hinblick darauf, dass sich der Pauschbetrag zum 01.01.2021 geändert hat, ist es umso spannender zu wissen, welche Einschränkungen zu einem Grad der Behinderung führen können.
GdB | Pauschbetrag seit 01.01.2021 |
---|---|
20 | 384 € |
30 | 620 € |
40 | 860 € |
50 | 1.140 € |
60 | 1.440 € |
70 | 1.780 € |
80 | 2.120 € |
90 | 2.460 € |
100 | 2.840 € |
Merkzeichen H und Bl, TBl (Taubblind), Pflegegrad 4 oder 5 | 7.400 € |
Mein Tipp
Die Anerkennung einer Behinderung ist NICHT nur ausschließlich von Ihrer Erkrankung abhängig, sondern auch sehr stark vom Antrag selbst. Es ist nicht einfach, seine eigenen Erkrankungen und Behinderungen so darzustellen, dass die zuständige Stelle erkennt, wie schwer Ihre Beeinträchtigungen sind. Hier werden sehr häufig gravierende Fehler begangen, die dazu führen, dass der GdB entweder ganz abgelehnt wird oder Sie viel zu niedrig eingestuft werden.
Nehmen Sie deshalb unbedingt Hilfe in Anspruch. Wenden Sie sich an Ihr behandelndes Krankenhaus oder die Reha-Einrichtung. Diese verfügen über einen Sozialdienst, der den Schwerbehindertenantrag für Sie stellt.
Wenn Sie mit dem erteilten GdB nicht einverstanden sind, können Sie innerhalb der Frist einen Widerspruch einlegen.
Fazit:
Es gibt nicht nur DIE EINE Beeinträchtigung, wie sich das die meisten von uns vorstellen, sondern auch solche, an die man im ersten Moment gar nicht denkt und auch nicht als Beeinträchtigung wahrnehmen würde.
Wer also das Gefühl hat, dass eine Beeinträchtigung vorliegt und den Schritt gehen möchte einen GdB zu beantragen, sollte das auf jeden Fall im Vorfeld mit seinem Arzt besprechen. Dieser kann eine erste Einschätzung abgeben. Zudem ist der behandelnde Hausarzt und auch der Facharzt bei der Einstufung des GdB mitbeteiligt. Dieser stellt eine Art von Gutachten aus in dem er festhält, welche Beschwerden in welcher Schwere und Form vorliegen.
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