
Beratungshilfe - So erhalten Sie staatlich finanzierte anwaltliche Beratung
Das Wichtigste in Kürze
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Beratungshilfe ermöglicht kostenlose anwaltliche Beratung für Personen, die sich die Kosten für einen Anwalt nicht leisten können.
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Zuschuss für rechtliche Beratung bei sozialen, arbeitsrechtlichen oder familienrechtlichen Fragen, z. B. bei Streitigkeiten um Pflegeleistungen oder Pflegegrad.
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Beantragung bei der zuständigen Behörde: Antragsstellung ist einfach und schnell bei den örtlichen Sozialämtern möglich.
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Einkommensgrenzen beachten: Anspruch auf Beratungshilfe besteht, wenn das Einkommen unter einer bestimmten Grenze liegt.
So gehen Sie vor
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Überprüfen Sie Ihre Berechtigung: Stellen Sie fest, ob Ihr Einkommen unter der festgelegten Grenze für die Beratungshilfe liegt. Informationen zu den Einkommensgrenzen finden Sie bei Ihrem örtlichen Sozialamt.
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Antrag stellen: Gehen Sie zum Sozialamt und stellen Sie den Antrag auf Beratungshilfe. Bringen Sie Ihre Einkommensnachweise und andere erforderliche Unterlagen mit.
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Beratung in Anspruch nehmen: Nach der Genehmigung erhalten Sie einen Beratungsschein, den Sie einem Anwalt vorlegen können. Der Anwalt übernimmt die Kosten der ersten Beratung.
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Beratung durchführen: Nutzen Sie den Beratungsschein für eine anwaltliche Erstberatung zu Ihrem rechtlichen Anliegen. Achten Sie darauf, dass Sie alle relevanten Unterlagen mitbringen, damit der Anwalt Ihnen schnell und gezielt helfen kann.
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Weiteres Vorgehen: Falls notwendig, können Sie im Anschluss an die Beratung rechtliche Schritte unternehmen. Lassen Sie sich von Experten oder dem Anwalt unterstützen, falls Sie weitere rechtliche Hilfe benötigen.
Inhalt dieser Seite
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Das Wichtigste in Kürze
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So gehen Sie vor
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Was ist Beratungshilfe
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Was nützt die Beratungshilfe Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen?
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Wie erfolgt die Antragstellung?
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Voraussetzungen, um Beratungshilfe zu bekommen
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Was kostet die Beratungshilfe?
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Für welche Rechtsbereiche gilt die Beratungshilfe?
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Prozesskostenhilfe
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Häufige Fragen zur Beratungshilfe
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Neueste Ratgeber
Was ist Beratungshilfe
Wer die Rechtsanwalts- und Beratungskosten nicht bezahlen kann, hat Anspruch auf Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe.
Deutschland ist ein Rechtsstaat und jeder hat im Zuge der Chancengleichheit das Recht, anwaltlich vertreten zu werden. Auch als pflegebedürftiger Mensch oder als Pflegeperson hat man Rechte und manchmal lassen sich auch gerichtliche Auseinandersetzungen mit den Leistungsträgern nicht vermeiden.
Aber wer hilft, wenn man glaubt, dass die Sozialhilfe falsch berechnet wurde? Wer übernimmt die Kosten, wenn ein Pflegegrad oder Hilfsmittel eingeklagt werden muss? Wer kann einem sagen, ob der ALG II – Bescheid richtig ist?
Einen Rechtsanwalt kann sich bei weitem nicht jeder leisten. Doch gar nichts zu unternehmen oder sich nicht zur Wehr zu setzen, ist auch nicht richtig. Dann ist zu prüfen, ob ein Anspruch auf Beratungshilfe besteht.
Beratungshilfe ist eine Sozialleistung vom Staat für Menschen, die sich keinen Berater wie z.B. einen Rechtsanwalt, Steuerberater usw. leisten können. Mit der Beratungshilfe werden die Beratungskosten und die Kosten für eine außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts bezahlt.
Beratungshilfe wird nur für außergerichtliche Verfahren gewährt. Sollte es zu einem Rechtsstreit vor Gericht kommen, müssen diese Gerichtskosten über die Prozesskostenhilfe beglichen werden.
In den Bundesländern Hamburg und Bremen müssen sich die Rechtsuchenden an eine öffentliche Rechtsberatung wenden. Somit besteht in diesen Ländern im Prinzip keine Möglichkeit, einen Rechtsanwalt oder einen anderen Berater frei auszuwählen.
Im Jahr 2017 wurden in allen Bundesländern (mit Ausnahme von Bremen und Hamburg) insgesamt über 671.000 Anträge auf Beratungshilfe durch einen Rechtsanwalt gestellt. Daraus resultierte ein Betrag für die übernommenen Beratungskosten von knapp 60 Mio. Euro.
Quelle Bundesamt für Justiz
Was nützt die Beratungshilfe Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen?
In der BRD leben leider viele Menschen von einem geringen Einkommen. Kommt dann noch ein Pflegefall in der Familie dazu, sind die Betroffenen finanziell oft am Limit. Denn die Kosten für ein Pflegeheim aber auch die Kosten für die häusliche Pflege sind extrem hoch.
Wird nun ein berechtigter Pflegegrad, ein notwendiges Hilfsmittel oder gar ein Schwerbehindertenausweis usw. nicht genehmigt, muss ein Widerspruch oder schlimmstenfalls eine Klage eingelegt werden, um zu seinem Recht zu kommen. Dies erfolgt häufig aber nicht, weil die Betroffenen Angst vor den hohen Rechtsanwaltskosten haben.
Hier greift dann die Beratungshilfe. Sie hilft Menschen, die es sich nicht leisten können, einen Rechtsanwalt für die Durchsetzung ihrer Rechte zu beauftragen.
Natürlich betrifft dies nicht nur Leistungen aus der Pflegeversicherung, sondern auch aus allen anderen Rechtsgebieten.
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Wie erfolgt die Antragstellung?
Wer nicht über die nötigen Mittel für den Rechtsanwalt verfügt, kann einen Antrag auf Übernahme der Rechtsanwaltskosten stellen.
- Der Antrag muss beim zuständigen Amtsgericht schriftlich oder direkt vor Ort persönlich gestellt werden. Der Rechtspfleger kann gemeinsam mit Ihnen auch das Antragsformular für Beratungshilfe ausfüllen.
- Der Beratungsbedarf muss begründet werden.
- Das Amtsgericht kann selbst beraten oder durch einen Hinweis schon das Problem beheben.
- Wenn der Rechtspfleger des Amtsgerichts die Notwendigkeit für eine weiterführende Beratung und die Kostenübernahme sieht, stellt es einen Beratungshilfeschein (Berechtigungsschein) aus.
- Mit dem Beratungshilfeschein kann nun eine Beratungsperson (Rechtsanwalt, Steuerberater usw.) aufgesucht werden.
- Lehnt der Rechtspfleger den Antrag ab, gibt es die Möglichkeit, dass Sie eine „Erinnerung“ einreichen. Quasi einen Widerspruch. Die Erinnerung können Sie schriftlich oder mündlich direkt beim Amtsgericht einreichen.
- Der Rechtspfleger kann aufgrund der Argumentation nun den Antrag genehmigen oder wieder ablehnen.
- Wurde der Antrag erneut abgelehnt, entscheidet ein Richter über den Antrag.
Was Sie sonst zur Beantragung für eine Rechtsbeihilfe wissen sollten:
- Als erstes sollten Sie prüfen, ob Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die für die Beratung aufkommt.
- Rechtsanwälte sind verpflichtet, bei gegebenem Anlass darauf hinzuweisen, dass es die Möglichkeit der Beratungshilfe gibt.
- Auch die Rechtspfleger bei den Amtsgerichten sind verpflichtet, Sie zu beraten. Gerade bei nicht so umfassenden Angelegenheiten ist das oftmals ein schneller und unkomplizierter Weg, Hilfe zu bekommen.
- Es kann häufiger eine Beratung in Anspruch genommen werden. Für jede neue Beratung ist jedoch auch ein neuer Beratungshilfeschein notwendig.
- Sie können nicht nur die Beratung bei einem Rechtsanwalt in Anspruch nehmen. Bei steuerrechtlichen Angelegenheiten können Sie einen Steuerberater oder bei Rentenangelegenheiten einen Rentenberater einschalten.
- Sie können direkt zu einem Berater gehen, ohne vorher beim Amtsgericht einen Antrag auf Beratungshilfe gestellt zu haben. Der Antrag muss dann aber spätestens 4 Wochen nach Beginn der Beratungstätigkeit gestellt werden.
- Auch wenn Sie nachträglich den Antrag stellen können, ist es sicherer, VOR der Beratung eine Kostenübernahmezusage zu beantragen. Wird Ihnen nämlich die Beratungshilfe nicht gewährt, müssen Sie den Rechtsanwalt selbst bezahlen.
- Die Beratungsperson (Rechtsanwalt usw.) kann die Beratung nur unter bestimmten Voraussetzungen ablehnen.
Voraussetzungen, um Beratungshilfe zu bekommen
Natürlich bekommt nicht jeder Beratungshilfe und deshalb muss die Bedürftigkeit nachgewiesen werden. Dies trifft zu, wenn
- Sie sich den Rechtsberater aus wirtschaftlicher Sicht nicht leisten können und Sie die Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe erfüllen.
- Keine Rechtschutzversicherung für die Kosten aufkommt.
- Alle anderen Beratungsmöglichkeiten (wie z.B. Schuldnerberatung, Beratung in Behörden, Verbraucherzentralen usw.) ausgeschöpft sind,
Folgende Unterlagen müssen Sie bei der Antragstellung unter Umständen vorlegen:
- Nachweise über Ihre Einnahmen (Lohn, Gehalt, Miete, Arbeitslosengeld, Rente, Krankengeldbescheinigung, Kindergeldnachweis usw.).
- Einkommen des Gatten.
- Kontoauszüge und Vermögensnachweise wie z.B. Sparbücher, Aktien, usw.
- Nachweise über Ihre Ausgaben, Werbungskosten und Belastungen (Unterhaltsleistungen, Miete, Nebenkosten für die Wohnung, Versicherungen, Kredite, Fahrkarten für öffentliche Verkehrsmittel).
- Personalausweis.
- Nachweis, dass eine Beratung notwendig ist.
Bei Personen die Sozialhilfe, ALG II usw. erhalten, kann die Nachweispflicht entfallen. Es wird meist davon ausgegangen, dass das Einkommen so gering ist, dass die Voraussetzungen für den Bezug von Beratungshilfe erfüllt sind.
Die Berechnung, ob Ihnen Beratungshilfe zusteht oder nicht, ist nicht ganz einfach. Auch Personen mit einem eigenen Haus oder einer Eigentumswohnung können Beratungshilfe beantragen, wenn ihr anrechenbares Einkommen nicht ausreicht, die Beratungskosten selbst zu bezahlen.
Mein Tipp!
Sie erhalten die Unterstützung nur, wenn Sie finanziell bedürftig sind. Sprechen Sie mit Ihrem Anwalt unbedingt darüber, was Sie alles als Schonvermögen angeben können. Das Schonvermögen reduziert Ihre Einnahmen.
Was kostet die Beratungshilfe?
Wenn Sie einen Beratungshilfeschein haben, rechnet der Berater (Rechtsanwalt, Steuerberater usw.) seine Kosten direkt mit dem Gericht ab. Damit müssen Sie nichts bezahlen, außer einer geringen Beratungshilfegebühr (Schutzgebühr) von maximal 15 Euro. Ist auch dies nicht möglich, kann der Berater entscheiden, ob er auf diese Gebühr verzichtet.
Für welche Rechtsbereiche gilt die Beratungshilfe?
Sie können Beratungshilfe bzw. einen Beratungshilfeschein für folgende Rechtsgebiete beantragen:
- Sozialrecht (z.B. alles was mit der Pflege- bzw. Krankenkasse zu tun hat), Sozialhilfe, Rentenversicherung usw.
- Zivilrecht (Scheidungen, Unterhaltsangelegenheiten, Elternunterhalt)
- Arbeitsrecht (Kündigung des Arbeitsverhältnisses)
- Verwaltungsrecht (BAFöG)
- Verfassungsrecht
- Steuerrecht (Kindergeld, Lohn- und Einkommensteuer)
Der Rechtsberater übernimmt alle außergerichtlichen Tätigkeiten. Dazu gehören die Beratung, die Vertretung Ihrer Ansprüche, der Schriftverkehr mit der gegnerischen Partei usw.
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Prozesskostenhilfe
Wenn sich nun herausstellt, dass Ihr rechtliches Problem nur über eine gerichtliche Auseinandersetzung geregelt werden kann, können Sie auch Prozesskostenhilfe beantragen.
Prozesskostenhilfe wird im Rahmen der Chancengleichheit Personen gewährt, die sich sonst aus finanziellen Gründen keinen Gerichtsprozess leisten könnten. Die Prozesskostenhilfe wird auch Verfahrenskostenhilfe genannt.
- Bei der Prozesskostenhilfe werden Ihre Gerichtskosten und Anwaltskosten vom Staat übernommen.
- Es werden nur die Kosten für Ihren eigenen Anwalt, Gerichtsgebühren, Zeugengebühren, Sachverständigengutachten usw. übernommen.
- Verlieren Sie den Prozess, müssen Sie die Kosten für den gegnerischen Anwalt bezahlen.
- Wird das Gerichtsverfahren von Ihnen angestrebt, sollte eine Aussicht auf Erfolg bestehen. Die Erfolgsaussichten werden vom Gericht geprüft.
- Wurden Sie angeklagt, erhalten Sie automatisch einen Rechtsanwalt und Prozesskostenhilfe (vorausgesetzt, es liegt eine Bedürftigkeit vor).
- Wenn Sie innerhalb von 4 Jahren wieder mehr Geld zur Verfügung haben, kann es sein, dass das Amtsgericht die Prozesskosten ganz oder teilweise zurückfordert.
Die Beantragung der Prozesskostenhilfe, die Genehmigung und Voraussetzungen sind ansonsten identisch mit der Rechtsberatungshilfe
Wichtig: Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe sind zwei unterschiedliche Hilfeleistungen. Auch wenn Sie Beratungshilfe erhalten haben, heißt das nicht, dass Sie auch automatisch eine Bewilligung auf Prozesskostenhilfe erhalten. Beides muss separat beantragt werden.
Häufige Fragen zur Beratungshilfe
Beratungshilfe ist eine Sozialleistung des Staates für Menschen, die sich rechtliche Beratung oder außergerichtliche Rechtsvertretung nicht leisten können. Anspruch auf Beratungshilfe haben Personen, die finanziell bedürftig sind und die Voraussetzungen für eine schwerwiegende chronische Krankheit erfüllen. Dies umfasst Pflegebedürftige sowie deren Angehörige, die rechtliche Unterstützung benötigen.
Die Beratungshilfe deckt die Kosten für außergerichtliche Beratungen und Tätigkeiten von Rechtsanwälten und anderen Beratern wie Steuerberatern ab. Dazu gehören beispielsweise die Beratung in sozialrechtlichen, zivilrechtlichen, arbeitsrechtlichen, verwaltungsrechtlichen und steuerrechtlichen Angelegenheiten.
Beratungshilfe wird für außergerichtliche Rechtsberatungen und -vertretungen gewährt, während Prozesskostenhilfe für gerichtliche Verfahren gedacht ist. Beide Leistungen müssen separat beantragt werden und haben unterschiedliche Voraussetzungen und Antragsverfahren.
Berechtigt zur Beratungshilfe sind Personen, die sich die Kosten für einen Rechtsanwalt oder Berater aufgrund ihres geringen Einkommens und Vermögens nicht leisten können. Dies gilt auch für Pflegebedürftige und deren Angehörige, sofern sie die festgelegten Einkommens- und Vermögensgrenzen nicht überschreiten.
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
– Finanzielle Bedürftigkeit: Das Einkommen und Vermögen dürfen bestimmte Grenzen nicht überschreiten.
– Keine ausreichende Rechtschutzversicherung.
– Es muss ein konkreter Beratungsbedarf bestehen.
– Alle anderen Beratungsmöglichkeiten (z.B. Schuldnerberatung) müssen ausgeschöpft sein.
Für den Antrag benötigen Sie:
– Ausgefülltes Antragsformular der zuständigen Amtsgericht.
– Nachweise über Ihre Einnahmen (z.B. Lohn, Gehalt, Mieteinnahmen, Renten).
– Kontoauszüge und Vermögensnachweise.
– Nachweise über Ausgaben und Belastungen (z.B. Miete, Versicherungen, Kredite).
– Personalausweis.
Der Antrag auf Beratungshilfe muss beim zuständigen Amtsgericht schriftlich oder persönlich gestellt werden. Der Rechtspfleger des Amtsgerichts kann Ihnen dabei helfen, das Antragsformular auszufüllen und den Beratungsbedarf zu begründen. Nach Prüfung stellt das Amtsgericht einen Beratungshilfeschein aus, mit dem Sie eine Beratungsperson aufsuchen können.
Wenn Ihr Antrag auf Beratungshilfe abgelehnt wird, können Sie innerhalb einer bestimmten Frist eine „Erinnerung“ oder einen Widerspruch einreichen. Dabei sollten Sie zusätzliche Nachweise und eine detaillierte Begründung vorlegen, um die Entscheidung des Amtsgerichts zu revidieren. Im Falle einer weiteren Ablehnung entscheidet ein Richter über Ihren Antrag.
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