Michael Beier
Erfahrung und Expertise in der Pflege
Aktualisiert am 28.05.2025
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Das Wichtigste in Kürze

  • Krankenfahrten können von der Krankenkasse übernommen werden, wenn sie medizinisch notwendig sind (z. B. Fahrten zur Dialyse, Chemo- oder Strahlentherapie).

  • Voraussetzungen sind eine ärztliche Verordnung und die Genehmigung durch die Krankenkasse.

  • Gesetzlich Versicherte zahlen nur einen Eigenanteil, sofern keine Befreiung vorliegt.

  • Für Personen mit Pflegegrad kann die Kostenübernahme oft erleichtert werden.

So gehen Sie vor

  • Lassen Sie sich eine Verordnung ausstellen:
    Bitten Sie Ihren Arzt um eine Verordnung für Krankenfahrten. Stellen Sie sicher, dass die medizinische Notwendigkeit klar begründet ist.

  • Genehmigung durch die Krankenkasse einholen:
    Reichen Sie die Verordnung bei Ihrer Krankenkasse ein. In einigen Fällen, wie bei wiederholten Behandlungen, ist eine vorherige Genehmigung erforderlich.

  • Transportdienstleister kontaktieren:
    Wählen Sie ein Taxi- oder Krankentransportunternehmen, das mit Ihrer Krankenkasse abrechnet. Sie können dies meist über die Krankenkasse erfragen.

  • Eigenanteil zahlen oder Befreiung prüfen:
    Zahlen Sie den gesetzlich vorgeschriebenen Eigenanteil (z. B. 5–10 € je Fahrt) oder beantragen Sie eine Befreiung, wenn Sie unter die Härtefallregelung fallen.

  • Nachfragen bei Unklarheiten:
    Falls Sie unsicher sind, lassen Sie sich von Ihrer Krankenkasse oder einem Pflegeberater unterstützen, um die Abwicklung zu erleichtern.

Was ist der Unterschied zwischen Krankenfahrt und Krankentransport?

Für kranke und pflegebedürftige Menschen können häufiger Krankenfahrten zum Facharzt, zur Dialyse, zum Zahnarzt, zur Chemotherapie oder einer Fachklinik usw. anfallen. Viele Menschen mit einem Pflegegrad oder einer Behinderung können ihre Krankenfahrten zum Arzt oder ins Krankenhaus noch selbst organisieren und auch selbstständig ohne Begleitung durchführen. Aber irgendwann kann der Zeitpunkt kommen, wo dies z.B. aus Mobilitätsgründen einfach nicht mehr möglich ist.

Die Krankenfahrten können nicht immer von den pflegenden Personen aus dem Umfeld abgedeckt werden und es muss ein Taxi oder Krankentransport in Anspruch genommen werden. Die Kosten für den Krankentransport werden unter bestimmten Voraussetzungen von der Krankenkasse übernommen.

Gleich vorweg: Ihre Kosten für eine Krankenfahrt werden von der Krankenkasse nicht übernommen, wenn Sie ohne Rücksprache mit der Krankenkasse ein Taxi bestellen und sich zum Arzt oder ins Krankenhaus fahren lassen. Um keine bösen Überraschungen zu erleben und nachher auf den Kosten sitzen zu bleiben, sind einige Dinge zu beachten.

Bevor ich auf die Voraussetzungen zur Kostenübernahme einer Krankenfahrt bzw. eines Krankentransports eingehe, möchte ich den Unterschied zwischen Krankenfahrt und Krankentransport erklären.

 Krankenfahrten sind Fahrten eines kranken Menschen mit einem Privatfahrzeug, öffentlichen Verkehrsmitteln, einem Mietwagen, Liegemietwagen oder einem Taxi / Liegetaxi. Bei einer Krankenfahrt findet keine medizinisch-fachliche Betreuung statt.

 Krankentransporte sind Fahrten mit einem Krankentransportwagen. Krankentransporte werden dann verordnet, wenn der Versicherte eine fachliche Betreuung oder die besondere Einrichtung des Krankentransportwagens benötigt. Krankentransporte zu einer ambulanten Behandlung müssen VOR Antritt der Fahrt von der Krankenkasse genehmigt sein.

In Notfällen dürfen auch Rettungsfahrten mit einem Rettungswagen, Notarztwagen oder Flüge mit einem Rettungshubschrauber verordnet werden. Die oben genannten Krankenbeförderungsleistungen unterscheiden sich nicht nur im Beförderungsmittel selbst, sondern auch in den Voraussetzungen zur Kostenübernahme usw.

Voraussetzungen für die Kostenübernahme einer Krankenfahrt

 Um die Kosten für eine Krankenfahrt erstattet zu bekommen muss folgende Voraussetzung erfüllt sein:Es muss eine zwingend medizinische Notwendigkeit vorliegen. Diese wird vom behandelnden Arzt mit einer ärztlichen Verordnung bescheinigt. Fahrten mit einem Taxi oder einem Mietwagen werden nur dann erstattet, wenn aus medizinischer Sicht die Fahrt mit einem Privatfahrzeug oder den öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zumutbar ist.

In der Regel werden die Kosten für Krankenfahrten bei folgenden Leistungen übernommen:

  1. Fahrten zu einer stationär erbrachten Leistung.
  2. Fahrten zu einer vor- oder nachstationär erbrachten Leistung, wenn dadurch eine vollstationäre oder teilstationäre Behandlung vermieden werden kann.
  3. Fahrten zu einer ambulanten Operation, wenn dadurch eine vollstationäre oder teilstationäre Behandlung vermieden werden kann.
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Krankenfahrten für ambulante Behandlungen

Stehen medizinisch zwingend notwendige Fahrten zu ambulanten Behandlungen an, werden diese nur in folgenden Fällen bewilligt:

  1. Die zu befördernde Person muss entweder eine Einstufung in den Pflegegrad 3, 4 oder Pflegegrad 5 haben (mit dauerhafter Einschränkung der Mobilität) oder
  2. einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen aG (außergewöhnlich gehbehindert) oder BL (blind) oder H (besonders hilfsbedürftig) besitzen.

Seit dem 11.01.23 hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) folgende Änderungen in den Krankentransport-Richtlinien beschlossen:

Wenn die oben genannten Voraussetzungen für die Genehmigung einer Krankenfahrt vorliegen, kann der behandelnde Arzt auch ambulante Fahrten (zu Gesundheits- und Krebsfrüherkennungsuntersuchungen) verordnen.

Die Krankenkassen und der medizinische Dienst sind nicht berechtigt, den Anspruch und die medizinische Notwendigkeit der Fahrten in Frage zu stellen.

Zu den ambulanten Gesundheits- und Früherkennungsuntersuchungen zählen z.B.

  • Dialyse oder onkologische Chemo- oder Strahlentherapie.
  • Gesundheitsuntersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten (gemäß §25 Abs. 1 SGB V)
  • Untersuchungen zur Früherkennung von Krebserkrankungen (gemäß §25 Abs. 2 SGB V)
  • Untersuchungen zu organisierten Krebsfrüherkennungsprogrammen (gemäß §25a SGB V). Dazu gehört z.B. das Darmkrebs-Screening oder für Frauen das Gebärmutterhalskrebs-Screening.
  • Gesundheitsuntersuchungen für Kinder und Jugendliche (gemäß §26 SGB V). Auch bekannt als die sogenannten U-Untersuchungen.
  • Früherkennungsuntersuchungen auf Zahn- Mund- und Kieferkrankheiten.

Taxifahrt zur Dialyse – Wer übernimmt die Fahrkosten?

Eine Dialysebehandlung (Blutwäsche) ist anstrengend und nicht jeder Dialysepatient ist in der Lage, selbst zur Behandlung zu fahren. Oftmals müssen die Patienten mehrfach in der Woche zur Dialyse und die Angehörigen können auch nicht immer die Fahrten übernehmen und es muss ein Krankentransport organisiert werden?

Nein, Dialysepatienten müssen nicht – bzw. nicht komplett – für die Fahrkosten aufkommen. Die Fahrtkosten werden auch hier – wenn Sie medizinisch erforderlich sind – von der Krankenkasse bezahlt.

"Die Krankenkassen übernehmen in der Regel nur Krankentransportkosten zur nächstgelegene Behandlungsmöglichkeit/Dialysestation."

Michael Beier

Geschäftsführer 'Pflege durch Angehörige'

Gilt diese Fahrkosten-Regelung auch für andere Krankheiten?

Fahrten zum Facharzt: Sofern einer der oben genannten Punkte zutrifft und eine Verordnung vom Arzt die Notwendigkeit bescheinigt. Dies können dann zum Beispiel Fahrten zum einem Facharzt, Zahnarzt oder in eine Fachklinik usw. sein.

Krebspatienten: Aber auch für Krebspatienten, die an einer Chemo- oder Strahlentherapie teilnehmen, gilt diese Regelung, jedoch mit einer Ausnahme: die betroffenen Patienten haben eine Genehmigungspflicht. Das heißt, die Verordnung für die Krankenfahrt muss bei der Krankenkasse zur Genehmigung vorgelegt werden.

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Voraussetzung für die Kostenübernahme eines Krankentransportes

 Um die Kosten für einen Krankentransport bezahlt zu bekommen muss folgende Voraussetzung erfüllt sein: Es muss eine zwingend medizinische Notwendigkeit vorliegen.

Diese zwingenden Notwendigkeiten für einen Krankentransport können sein,

  1. wenn während der Fahrt eine fachliche Betreuung notwendig ist,
  2. eine besondere Ausstattung/Einrichtung des Fahrzeugs notwendig ist,
  3. wenn dadurch die Übertragung von schweren Erkrankungen des Patienten vermieden werden kann.

Auswahl des Beförderungsmittels

Leider können Sie nicht frei entscheiden, welches Beförderungsmittel Sie gerne in Anspruch nehmen und die Kosten dafür erstattet bekommen.

Ob die Fahrt zur medizinischen Behandlung in einem Krankentaxi, einem öffentlichen Verkehrsmittel oder einem Krankenwagen erfolgt, ist vom Gesundheitszustand und der Gehfähigkeit des Patienten abhängig. Ein stark mobilitätseingeschränkter Mensch wird sicherlich nicht mit einem öffentlichen Verkehrsmittel zur Behandlung fahren. Ebenso sind für Rollstuhlfahrer geeignete Fahrzeuge zur Verfügung zu stellen.

Wie hoch ist die Eigenbeteiligung?

Dialysepatienten fallen unter die Regelung von chronisch kranken Patienten (muss beantragt werden). Die zumutbare Belastungsgrenze für Krankenkassenleistungen liegt deshalb bei 1 % des jährlichen Familien-Bruttoeinkommens, anstatt bei regulär 2 Prozent.

Bis zur Erreichung der Belastungsobergrenze müssen die Patienten für sämtliche Krankenkassenleistungen – und somit auch für Dialysefahrten – einen Eigenanteil von 10 % des Rechnungsbetrages, jedoch mindestens 5 Euro und maximal 10 Euro selbst bezahlten / Stand Dez. 2014. Ab Erreichung der Belastungsobergrenze ist keine Selbstbeteiligung mehr erforderlich.

Was ist noch bei Krankenfahrten zu beachten

  • Im Nachhinein und ohne vorherige Verordnung übernehmen die Krankenkassen nur in ganz wenigen Ausnahmefällen die Kosten (Ausnahmen sind zum Beispiel ein Notfall oder wenn Lebensgefahr besteht).
  • Es werden nur Fahrkosten zur nächstgelegenen Behandlungsstätte übernommen. Fahrten zu Behandlungsstätten an weiter entfernten Orten werden nur übernommen, wenn zwingende medizinische Gründe vorliegen.
  • Die Krankenfahrten werden nicht durch medizinisch-fachliches Personal begleitet und die Patienten auch nicht durch Fachpersonal während des Transportes betreut. Die Krankentransporte werden in der Regel durch ein nicht-ärztliches Personal begleitet.
  • Ansonsten gilt aber prinzipiell, dass alle Aufwendungen für Arztfahrten (auch Fahrtkosten mit dem Privatfahrzeug), Parkgebühren, Zuzahlungen auf Kassenleistungen für den Krankentransport, welche nicht von der Kasse übernommen werden, steuerlich abzugsfähig sind.

Meine dringende Empfehlung: Es gibt Ausnahmen, bei denen die Krankenkasse nicht bezahlt oder Fälle, die nicht eindeutig sind. Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Ihre Krankenfahrt bzw. Ihr Krankentransport nun verordnungspflichtig ist oder nicht, ob Sie Zuzahlungen leisten müssen oder nicht, setzen Sie sich unbedingt mit Ihrer Krankenkasse in Verbindung.

Weiterführende Beschreibung: Meiner Meinung nach kurz und knackig sind die Regelungen auch hier beschrieben.

Krankenfahrten zu stationären oder ambulanten Rehabilitationsmaßnahmen

Wer an einer stationären oder ambulanten Rehamaßnahme teilnimmt, kann ebenfalls die Fahrtkosten erstattet bekommen. Eine Genehmigung ist dafür nicht notwendig. Allerdings sollten Sie vor Antritt der ersten Fahrt mit Ihrer Krankenkasse klären, für welche Art von Transportmittel Sie die Kosten erstattet bekommen. Ältere, gebrechliche Menschen die gerade operiert wurden und anschließend eine geriatrische Reha erhalten, werden sicherlich einen Krankentransport erhalten. Andererseits werden bei mobileren Patienten oft nur die Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel übernommen.

Rechtliches

  • Die Fahrtkostenregelung ist im § 60 SGB V geregelt
  • Die Krankentransporte sind in der Krankentransport-Richtlinie

Quelle: Richtlinie über die Verordnung von Krankenfahrten, Krankentransportleistungen und Rettungsfahrten.

Häufige Fragen zu Krankenfahrten

Unter welchen Voraussetzungen übernimmt die Krankenkasse die Kosten für Krankenfahrten zum Arzt oder Krankenhaus?
Was ist der Unterschied zwischen einer Krankenfahrt und einem Krankentransport?
Werden die Kosten für Taxifahrten zur Dialyse von der Krankenkasse übernommen?
Wie kann ich sicherstellen, dass meine Krankenfahrt von der Krankenkasse bezahlt wird?
Muss ich bei Krankenfahrten eine Eigenbeteiligung leisten?
Kann ich das Transportmittel für meine Krankenfahrt frei wählen?
Werden die Fahrtkosten zu Rehabilitationsmaßnahmen von der Krankenkasse übernommen?
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0 Kommentare zu „Krankenfahrten ▷ So lassen Sie sich die Kosten für Arzt- und Klinikfahrten erstatten“

  1. Mein Vater hat den Pflegegrad 4. Auf der Seite Kassenärztlichen Bundesvereinigung steht, daß man bei Pflegegrad 4 kein Verordnung vom Arzt mehr benötigt. Kann ich denn nun einfach die Quittungen der Taxifahrten an die Krankenkasse senden ohne Verordnung?

    1. Sprechen Sie sicherheitshalber mit Ihrer Kasse, nicht, dass es noch eine Sonderregelung seitens der Kasse dazu gibt. Achten Sie auch darauf welche Fahrten zum Arzt bezahlt werden, denn nicht alle Fahrten für Arztbesuche werden erstattet. Aber ja grundsätzlich gibt es diese Regelung, dass ab einem gewissen Pflegegrad keine Verordnung mehr notwendig ist und Sie die Quittungen bei der Kasse zur Abrechnung einreichen können.

  2. Bei Pflegestufe 3 kann der Hausarzt einen roten Transportschein ausstellen. Diesen Schein nimmt man zum Facharzt mit und läßt ihn abstempeln. Dann bei der Krankenkasse einreichen.

  3. Da Sie in Pflegstufe 3 sind, was vergleichbar mit dem ‘aG-Merkzeichen’ bei Schwerbehinderten ist, haben Sie grundsätzlich Anspruch auf Übernahme der Fahrkosten zur ambulanten Behandlung. Die Frage ist, ob der zu konsultierende Arzt der nächstgelegene Arzt dieser Fachrichtung ist. Ist dies der Fall, müssen die Fahrkosten, abzgl eines Eigenanteils in Höhe von 5 € je einfache Strecke, voll übernommen werden. Bei Taxifahrten würde ich empfehlen, von dem behandelnden Arzt eine entsprechende Bescheinigung anzufordern, damit der Taxifahrer von Ihnen auch nur den Eigenanteil verlangt. Im Übrigen wird der Eigenanteil auf das eine Prozent der max. Belastung angerechnet.

  4. Ich habe Pflegestufe 3 und muss von Zeitz nach Naumburg zum Facharzt. Kasse übernimmt nicht die Kosten. Ich muss die Kosten immer selbst übernehmen. Grund weil mein Sohn voll Arbeiten geht. Er muss jedes viertel Jahr 1 TAG Urlaub nehmen um mich zum ARZT ZU Fahren

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  1. Mein Vater hat den Pflegegrad 4. Auf der Seite Kassenärztlichen Bundesvereinigung steht, daß man bei Pflegegrad 4 kein Verordnung vom Arzt mehr benötigt. Kann ich denn nun einfach die Quittungen der Taxifahrten an die Krankenkasse senden ohne Verordnung?

    1. Sprechen Sie sicherheitshalber mit Ihrer Kasse, nicht, dass es noch eine Sonderregelung seitens der Kasse dazu gibt. Achten Sie auch darauf welche Fahrten zum Arzt bezahlt werden, denn nicht alle Fahrten für Arztbesuche werden erstattet. Aber ja grundsätzlich gibt es diese Regelung, dass ab einem gewissen Pflegegrad keine Verordnung mehr notwendig ist und Sie die Quittungen bei der Kasse zur Abrechnung einreichen können.

  2. Bei Pflegestufe 3 kann der Hausarzt einen roten Transportschein ausstellen. Diesen Schein nimmt man zum Facharzt mit und läßt ihn abstempeln. Dann bei der Krankenkasse einreichen.

  3. Da Sie in Pflegstufe 3 sind, was vergleichbar mit dem ‘aG-Merkzeichen’ bei Schwerbehinderten ist, haben Sie grundsätzlich Anspruch auf Übernahme der Fahrkosten zur ambulanten Behandlung. Die Frage ist, ob der zu konsultierende Arzt der nächstgelegene Arzt dieser Fachrichtung ist. Ist dies der Fall, müssen die Fahrkosten, abzgl eines Eigenanteils in Höhe von 5 € je einfache Strecke, voll übernommen werden. Bei Taxifahrten würde ich empfehlen, von dem behandelnden Arzt eine entsprechende Bescheinigung anzufordern, damit der Taxifahrer von Ihnen auch nur den Eigenanteil verlangt. Im Übrigen wird der Eigenanteil auf das eine Prozent der max. Belastung angerechnet.

  4. Ich habe Pflegestufe 3 und muss von Zeitz nach Naumburg zum Facharzt. Kasse übernimmt nicht die Kosten. Ich muss die Kosten immer selbst übernehmen. Grund weil mein Sohn voll Arbeiten geht. Er muss jedes viertel Jahr 1 TAG Urlaub nehmen um mich zum ARZT ZU Fahren

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