
Landespflegegeld in Bayern - Voraussetzungen, Höhe & Antrag

Das Wichtigste in Kürze
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Das Landespflegegeld in Bayern bietet eine jährliche Zahlung von 1.000 € für pflegebedürftige Menschen.
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Es wird unabhängig vom Pflegegrad gewährt und dient der Unterstützung pflegender Angehöriger.
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Die Zahlung erfolgt einmal jährlich und ist eine wichtige finanzielle Entlastung.
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Bayern gewährt dieses Pflegegeld zusätzlich zum regulären Pflegegeld oder den Pflegesachleistungen.
So gehen Sie vor
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Überprüfen Sie die Voraussetzungen: Sie müssen in Bayern wohnhaft und pflegebedürftig im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes sein.
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Stellen Sie den Antrag: Der Antrag kann bei der zuständigen Stelle, meist der Landespflegekasse, eingereicht werden.
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Füllen Sie die Antragsformulare aus: Diese sind online oder in Papierform verfügbar. Achten Sie darauf, alle erforderlichen Informationen und Nachweise zu erbringen.
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Warten Sie auf die Entscheidung: Die Auszahlung des Landespflegegeldes erfolgt in der Regel nach der Prüfung Ihres Antrags.
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Nutzen Sie Expertenhilfe bei Bedarf: Lassen Sie sich gegebenenfalls von Pflegeberatungsdiensten oder Sozialberatern unterstützen, um sicherzustellen, dass Ihr Antrag korrekt und vollständig ist.
Inhalt dieser Seite
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Das Wichtigste in Kürze
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So gehen Sie vor
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Voraussetzungen, um das Landespflegegeld zu erhalten
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Wie hoch ist das „Landespflegegeld Bayern“?
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Weitere Eckdaten zum „Landespflegegeld Bayern“
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Antrag Landespflegegeld: Was ist zu beachten?
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Landespflegegeld für pflegebedürftige Kinder
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Ist das Landespflegegeld mit anderen Leistungen gekoppelt?
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In welchen Bundesländern gibt es noch ein Landespflegegeld?
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Häufige Fragen zu Landespflegegeld Bayern
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Neueste Ratgeber
Voraussetzungen, um das Landespflegegeld zu erhalten
2018 bringt der Freistaat Bayern mit dem neuen Pflegepaket das Landespflegegeld an den Start. Damit erhalten Pflegebedürftige jährlich 1.000 Euro zusätzlich zu den regulären Pflegeleistungen. Leider ist das „Landespflegegeld Bayern“ bundesweit die einzige soziale Subvention in dieser Art. Die bayerische Staatsregierung rechnet immerhin mit ca. 360.000 Anträgen für 2018.
Doch wie immer müssen ein paar Voraussetzungen erfüllt werden, um das zusätzliche Geld zu erhalten.
- Es muss mindestens ein genehmigter Pflegegrad 2 (oder höher) vorliegen. Wer keinen Pflegegrad hat, sollte prüfen, ob die Pflegebedürftigkeit nicht doch so hoch ist, dass ein Pflegegrad gerechtfertigt wäre.
- Der Hauptwohnsitz muss zum Zeitpunkt der Antragstellung in Bayern sein.
- Das Landespflegegeld ist auf Bayern begrenzt. Alle anderen 15 Bundesländer verfügen nicht über ein derartiges Programm (Stand Juni 2018).
ExtraTiPPS:
Tipp No. 1: Anhand meines kostenlosen Pflegegradrechners können Sie prüfen, ob Sie evtl. pflegebedürftig sind. Wie Sie dann einen Pflegegrad beantragen, lesen Sie bitte in meinem Beitrag Pflegegrad beantragen – So vermeiden Sie Fehler.
Tipp No. 2: Dass dieses zusätzliche, auf Bayern beschränkte Pflegegeld, erst ab einem Pflegegrad 2 bezahlt wird, ergibt sich daraus, dass es im Pflegegrad 1 überhaupt kein Pflegegeld gibt. Lesen Sie dazu meinen Beitrag Pflegegrad 1 – Chance für finanzielle Unterstützung bei geringer Pflegebedürftigkeit.
Wie hoch ist das „Landespflegegeld Bayern“?
Das zusätzliche bayerische Pflegegeld beträgt 1.000 Euro jährlich. Es wird das erste Mal frühestens im September 2018 ausbezahlt, und danach automatisch wieder nach einem Jahr. Die Auszahlung ist abhängig vom Datum der Antragsgenehmigung. Wer also das erste Mal im Juni 2019 Landespflegegeld erhalten hat, wird das nächste Mal im Juni 2020 Landespflegegeld erhalten.
Die Weiterzahlung der Pflegeleistung in den darauffolgenden Jahren erfolgt automatisch. Es muss also kein neuer Antrag auf Landespflegegeld Bayern gestellt werden.
Kostenfreie Pflegehilfsmittel im Wert von bis zu 42 € / Monat
Wer krank oder pflegebedürftig ist, hat Anspruch auf Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel. Diese erleichtern nicht nur die Pflege, sondern sorgen auch für eine spürbare Erleichterung im Alltag der Betroffenen.
Weitere Eckdaten zum „Landespflegegeld Bayern“
- Das Landespflegegeld Bayern erhalten sowohl Personen die zu Hause gepflegt werden als auch im Pflegeheim. Auch Personen, deren Heimkosten von einem Sozialhilfeträger bezahlt werden, haben Anspruch auf das Landespflegegeld.
- Es gibt keine Einkommensgrenze. Egal wieviel jemand verdient, erhält er trotzdem das Landespflegegeld.
- Das Landespflegegeld Bayern ist nicht zweckgebunden und steht jedem zur freien Verfügung. Das bedeutet, es muss kein Nachweis geführt werden, wofür das Geld benötigt wird oder wurde. Es muss auch nicht für rein pflegerische Belange verwendet werden. Damit können Sie diese soziale Vergünstigung für einen Urlaub, für einen Friseurbesuch oder für Konzertkarten verwenden, aber auch, um eine Putzhilfe zu bezahlen oder mehr pflegerische Leistungen in Anspruch zu nehmen. Das ist jedem frei überlassen.
- Das Landespflegegeld ist für den Pflegebedürftigen und daher nicht steuerpflichtig.
- Verstirbt der Antragsteller vor der Antragstellung, wird kein Landespflegegeld ausbezahlt.
- Verstirbt der Antragsteller vor Auszahlung des Landespflegegeldes, erfolgt ebenfalls keine Auszahlung.
Antrag Landespflegegeld: Was ist zu beachten?
- Sie können nur dann einen Antrag stellen, wenn Sie mindestens einen Pflegegrad 2 haben.
- Sie müssen einen schriftlichen Antrag über ein Antragsformular einreichen. Sie können das Antragsformular als Download herunterladen oder bei den Finanzämtern, Landratsämtern oder dem Zentrum Bayern Familie und Soziales anfordern.
- Sie müssen dem Antrag, jeweils in Kopie, folgende Unterlagen beifügen: Personalausweises oder Reisepasses sowie vollständigen Bescheid der Pflegekasse über die Genehmigung eines Pflegegrades 2 oder mehr. Wer bereits eine Pflegestufe hatte und dann in einen Pflegegrad übergeleitet wurde, der fügt bitte das Überleitungsschreiben (als Kopie) bei. Sollten Sie Ihren Pflegegradbescheid oder das Überleitungsschreiben (Überleitung von der Pflegestufe in den Pflegegrad) nicht mehr finden, fordern Sie bei der Pflegekasse eine entsprechende Bestätigung an.
- Wird in Vollmacht der Antrag gestellt, muss die Vorsorgevollmacht als Kopie dem Antrag beigelegt werden. Gerade bei älteren Menschen oder in der Altenpflege kommt es sehr häufig vor, dass die Betroffenen Ihre Geschäfte nicht mehr alleine erledigen können. Dann haben die Kinder oder andere Personen eine Vorsorgevollmacht.
- Der Antrag ist an das Bayrische Landesamt für Pflege, -Landespflegegeld- Postfach 1365, 92203 Amberg zu senden. Es wird auch die Möglichkeit eingerichtet, den Antrag online einzureichen.
- Nachdem Sie einen Antrag gestellt haben, erhalten Sie einen Bescheid, ob Ihnen die Leistungen genehmigt wurde.
- Sie können jetzt schon einen Antrag stellen, die erste Auszahlung erfolgt jedoch frühestens im September 2018.
Landespflegegeld für pflegebedürftige Kinder
Auch pflegebedürftige Kinder, die o.g. Voraussetzungen erfüllen, erhalten das Landespflegegeld. Der Antrag muss dann stellvertretend von den Eltern (Vertretungsberechtigten) gestellt werden.
- Bei einem gemeinsamen Sorgerecht muss jedes Elternteil den Antrag unterschreiben.
- Für Kinder, die noch keinen Ausweis haben, ist die Kopie der Geburtsurkunde beizulegen.
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Ist das Landespflegegeld mit anderen Leistungen gekoppelt?
Im Gegensatz zu vielen staatlichen Zuschüssen ist das Landespflegegeld tatsächlich sehr human gehalten. Es gibt nur wirklich wenige Einschränkungen, wie Sie an der nachfolgenden Aufstellung ersehen können.
- Eine Verrechnung zwischen dem regulären Pflegegeld und dem Landespflegegeld gibt es nicht. Wer also mindestens Pflegegrad 2 hat kann Pflegegeld UND Landespflegegeld erhalten.
- Das Pflegegeld Bayern wird NICHT auf das Arbeitslosengeld II, ALG II, Hartz IV angerechnet.
- Achtung bei Sozialhilfe: Klären Sie bitte mit Ihrem Sozialhilfeträger, ob nicht verbrauchtes oder angespartes Landespflegegeld als Vermögen angerechnet und zum Schonvermögen hinzugezählt wird.
- NEU – Bitte beachten Der Bayerische Landtag hat am 11.07.2018 erfreulicherweise nun doch entschieden, dass das Landespflegegeld bei der „Hilfe zur Pflege“ NICHT auf das Einkommen angerechnet wird. Sie sollten die Einnahmen des Landespflegegeldes aber trotzdem beim Amt offenlegen. Dies betrifft pflegebedürftige Menschen die zu Hause gepflegt werden genauso wie Menschen die im Heim betreut werden.
- Das Landespflegegeld wird nicht mit den Leistungen der Grundsicherung im Alter oder der Erwerbsminderung verrechnet.
- Eben so wenig findet eine Verrechnung mit dem Blindengeld oder dem Sehbehindertengeld statt.
- Eine Anrechnung des Landespflegegeldes auf Leistungen der Eingliederungshilfe im Rahmen der Sozialhilfe findet nicht statt.
- Das bayerische Pflegegeld ist eine staatliche Fürsorgeleistung und muss nicht versteuert werden nach den Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 EStG.
- Wenn Sie für ein volljähriges Kind eine Kindergeldberechtigung haben, müssen Sie dem Amt angeben, dass Sie Landespflegegeld erhalten.
- Das Landespflegegeld kann nicht gepfändet oder vererbt werden. Das Pflegegeld kann auf ein Pfändungsschutzkonto ausbezahlt werden und fällt auch nicht in die Insolvenzmasse.
Weiterführende Informationen
Quelle und weitere Informationen: Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat
In welchen Bundesländern gibt es noch ein Landespflegegeld?
Neben Bayern gibt es auch noch andere Bundesländer, die eine Art Landespflegegeld bezahlen, allerdings ist das in den meisten anderen Bundesländern an andere Kriterien geknüpft. Um Ihnen einen Überblick zu verschaffen, stellen wir die anderen Bundesländer und die Leistungen kurz vor:
Baden-Württemberg:
Das Landespflegegeld Baden-Württemberg richtet sich an blinde Menschen und nennt sich „Landesblindenhilfe“ Anspruch und Höhe finden Sie auf der offiziellen Seite des Landes Baden-Württemberg
Berlin:
Das Landespflegegeld in Berlin richtet sich an Blinde oder hochgradig sehbehinderte sowie gehörlose Menschen und nennt sich „Leistungen nach dem Landespflegegeldgesetz (LPflGG)“ Anspruch und Höhe finden Sie auf der offiziellen Seite der Stadt Berlin
Brandenburg:
Das Landespflegegeld in Brandenburg richtet sich an Menschen mit einer Schwerbehinderung, sowie auch an Menschen die Blind oder gehörlos sind und nennt sich „Landespflegegeld“ Anspruch und Höhe finden Sie auf der offiziellen Seite des Brandenburger Ministeriums
Bremen:
Das Landespflegegeld in Bremen richtet sich an Menschen mit einer Schwerbehinderung, sowie an Menschen, die blind oder taub sind und nennt sich „Landespflegegeld“ Anspruch und Höhe finden Sie auf der offiziellen Seite der Stadt Bremen
Hamburg:
Das Landespflegegeld in Hamburg richtet sich an blinde Menschen und nennt sich „Blindengeld und Blindenhilfe“ Anspruch und Höhe finden Sie auf der offiziellen Seite der Stadt Hamburg
Hessen:
Landespflegegeld in Hessen richtet sich an blinde Menschen und nennt sich „Landesblindengeld“ Anspruch und Höhe finden Sie auf der offiziellen Seite des Landes Hessen
Mecklenburg-Vorpommern:
Das Landespflegegeld in Mecklenburg-Vorpommern richtet sich an blinde Menschen und nennt sich „Landesblindengeld“ Anspruch und Höhe finden Sie auf der offiziellen Seite des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Niedersachsen:
Das Landespflegegeld in Niedersachsen richtet sich an blinde Menschen und nennt sich „Landesblindengeld“. Anspruch und Höhe finden Sie auf der offiziellen Seite des Landes Niedersachsen
Nordrhein-Westfalen:
Das Landespflegegeld in Nordrhein-Westfalen richtet sich an blinde Menschen und nennt sich „Blindengeld und Blindenhilfe“ Anspruch und Höhe finden Sie auf der offiziellen Seite des Landes Nordrhein-Westfalen
Rheinland-Pfalz:
Das Landespflegegeld in Rheinland-Pflanz richtet sich an schwerbehinderte Menschen und nennt sich „Landespflegegeld“
Anspruch und Höhe finden Sie auf der offiziellen Seite des Landes Rheinland-Pfalz
Saarland:
Das Landespflegegeld in Saarland richtet sich an blinde Menschen und nennt sich „Blindenhilfe“
Anspruch und Höhe finden Sie auf der offiziellen Seite des Landes Saarland
Sachsen:
Das Landespflegegeld in Sachsen richtet sich an blinde Menschen und nennt sich „Landesblinden“ Anspruch und Höhe finden Sie auf der offiziellen Seite des Landes Sachsen
Sachsen-Anhalt:
Das Landespflegegeld in Sachsen-Anhalt richtet sich an blinde und taube Menschen und nennt sich „Landesblinden- und Gehörlosengeld“ Anspruch und Höhe finden Sie auf der offiziellen Seite des Landes Sachsen-Anhalt
Schleswig-Holstein:
Das Landespflegegeld in Schleswig-Holstein richtet sich an blinde Menschen und nennt sich „Landesblindengeld“ Anspruch und Höhe finden Sie auf der offiziellen Seite des Landes Schleswig-Holstein
Thüringen:
Das Landespflegegeld in Thüringen richtet sich an taube, blinde oder taubblinde Menschen und nennt sich „Sinnesbehindertengeld“ Anspruch und Höhe finden Sie auf der offiziellen Seite des Landes Thüringen
Häufige Fragen zu Landespflegegeld Bayern
Das Landespflegegeld Bayern ist eine zusätzliche finanzielle Unterstützung in Höhe von 1.000 Euro pro Jahr für pflegebedürftige Personen ab Pflegegrad 2, die in Bayern wohnen. Es ergänzt die regulären Pflegeleistungen, die durch die Pflegekasse erbracht werden, und ist einzigartig für den Freistaat Bayern.
Um Anspruch auf das Landespflegegeld Bayern zu haben, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Pflegegrad 2 oder höher
Hauptwohnsitz in Bayern Es gibt keine Einkommensgrenzen, und das Pflegegeld ist auch für Personen im Pflegeheim verfügbar.
Das Landespflegegeld Bayern beträgt 1.000 Euro jährlich und wird in einem festgelegten Rhythmus ausgezahlt. Die erste Auszahlung erfolgt frühestens ab September des Antragsjahres, danach automatisch jedes Jahr zur gleichen Zeit
Ja, das Landespflegegeld muss schriftlich beantragt werden. Es gibt keine automatische Zahlung. Dem Antrag müssen unter anderem eine Kopie des Personalausweises und der Pflegegradbescheid beigefügt werden. Anträge können per Post oder online an die zuständige Landespflegegeldstelle in Amberg geschickt werden.
Ja, das Landespflegegeld Bayern kann mit anderen Pflegeleistungen kombiniert werden, wie etwa dem regulären Pflegegeld. Es wird nicht auf Arbeitslosengeld II (ALG II), Grundsicherung im Alter oder andere staatliche Leistungen angerechnet. Auch das Blindengeld oder Sehbehindertengeld bleibt unberührt.
Nein, es ist eine staatliche Fürsorgeleistung und muss nicht versteuert werden. Es ist steuerfrei und kann vom Empfänger ohne Nachweis frei verwendet werden.
Wenn der Antragsteller vor der Antragstellung oder vor der Auszahlung verstirbt, erfolgt keine Auszahlung des Landespflegegelds. Das Geld kann nicht vererbt oder gepfändet werden.
Nein, das Landespflegegeld ist nicht zweckgebunden. Der Empfänger kann das Geld frei verwenden, etwa für persönliche Ausgaben wie Urlaub, Freizeitaktivitäten oder zusätzliche Pflegeleistungen.
Ja, auch pflegebedürftige Kinder mit einem Pflegegrad 2 oder höher haben Anspruch auf das Landespflegegeld. Der Antrag muss von den Eltern oder den gesetzlichen Vertretern gestellt werden. Bei gemeinsamem Sorgerecht müssen beide Elternteile den Antrag unterschreiben.
Hat Ihnen etwas gefehlt? Schreiben Sie uns gerne!
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