Landespflegegeld: Bayern zahlt 1.000 € im Jahr!

Landespflegegeld Bayern
Das Landespflegegeld Bayern gibt es bereits ab Pflegegrad 2

2018 bringt der Freistaat Bayern mit dem neuen Pflegepaket das Landespflegegeld an den Start. Damit erhalten Pflegebedürftige jährlich 1.000 Euro zusätzlich zu den regulären Pflegeleistungen. Leider ist das „Landespflegegeld Bayern“ bundesweit die einzige soziale Subvention in dieser Art. Die bayerische Staatsregierung rechnet immerhin mit ca. 360.000 Anträgen für 2018.

Doch wie immer müssen ein paar Voraussetzungen erfüllt werden, um das zusätzliche Geld zu erhalten.


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Voraussetzungen, um das Landespflegegeld zu erhalten

  • Es muss mindestens ein genehmigter Pflegegrad 2 (oder höher) vorliegen. Wer keinen Pflegegrad hat, sollte prüfen, ob die Pflegebedürftigkeit nicht doch so hoch ist, dass ein Pflegegrad gerechtfertigt wäre.
  • Der Hauptwohnsitz muss zum Zeitpunkt der Antragstellung in Bayern sein.
  • Das Landespflegegeld ist auf Bayern begrenzt. Alle anderen 15 Bundesländer verfügen nicht über ein derartiges Programm (Stand Juni 2018).

ExtraTiPPS:

Tipp No. 1: Anhand meines kostenlosen Pflegegradrechners können Sie prüfen, ob Sie evtl. pflegebedürftig sind. Wie Sie dann einen Pflegegrad beantragen, lesen Sie bitte in meinem Beitrag Pflegegrad beantragen – So vermeiden Sie Fehler.

Tipp No. 2: Dass dieses zusätzliche, auf Bayern beschränkte Pflegegeld, erst ab einem Pflegegrad 2 bezahlt wird, ergibt sich daraus, dass es im Pflegegrad 1 überhaupt kein Pflegegeld gibt. Lesen Sie dazu meinen Beitrag Pflegegrad 1 – Chance für finanzielle Unterstützung bei geringer Pflegebedürftigkeit.

Wie hoch ist das „Landespflegegeld Bayern“?

Das zusätzliche bayerische Pflegegeld beträgt 1.000 Euro jährlich. Es wird das erste Mal frühestens im September 2018 ausbezahlt, und danach automatisch wieder nach einem Jahr. Die Auszahlung ist abhängig vom Datum der Antragsgenehmigung. Wer also das erste Mal im Juni 2019 Landespflegegeld erhalten hat, wird das nächste Mal im Juni 2020 Landespflegegeld erhalten.

Die Weiterzahlung der Pflegeleistung in den darauffolgenden Jahren erfolgt automatisch. Es muss also kein neuer Antrag auf Landespflegegeld Bayern gestellt werden.


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Weitere Eckdaten zum „Landespflegegeld Bayern“

  • Das Landespflegegeld Bayern erhalten sowohl Personen die zu Hause gepflegt werden als auch im Pflegeheim. Auch Personen, deren Heimkosten von einem Sozialhilfeträger bezahlt werden, haben Anspruch auf das Landespflegegeld.
  • Es gibt keine Einkommensgrenze. Egal wieviel jemand verdient, erhält er trotzdem das Landespflegegeld.
  • Das Landespflegegeld Bayern ist nicht zweckgebunden und steht jedem zur freien Verfügung. Das bedeutet, es muss kein Nachweis geführt werden, wofür das Geld benötigt wird oder wurde. Es muss auch nicht für rein pflegerische Belange verwendet werden. Damit können Sie diese soziale Vergünstigung für einen Urlaub, für einen Friseurbesuch oder für Konzertkarten verwenden, aber auch, um eine Putzhilfe zu bezahlen oder mehr pflegerische Leistungen in Anspruch zu nehmen. Das ist jedem frei überlassen.
  • Das Landespflegegeld ist für den Pflegebedürftigen und daher nicht steuerpflichtig.
  • Verstirbt der Antragsteller vor der Antragstellung, wird kein Landespflegegeld ausbezahlt.
  • Verstirbt der Antragsteller vor Auszahlung des Landespflegegeldes, erfolgt ebenfalls keine Auszahlung.

Antrag Landespflegegeld: Was ist zu beachten?

  • Sie können nur dann einen Antrag stellen, wenn Sie mindestens einen Pflegegrad 2 haben.
  • Sie müssen einen schriftlichen Antrag über ein Antragsformular einreichen. Sie können das Antragsformular als Download herunterladen oder bei den Finanzämtern, Landratsämtern oder dem Zentrum Bayern Familie und Soziales anfordern.
  • Sie müssen dem Antrag, jeweils in Kopie, folgende Unterlagen beifügen: Personalausweises oder Reisepasses sowie vollständigen Bescheid der Pflegekasse über die Genehmigung eines Pflegegrades 2 oder mehr. Wer bereits eine Pflegestufe hatte und dann in einen Pflegegrad übergeleitet wurde, der fügt bitte das Überleitungsschreiben (als Kopie) bei. Sollten Sie Ihren Pflegegradbescheid oder das Überleitungsschreiben (Überleitung von der Pflegestufe in den Pflegegrad) nicht mehr finden, fordern Sie bei der Pflegekasse eine entsprechende Bestätigung an.
  • Wird in Vollmacht der Antrag gestellt, muss die Vorsorgevollmacht als Kopie dem Antrag beigelegt werden. Gerade bei älteren Menschen oder in der Altenpflege kommt es sehr häufig vor, dass die Betroffenen Ihre Geschäfte nicht mehr alleine erledigen können. Dann haben die Kinder oder andere Personen eine Vorsorgevollmacht.
  • Der Antrag ist an die Landespflegegeldstelle, 81050 München zu senden. Es wird auch die Möglichkeit eingerichtet, den Antrag online einzureichen.
  • Nachdem Sie einen Antrag gestellt haben, erhalten Sie einen Bescheid, ob Ihnen die Leistungen genehmigt wurde.
  • Sie können jetzt schon einen Antrag stellen, die erste Auszahlung erfolgt jedoch frühestens im September 2018.

Landespflegegeld für pflegebedürftige Kinder

Auch pflegebedürftige Kinder, die o.g. Voraussetzungen erfüllen, erhalten das Landespflegegeld. Der Antrag muss dann stellvertretend von den Eltern (Vertretungsberechtigten) gestellt werden.

  • Bei einem gemeinsamen Sorgerecht muss jedes Elternteil den Antrag unterschreiben.
  • Für Kinder, die noch keinen Ausweis haben, ist die Kopie der Geburtsurkunde beizulegen.

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Ist das Landespflegegeld mit anderen Leistungen gekoppelt?

Im Gegensatz zu vielen staatlichen Zuschüssen ist das Landespflegegeld tatsächlich sehr human gehalten. Es gibt nur wirklich wenige Einschränkungen, wie Sie an der nachfolgenden Aufstellung ersehen können.

  1. Eine Verrechnung zwischen dem regulären Pflegegeld und dem Landespflegegeld gibt es nicht. Wer also mindestens Pflegegrad 2 hat kann Pflegegeld UND Landespflegegeld erhalten.
  2. Das Pflegegeld Bayern wird NICHT auf das Arbeitslosengeld II, ALG II, Hartz IV angerechnet.
  3. Achtung bei Sozialhilfe: Klären Sie bitte mit Ihrem Sozialhilfeträger, ob nicht verbrauchtes oder angespartes Landespflegegeld als Vermögen angerechnet und zum Schonvermögen hinzugezählt wird.
  4. NEU – Bitte beachten Der Bayerische Landtag hat am 11.07.2018 erfreulicherweise nun doch entschieden, dass das Landespflegegeld bei der „Hilfe zur Pflege“ NICHT auf das Einkommen angerechnet wird. Sie sollten die Einnahmen des Landespflegegeldes aber trotzdem beim Amt offenlegen. Dies betrifft pflegebedürftige Menschen die zu Hause gepflegt werden genauso wie Menschen die im Heim betreut werden.
  5. Das Landespflegegeld wird nicht mit den Leistungen der Grundsicherung im Alter oder der Erwerbsminderung verrechnet.
  6. Eben so wenig findet eine Verrechnung mit dem Blindengeld oder dem Sehbehindertengeld statt.
  7. Eine Anrechnung des Landespflegegeldes auf Leistungen der Eingliederungshilfe im Rahmen der Sozialhilfe findet nicht statt.
  8. Das bayerische Pflegegeld ist eine staatliche Fürsorgeleistung und muss nicht versteuert werden nach den Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 EStG.
  9. Wenn Sie für ein volljähriges Kind eine Kindergeldberechtigung haben, müssen Sie dem Amt angeben, dass Sie Landespflegegeld erhalten.
  10. Das Landespflegegeld kann nicht gepfändet oder vererbt werden. Das Pflegegeld kann auf ein Pfändungsschutzkonto ausbezahlt werden und fällt auch nicht in die Insolvenzmasse.

Weiterführende Informationen

Quelle und weitere Informationen: Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat

Rechtliches

Hier erfahren Sie mehr über das Bayerische Landespflegegeldgesetz (BayLPflGG).

In welchen Bundesländern gibt es noch ein Landespflegegeld?

Neben Bayern gibt es auch noch andere Bundesländer, die eine Art Landespflegegeld bezahlen, allerdings ist das in den meisten anderen Bundesländern an andere Kriterien geknüpft. Um Ihnen einen Überblick zu verschaffen, stellen wir die anderen Bundesländer und die Leistungen kurz vor:

Baden-Württemberg:

Das Landespflegegeld Baden-Württemberg richtet sich an blinde Menschen und nennt sich „Landesblindenhilfe“ Anspruch und Höhe finden Sie auf der offiziellen Seite des Landes Baden-Württemberg

Berlin:

Das Landespflegegeld in Berlin richtet sich an Blinde oder hochgradig sehbehinderte sowie gehörlose Menschen und nennt sich „Leistungen nach dem Landespflegegeldgesetz (LPflGG)“ Anspruch und Höhe finden Sie auf der offiziellen Seite der Stadt Berlin

Brandenburg:

Das Landespflegegeld in Brandenburg richtet sich an Menschen mit einer Schwerbehinderung, sowie auch an Menschen die Blind oder gehörlos sind und nennt sich „Landespflegegeld“ Anspruch und Höhe finden Sie auf der offiziellen Seite des Brandenburger Ministeriums

Bremen:

Das Landespflegegeld in Bremen richtet sich an Menschen mit einer Schwerbehinderung, sowie an Menschen, die blind oder taub sind und nennt sich „Landespflegegeld“ Anspruch und Höhe finden Sie auf der offiziellen Seite der Stadt Bremen

Hamburg:

Das Landespflegegeld in Hamburg richtet sich an blinde Menschen und nennt sich „Blindengeld und Blindenhilfe“ Anspruch und Höhe finden Sie auf der offiziellen Seite der Stadt Hamburg

Hessen:

Das Landespflegegeld in Hessen richtet sich an blinde Menschen und nennt sich „Landesblindengeld“ Anspruch und Höhe finden Sie auf der offiziellen Seite des Landes Hessen

Mecklenburg-Vorpommern:

Das Landespflegegeld in Mecklenburg-Vorpommern richtet sich an blinde Menschen und nennt sich „Landesblindengeld“ Anspruch und Höhe finden Sie auf der offiziellen Seite des Landes Mecklenburg-Vorpommern

Niedersachsen:

Das Landespflegegeld in Niedersachsen richtet sich an blinde Menschen und nennt sich „Landesblindengeld“. Anspruch und Höhe finden Sie auf der offiziellen Seite des Landes Niedersachsen

Nordrhein-Westfalen:

Das Landespflegegeld in Nordrhein-Westfalen richtet sich an blinde Menschen und nennt sich „Blindengeld und Blindenhilfe“ Anspruch und Höhe finden Sie auf der offiziellen Seite des Landes Nordrhein-Westfalen

Rheinland-Pfalz:

Das Landespflegegeld in Rheinland-Pflanz richtet sich an schwerbehinderte Menschen und nennt sich „Landespflegegeld“

Anspruch und Höhe finden Sie auf der offiziellen Seite des Landes Rheinland-Pfalz

Saarland:

Das Landespflegegeld in Saarland richtet sich an blinde Menschen und nennt sich „Blindenhilfe“

Anspruch und Höhe finden Sie auf der offiziellen Seite des Landes Saarland

Sachsen:

Das Landespflegegeld in Sachsen richtet sich an blinde Menschen und nennt sich „Landesblinden“ Anspruch und Höhe finden Sie auf der offiziellen Seite des Landes Sachsen

Sachsen-Anhalt:

Das Landespflegegeld in Sachsen-Anhalt richtet sich an blinde und taube Menschen und nennt sich „Landesblinden- und Gehörlosengeld“ Anspruch und Höhe finden Sie auf der offiziellen Seite des Landes Sachsen-Anhalt

Schleswig-Holstein:

Das Landespflegegeld in Schleswig-Holstein richtet sich an blinde Menschen und nennt sich „Landesblindengeld“ Anspruch und Höhe finden Sie auf der offiziellen Seite des Landes Schleswig-Holstein

Thüringen:

Das Landespflegegeld in Thüringen richtet sich an taube, blinde oder taubblinde Menschen und nennt sich „Sinnesbehindertengeld“ Anspruch und Höhe finden Sie auf der offiziellen Seite des Landes Thüringen

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