Hilfe zur Pflege – Wann übernimmt das Sozialamt die Pflegekosten

Hilfe zur Pflege für Menschen, die ihre Pflegekosten nicht selbst bezahlen können.
Wenn das Geld für die Pflege nicht reicht: Hilfe zur Pflege

Hilfe zur Pflege – Erfahren Sie, wann sich der Staat mit Sozialhilfe an den Pflegekosten beteiligen muss.

Was passiert, wenn die Kosten für die häusliche Pflege oder ein Pflegeheim nicht mehr selbst bezahlt werden können? Was passiert, wenn die Leistungen der Pflegekasse niedriger sind als die tatsächlichen Pflegekosten? Wer nur ein geringes Einkommen oder eine kleine Rente und auch ansonsten keine Vermögenswerte besitzt, kann sich nicht verschulden um seine Pflegekosten zu bezahlen. Deshalb ist hier Hilfe vom Staat erforderlich.

Wer hat Anspruch auf Hilfe zur Pflege?

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Die Hilfe zur Pflege (auch unter Sozialhilfe bekannt) beruht auf den §§ 61 bis 66 Sozialgesetzbuch Buch XII. Der Sozialhilfeträger/Sozialamt übernimmt unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten für die Pflege, wenn nicht genügend eigene finanzielle Mittel vorhanden sind und auch die Angehörigen nicht zur Zahlung der Pflegekosten herangezogen werden können.

Die Pflegekosten werden als „Hilfe zur Pflege“ übernommen

  • wenn kein Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung besteht oder
  • wenn die Leistungen aus der Pflegekasse nicht ausreichen um die Kosten für Pflege zu bezahlen. Der Sozialhilfeträger übernimmt nur die Kosten, die nicht durch die Pflegeversicherung abgedeckt sind.
  • wenn sonst alle weiteren Möglichkeiten auf Kostenübernahme durch andere Leistungsträger ausgeschöpft sind (Pflegeversicherung, Unfallversicherung usw.). Sozialhilfe ist nachrangig gegenüber der Pflegeversicherung

Um Sozialleistungen für die Pflege vom Sozialamt zu erhalten, ist ein Pflegegrad / eine Pflegestufe nicht zwingend erforderlich.

Welche Kosten für die Pflege werden vom Sozialamt übernommen?

Bei Bedürftigkeit werden die Kosten, welche für die Pflegeversorgung notwendig sind, übernommen. Dies können Kosten sein für:


Bitte nicht vergessen!
Mit einem Pflegegrad haben Sie Anrecht auf monatliche Pflegehilfsmittel.

Haben die Sozialhilfeträger andere Einstufungsverfahren als die Pflegekasse?

Wenn von der Pflegekasse ein Pflegegrad / eine Pflegestufe genehmigt und zugeteilt wurde, ist diese auch für das Sozialamt maßgeblich. Das bedeutet, dass das Sozialamt die Pflegebedürftigkeit auf der Basis der Pflegekassen anerkennt.

Wo wird ein Antrag auf Hilfe zur Pflege gestellt?

Der Antrag muss beim zuständigen Sozialhilfeträger (Sozialamt) gestellt werden. Allerdings ist darauf zu achten, dass dieser Schritt nicht zu weit hinausgezögert wird, denn die Sozialämter bezahlen nicht rückwirkend, sondern erst ab Antragstellung. Eine Adressliste deutscher Sozialämter finden Sie hier.

Welche Dokumente sind für den Antrag auf Hilfe zur Pflege vorzulegen?

Es empfiehlt sich, beim zuständigen Sozialamt vorab telefonisch anzufragen, welche Unterlagen benötigt werden. In der Regel sind dies aber:

  • Personalausweis
  • Vorsorgevollmachten / Betreuungsvollmacht, falls eine Vertretung durch Angehörige übernommen wurde
  • Belege über Einkommen (Rente, Miete, usw.)
  • Belege über vorhandenes Vermögen (Aktien, Sparbücher, Wertpapiere, Grund und Boden, Vorsorgeversicherungen usw.)
  • Bescheid der Pflegekasse über zugeordnete Pflegestufe und Leistungen der Kasse
  • Abrechnungen vom Pflegeheim / Pflegediensten
  • Mietvertrag

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Müssen die Kinder die Kosten für die Pflege ihrer Eltern übernehmen?

Das kann nicht generell gesagt werden. Ausführlich habe ich aber in meinem Beitrag „Kinder müssen nicht zwingend für die Pflegeheimkosten der Eltern aufkommen“ über dieses Thema geschrieben.

icon-arrow-circle-right Was Sie wissen sollten: Wenn Kinder ihre Eltern intensiv pflegen, kann von ihnen nicht erwartet werden, dass sie auch noch für den Elternunterhalt aufkommen. Siehe dazu Sozialhilfe: Pflege der Eltern zählt als Naturalunterhalt.

Sollten Sie trotzdem unterhaltspflichtig für einen Angehörigen sein, können Sie diese Kosten als Außergewöhnliche Belastungen bei der Steuer ansetzen.

Sonstiges

Da die „Hilfe zur Pflege“ von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich gehandhabt wird, ist es sinnvoll, sich für alle Fragen direkt an den Sozialhilfeträger zu wenden und sich zu erkundigen, welche Leistungen in welcher Höhe übernommen werden.

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Quelle Bildmaterial: Fotolia#103938897  © weyo

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