
Pflegezeit und Familienpflegezeit – Für wen ist das gedacht? Ein Pflegefall kann von einem Tag auf den anderen eintreten. Berufstätige Angehörige haben dann alle Hände voll zu tun, um die Pflege zu organisieren. Viele Überlegungen sind zu treffen.
Aber auch eine drastische Verschlimmerung des Zustandes des Pflegebedürftigen kann dazu beitragen, dass innerhalb von kürzester Zeit die Angehörigen mehr Zeit für die Pflege aufwenden müssen als bisher.
Um den pflegenden Angehörigen eine Möglichkeit zu geben, alle notwendigen Angelegenheiten durchführen bzw. organisieren zu können, hat der Gesetzgeber Möglichkeiten für berufliche Auszeiten in Form von kurzzeitiger Arbeitsverhinderung, Pflegezeit und Familienpflegezeit geschaffen.
Eine weitere Form der Freistellung ist noch die Begleitung in der letzten Lebensphase.
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Das Wichtigste im Überblick
- Wofür wird die Freistellung für die Pflege benötigt?
- Möglichkeiten der beruflichen Freistellung für die Pflege
- Kurzzeitige Arbeitsverhinderung wegen Pflege
- Pflegezeit
- Familienpflegezeit
- Begleitung in der letzten Lebensphase
- Wer gehört zum Personenkreis der pflegenden Angehörigen?
- Pflegezeit: Wer hilft mir weiter?
- Weitere interessante Beiträge zum Thema Pflege:
Wofür wird die Freistellung für die Pflege benötigt?
Die Freistellungszeiten für die Pflege sollen Angehörige nutzen können, um die häusliche Pflege planen und organisieren zu können:
- Ist eine Pflege zu Hause möglich und wie wird eine Pflegestufe beantragt?
- Wird ein Pflegedienst zusätzlich zur häuslichen Pflege benötigt?
- Muss die Pflege im Pflegeheim stattfinden und wie wird diese finanziert?
- Kann die Pflege über osteuropäisches Pflegepersonal geleistet werden?
- Welche Ansprechpartner gibt es für all die offenen Fragen?
- Werden Hilfsmittel, ein Treppenlift benötigt oder muss die Wohnung umgebaut werden?
- Welche Zuschüsse und finanziellen Leistungen gibt es für die Pflege?
Damit die pflegenden Angehörigen Zeit haben, diese und viele andere Fragen zu klären und auch um Angehörige längerfristig pflegen zu können, trat zum 01.01.2015 das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf in Kraft. Dieses Gesetz bietet vier verschiedene Freistellungsmöglichkeiten an, die Beschäftigte in Anspruch nehmen können.
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Möglichkeiten der beruflichen Freistellung für die Pflege
Es gibt ganz unterschiedliche gesetzliche Bestimmungen und Voraussetzungen zu den beruflichen Freistellungen, auf die ich noch weiter unten noch eingehen werde. Prinzipiell gibt es 4 unterschiedliche Arten von Befreiungen
Kurzzeitige Arbeitsverhinderung |
Pflegezeit |
Familienpflegezeit |
Begleitung in der letzten Lebensphase |
Wie ist die zeitliche Unterscheidung der beruflichen Auszeiten?
Um eine globale Übersicht über die vier verschiedenen Möglichkeiten aufzuzeigen, möchte ich zuerst auf die zeitlichen Unterschiede eingehen:
- Kurzzeitige Arbeitsverhinderung: Die kurzzeitige Arbeitsverhinderung wegen Pflege ist begrenzt auf 10 Arbeitstage. Es handelt sich um eine komplette Auszeit von der Arbeit und nicht um eine Teilzeitreduzierung.
- Pflegezeit: Bei der Pflegezeit können sich Arbeitnehmer für die häusliche Pflege von nahen Angehörigen bis zu insgesamt 6 Monaten freistellen lassen. Die Freistellung kann vollständig oder als Teilzeit erfolgen.
- Familienpflegezeit: Bei der Familienpflegezeit haben Arbeitnehmer die Möglichkeit, über einen Zeitraum von max. 24 Monate ihre reguläre Arbeitszeit auf eine wöchentliche Mindestarbeitszeit von 15 Stunden zu reduzieren.
- Begleitung in der letzten Lebensphase: Bei der Begleitung in der letzten Lebensphase haben die Angehörigen von Pflegebedürftigen die Möglichkeit, sich vollständig oder teilweise für maximal 3 Monate von der Arbeit freistellen zu lassen.
Wie versprochen, möchte ich noch auf die näheren Bestimmungen und Voraussetzungen der einzelnen Freistellungen eingehen.
Kurzzeitige Arbeitsverhinderung wegen Pflege
Die kurzzeitige Arbeitsverhinderung ist zum Beispiel vorgesehen für die Organisation der Pflege von plötzlich eingetretenen Pflegefällen oder nach der Entlassung aus dem Krankenhaus nach Hause oder zur Überbrückung bis die pflegebedürftige Person ins Pflegeheim überstellt wird.
Die wichtigsten Merkmale der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung sind:
- Die kurzzeitige Arbeitsverhinderung ist im Pflegezeitgesetz (PflegeZG) verankert.
- Eine wichtige Voraussetzung ist auch, dass davon auszugehen ist, dass dem zu Pflegenden ein Pflegegrad 1 bis 5 zuerkannt wird. (Anmerkung: Der Pflegegrad 1 ist von den finanziellen Leistungen her kein voller Pflegegrad. Trotzdem kann auch für Pflegegrad 1 eine Pflegezeit bzw. kurzzeitige Arbeitsverhinderung beantragt werden.
- Es besteht ein Anspruch auf Arbeitsunterbrechung von maximal 10 Arbeitstagen.
- Eine Lohn-/Gehaltsfortzahlung ist nicht zwingend vereinbart.
- Die kurzzeitige Arbeitsverhinderung muss nicht bei der Pflegekasse beantragt werden.
- Der Arbeitgeber muss unverzüglich über die Inanspruchnahme der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung informiert werden.
- Der Arbeitgeber kann einen Nachweis über die Pflegebedürftigkeit des Angehörigen verlangen (ärztliches Attest, Pflegestufeneinstufung usw.).
- Auch wenn Sie keine Gehaltsfortzahlung erhalten, bleiben Sie während der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung sozialversichert. Ihre Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge werden weiterbezahlt.
- Wer keine Lohn-/Gehaltsfortzahlung erhält, kann Pflegeunterstützungsgeld beantragen.
- Auch für Arbeitnehmer mit einem Minijob gilt die Regelung des Pflegeunterstützungsgeldes.
- Das Pflegeunterstützungsgeld wird von der Pflegekasse des Pflegebedürftigen bezahlt.
- Personen, die in Teilzeit arbeiten, können ebenfalls 10 Arbeitstage frei nehmen. Diese Arbeitstage sind jedoch auf 2 Arbeitswochen zu sehen. Wer also in der Regel nur 2 Tage in der Woche arbeitet, bekommt keine 5 Wochen Freistellung, sondern ebenfalls nur 2 Arbeitswochen.
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Wer hat Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld?
Das Pflegeunterstützungsgeld wird für die kurzzeitige Arbeitsverhinderung von maximal 10 Arbeitstagen je Pflegebedürftigem bezahlt. Um ein Pflegeunterstützungsgeld zu erhalten, muss eine Pflegebedürftigkeit bei dem zu Pflegenden vorliegen.
Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld haben folgende Berufstätige:
- Arbeitnehmer
- Auszubildende
- Minijobber / geringfügig Beschäftigte
- Rentner mit einer Beschäftigung
- Heimarbeiter
Wie wird das Pflegeunterstützungsgeld beantragt?
Das Pflegeunterstützungsgeld muss bei der Pflegekasse beantragt werden.
Das sollten Sie wissen: Wer Pflegeunterstützungsgeld bekommt, erhält gleichzeitig auch von der Pflegekasse für diese Zeit die Sozialleistungen weiterbezahlt. |
Pflegezeit
Die Inanspruchnahme der Pflegezeit (man spricht auch von Pflegeurlaub) ist abhängig von der Arbeitnehmerzahl des Beschäftigungsbetriebes der pflegenden Person. Wer in einem Kleinbetrieb arbeitet, hat also unter Umständen keine Chance, Pflegezeit zu nehmen, wenn der Arbeitgeber dieser Auszeit nicht zustimmt.
Folgendes ist bei der Pflegezeit zu beachten:
- Die Pflegezeit ist im Pflegezeitgesetz (PflegeZG) verankert.
- Die Pflegezeit kann für die Pflege von nahen Angehörigen zur Pflege im häuslichen Umfeld in Anspruch genommen werden.
- Es ist erlaubt, zur Unterstützung der Pflege einen Pflegedienst mit einzubeziehen.
- Die Pflegezeit ist begrenzt auf maximal 6 Monate. Während dieser Zeit kann die vollkommene Befreiung von der Arbeit oder die teilweise Befreiung (Teilzeitbeschäftigung) beantragt werden.
- Die Pflegezeit kann pro Pflegefall nur einmal in Anspruch genommen werden.
- Wurde eine Pflegezeit von weniger als 6 Monaten beantragt und ist diese nach Ablauf der vorgesehenen Zeit nicht ausreichend, kann unter bestimmten Voraussetzungen die beantragte Pflegezeit verlängert werden.
- Zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer wird eine schriftliche Vereinbarung über Umfang und Art der Freistellung für die Pflege erstellt.
- Die Inanspruchnahme der Pflegezeit ist möglich in Betrieben ab 16 Beschäftigten. Der Anspruch ist ab Erreichen der vorgegebenen Betriebsgröße gesetzlich festgelegt.
- Die Pflegezeit ist eine Freistellung ohne Lohn- bzw. Gehaltsfortzahlung.
- Für die Pflegezeit wird kein Pflegeunterstützungsgeld bezahlt, allerdings kann ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben in Anspruch genommen werden, das nach der Pflege an den Bund zurückgezahlt werden muss.
- Mit dem Familienpflegezeitrechner können Sie die Höhe Ihres Anspruchs auf ein Bundesdarlehen errechnen.
- Während der Inanspruchnahme der Pflegezeit besteht ein Sonderkündigungsschutz.
- Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Familienpflegezeit nach Rücksprache mit dem Arbeitgeber auch vorzeitig beendet werden.
- Pflegezeit und Familienpflegezeit können miteinander kombiniert werden. Allerdings darf die Gesamtdauer der Befreiung 24 Monate nicht überschreiten und die Zeiten müssen nahtlos ineinander übergehen.
- Nach Beendigung der Pflegezeit kann das Arbeitsverhältnis uneingeschränkt wieder aufgenommen werden.
Familienpflegezeit
Auch die Inanspruchnahme der Familienpflegezeit ist abhängig von der Betriebsgröße des Arbeitgebers.
Bei der Familienpflegezeit ist zu beachten:
- Die Familienpflegezeit ist im Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) verankert.
- Die Familienpflegezeit kann für die Pflege von nahen Angehörigen zur Pflege im häuslichen Umfeld in Anspruch genommen werden.
- Es ist erlaubt, zur Unterstützung der Pflege einen Pflegedienst mit einzubeziehen.
- Die Familienpflegezeit ist begrenzt auf maximal 24 Monate. Während dieser Zeit kann eine Teilzeitbeschäftigung von mindestens 15 Stunden pro Woche beantragt werden.
- Die Familienpflegezeit kann pro Pflegefall nur einmal in Anspruch genommen werden.
- Wurde eine Familienpflegezeit von weniger als 24 Monaten beantragt und ist diese nach Ablauf der vorgesehenen Zeit nicht ausreichend, kann unter bestimmten Voraussetzungen die beantragte Familienpflegezeit verlängert werden.
- Auch hier wird zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer eine schriftliche Vereinbarung über Umfang und Art der Freistellung für die Pflege erstellt.
- Die Inanspruchnahme der Familienpflegezeit ist möglich in Betrieben ab 26 Beschäftigten. Der Anspruch ist ab Erreichen der vorgegebenen Betriebsgröße gesetzlich festgelegt.
- Die Familienpflegezeit ist eine Freistellung ohne Lohn- bzw. Gehaltsfortzahlung.
- Für die Familienpflegezeit wird kein Pflegeunterstützungsgeld bezahlt, allerdings kann ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben in Anspruch genommen werden, das nach der Pflege an den Bund zurückgezahlt werden muss.
- Mit dem Familienpflegezeitrechner können Sie die Höhe Ihres Anspruchs auf ein Bundes-Darlehen errechnen.
- Während der Inanspruchnahme der Familienpflegezeit besteht ein Sonderkündigungsschutz.
- Nach Rücksprache mit dem Arbeitgeber kann unter bestimmten Voraussetzungen die Familienpflegezeit auch vorzeitig beendet werden.
- Die Familienpflegezeit und die Pflegezeit können miteinander kombiniert werden. Die Gesamtdauer der Befreiung darf allerdings 24 Monate nicht überschreiten und die Zeiten müssen nahtlos ineinander übergehen.
- Nach Beendigung der Familienzeit kann das Arbeitsverhältnis uneingeschränkt wieder aufgenommen werden.
Wie läßt sich das Darlehen der Familienpflegezeit berechnen?
Das Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend stellt einen Familienpflegezeit-Rechner auf ihrer Internetseite zur Verfügung. Mit diesem Rechner können Sie sich errechnen, wie hoch Ihr zinsloses Darlehen ausfallen wird.
Wo gibt es einen Darlehensantrag für die Familienpflegezeit?
Einen Darlehensantrag für ein zinsloses Darlehen für die Pflegezeit bzw. Familienpflegezeit finden Sie im Internet.
Begleitung in der letzten Lebensphase
Die Begleitung eines Angehörigen in der letzten Lebensphase ist eine ganz wichtige Zeit. Die meisten, die ihren geliebten Partner, ihr Kind oder die Eltern verlieren werden, möchten die Zeit bis zum endgültigen Abschied nutzen und so viel Zeit wie möglich miteinander verbringen. Da taucht dann häufig die Frage auf: „Kann ich mich krankschreiben lassen, wenn mein Angehöriger im Sterben liegt?“ Nein, das geht nicht. Trotzdem gibt es einen Weg. Da diese Zeit auch sehr pflegeintensiv sein kann, gibt es seit 2015 die Möglichkeit, sich von der Arbeit freistellen zu lassen. Die gesetzlichen Regelungen sehen folgendes vor:
- Es ist eine komplette oder teilweise (Teilzeitarbeit) Freistellung von der Arbeit für insgesamt 3 Monate möglich.
- Der zu Pflegende muss während dieser Zeit nicht zu Hause gepflegt werden. Es kann auch eine Unterbringung in einem Pflegeheim, im Krankenhaus, in einer Palliativpflegestation oder einem Hospiz erfolgen
- Für diese Zeit kann ein zinsloses Darlehen für die berufliche Ausfallszeit in Anspruch genommen werden, das dann zurückbezahlt werden muss.
Wer gehört zum Personenkreis der pflegenden Angehörigen?
Es ist genau definiert, wer pflegender Angehöriger ist. Seit 2015 wurde der Familienbereich erweitert. Nahe pflegende Angehörige sind deshalb:
- Bruder / Schwester
- Ehepartner
- Eltern
- Enkel
- Großeltern
- Kinder / Adoptivkinder / Pflegekinder (eigene oder die des Ehepartners/Lebenspartners)
- Lebenspartner
- Partner in eheähnlichen / lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaften
- Schwager/Schwägerin
- Schwiegereltern
- Schwiegertochter / Schwiegersohn
- Stiefeltern
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Pflegezeit: Wer hilft mir weiter?
Für alle Fragen bezüglich der Pflege und im speziellen der oben genannten Auszeiten für die Pflege stehen Ihnen die Mitarbeiter des Pflegetelefons des Bundesfamilienministeriums zur Verfügung. Diese sind erreichbar montags bis donnerstags zwischen 9.00 und 18.00 Uhr unter der Telefonnummer 030/20179131.
Rechtliches zur Pflegezeit und Familienpflegezeit
Alle diese Bestimmungen sind im Familienzeitgesetz geregelt.
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Gemeinsam mit seiner Frau betreut Otto Beier seit 2012 seine pflegebedürftigen Eltern und Schwiegereltern. Er gibt Insider-Tipps für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen und schreibt als Pflegender – direkt von der Front – über seine Erfahrungen mit dem Pflegedschungel.
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