In der häuslichen Pflege kann es schnell einmal zu einem Unfall oder einer Berufskrankheit kommen. Doch wußten Sie, dass ihnen Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zustehen, wenn Sie während der Pflegetätigkeit verunglücken, sich eine Verletzung zuziehen oder gar eine Berufskrankheit erleiden?
Die Bandbreite der Verletzungsgefahren in der häuslichen Pflege ist groß. Angefangen von einer Verbrennung beim Wasser kochen bis hin zu einem Knochenbruch durch einen Sturz oder gar einem tödlich verlaufenden Autounfall auf der Fahrt zum Pflegebedürftigen. Je nach Schwere der Verletzungen und Spätfolgen muss die Unfallversicherung dann die entsprechenden Leistungen erbringen.
Was ist ein Arbeitsunfall in der häuslichen Pflege?
Der Gesetzgeber klassifiziert einen Arbeitsunfall von häuslichen Pflegepersonen ganz streng. Arbeitsunfälle sind Unfälle, die während der direkten Pflege entstanden sind – also mit der Pflegetätigkeit zusammenhängen. Zu den Pflegetätigkeiten werden alle Hilfeleistungen und Pflegearbeiten gezählt, die auch über die Module zur Einordnung in einen Pflegegrad abgefragt werden.
Mehr über die einzelnen Module und die entsprechenden Pflegetätigkeiten können Sie meinem kostenlosen Pflegegradrechner entnehmen.
Welche Pflegetätigkeiten gehören zur häuslichen Pflege?
Die Pflegebedürftigkeit eines Menschen wird über Module des Neuen Begutachtungsassessment (NBA) festgestellt, das zum 01.01.2017 eingeführt wurde. In diesem Begutachtungsassessment werden alle relevanten Bereiche der Lebensführung begutachtet und bewertet. Zur häuslichen Pflege gehören deshalb alle Tätigkeiten, in denen der Pflegebedürftige Hilfe und Unterstützung gemäß den unterschiedlichen Modulen des Neuen Begutachtungs-Assessment benötigt.
Ich möchte Ihnen hier nur ein paar Beispiele aufzeigen, wie sie in den einzelnen Modulen vorkommen können. Bei diesen fiktiven Unfallszenen geht es nicht darum, Sie zu verängstigen oder Gefahrenquellen heraufzubeschwören. Vielmehr geht es darum, jedem Pflegenden bewusst zu machen, wie schnell ein Unfall geschehen kann und was davon tatsächlich ein unfallversicherungstechnisch abgesicherter Arbeitsunfall ist, für den Sie entsprechende Leistungen erhalten können. Leider sind viele pflegenden Angehörigen immer noch nicht ausreichend darüber informiert, dass Sie Ansprüche an die Unfallversicherung haben, wenn während der Pflege ein Unfall geschieht.
1. Hilfe bei der Mobilität
Hierzu gehört z.B. die Hilfe beim Aufstehen oder Bewegen in der Wohnung, aber auch das Überwinden von Treppen.
Gerade Treppen bergen eine hohe Sturzgefahr für ältere und bewegungsbeeinträchtigte Menschen. Aber genauso auch für Pflegepersonen, die dem Pflegebedürftigen helfen die Treppe zu überwinden.
Nützliche Alltagshilfen: aktuelles Urteil des Sozialgerichts Chemnitz / Aktenzeichen S 8 U 166/17 Meine Empfehlung: Treppen im oder außerhalb des Hauses lassen sich gefahrloser überwinden mit einem Treppenlift, Rollstuhllift, Plattformlift usw. Es gibt für jede Art von Treppen den passenden Lift. Lassen Sie sich bei der Anschaffung eines Treppenliftes gut beraten. Unser Partner berät Sie kostenlos und unverbindlich. Hier können Sie gerne ein unverbindliches Angebot für einen Treppenlift-Vergleich anfordern. In diesem Bereich erbringen die Pflegenden Hilfeleistungen im Bereich Erkennen von Personen, Lesen der Uhrzeit, Orientierung in der Wohnung aber auch Beschäftigung durch Spiele und Gedächtnistraining. Beispiel: Der Pflegebedürftige erhält vom Arzt verordnete Therapien zur Förderung und zum Erhalt der vorhandenen Ressourcen. Sie als Pflegeperson sollen den pflegebedürftigen Menschen zusätzlich zu Hause dazu anleiten, vom Therapeuten als Hausaufgabe verordnete Übungen durchführen. Beim Gang zum Schrank, in dem sich unterstützendes Therapiematerial befindet, stolpern Sie über die Teppichkante und stürzen. Sie sind entsprechend unfallversichert. Aber Vorsicht: Die pflegebedürftige Person schläft und sie möchten diese Zeit damit überbrücken, ein Buch zu lesen, das Sie aus dem gleichen Schrank holen in dem auch das Therapiematerial liegt, dann sind Sie nicht versichert. Oftmals müssen pflegebedürftige Angehörige vor sich selbst geschützt werden, da sie ein selbstschädigendes Verhalten an den Tag legen. Häufig sind sie auch verbal und physisch aggressiv. die Pflegeperson schlagen oder Gegenstände nach ihr werfen. Auch dies wäre ein Unfall in der häuslichen Pflege. In diesem Modul geht es darum, ob der Pflegebedürftige noch selbst essen kann, sich noch waschen oder duschen bzw. an- und ausziehen kann. In beengten Bädern ist oftmals schon wenig Platz für eine Person. Hinzu kommt, dass die Böden oft nass sind und die Rutschgefahr sowohl für den Pflegebedürftigen als auch für den Pflegenden sehr hoch ist. Gerade im Bad passieren häufig schwere Unfälle. Außerdem sind für ältere oder bewegungseingeschränkte Menschen bodengleiche Duschen oft besser als Badewannen. Es ist heutzutage möglich, mit wenig Aufwand innerhalb von einem Tag einen Umbau Badewanne zur Dusche zu vollziehen. Angebot anfordern: Umbau Wanne zu Dusche an nur einem Tag Eine großzügige, begehbare Dusche ist nicht nur für Rollstuhlfahrer ein besonderer Vorteil, sondern auch für Menschen, die beim Duschen durch die Pflegeperson noch Unterstützung benötigen. So kann die Pflegeperson bei der Körperhygiene unterstützend helfen. Sowohl zur Sitzbadewanne als auch zum Umbau Wanne zur Dusche können Sie mit einem Pflegegrad 1 bis 5 einen Zuschuss von bis zu 4.000 Euro erhalten. Lesen Sie dazu mehr in meinem Beitrag Zuschuss wohnumfeldverbessernde Maßnahmen. Hier geht es um die Begleitung zur Therapien, Ärzten aber auch um das Messen von Blutdruck, Fieber und noch viele andere Pflegetätigkeiten.
Beispiel: Verunglücken Sie zum Beispiel auf der Straße, wenn Sie den Pflegebedürftigen zu einer Therapie bringen, dann gehört dieser Unfall zu den Arbeitsunfällen bei der Pflegetätigkeit. ABER: Sie sind nicht unfallversichert, wenn Sie mit dem Pflegebedürftigen lediglich einen Spaziergang unternehmen. Auch die Gestaltung des täglichen Lebens wird in der Eingruppierung in einen Pflegegrad berücksichtigt. Hierunter fallen die Ausübung von Hobbies und anderen Freizeitgestaltungen, das Pflegen von Kontakten zu Freunden und Bekannten usw. Erleiden Sie dabei einen Arbeitsunfall, wenn Sie Ihren auf Pflege angewiesenen Angehörigen unterstützen, gehört dies ebenfalls zu den Arbeitsunfällen. Viele Pflegebedürftigen können sich nicht mehr selbst versorgen und sind so auf fremde Hilfe bei der Haushaltsführung angewiesen. Pflegende sind also für die klassischen Haushaltsaufgaben, die für die Haushaltsführung des Pflegebedürftigen notwendig sind, unfallversichert. Dazu gehört zum Beispiel auch der Sturz von der Trittleiter. Auch hier gilt wieder: Es sind nur Tätigkeiten versichert, die direkt mit dem Pflegebedürftigen zu tun haben. Handelt es sich um eine Familienwohnung in der mehrere Personen leben, besteht für allgemeine Hausarbeiten kein Versicherungsschutz.
Beispiel: Wohnt der pflegebedürftige Vater alleine in einer Wohnung und die Tochter führt Hausarbeiten aus, besteht bei einem Unfall Versicherungsschutz. Lebt die nicht pflegebedürftige Mutter und der pflegebedürftige Vater in der Wohnung, sind die ausgeführten Hausarbeiten nicht versichert. Im Übrigen sind auch Besorgungen für die pflegebedürftige Person mitversichert. Wer z.B. verunfallt während er Inkontinenzmaterial oder Lebensmittel für die pflegebedürftige Mutter kauft, ist auch versichert. Auch die direkten Wege zum Pflegebedürftigen (Pflegeort) und wieder nach Hause sind unfallversichert. Wenn Sie im Winter auf Eis oder Schnee ausrutschen oder gar einen Autounfall haben, zählt dies zu den Arbeitsunfällen. Berufskrankheiten werden in der Pflege eher selten vorkommen. Trotzdem ist es möglich, dass sich Pflegende infizieren und dadurch eine Infektionskrankheit nach der Berufskrankheiten-Liste erleiden. Das gleiche gilt auch für Hautkrankheiten. Hier erhalten Sie eine Liste der anerkannten Berufskrankheiten. Alle häuslichen Tätigkeiten und Pflegearbeiten die nicht mit der Pflegeperson bzw. den oben genannten Pflegetätigkeiten in Verbindung stehen, sind nicht versichert. Auch dann nicht, wenn sie sich in der Wohnung des Pflegebedürftigen ereignet haben.
Beispiel: Ihr pflegebedürftiger Angehöriger wird über eine Sonde ernährt und Sie möchten für sich ein Schnitzel zubereiten. Dazu geben Sie reichlich Fett in eine Pfanne. Aus irgendeinem Grund bleiben Sie am Stiel der Pfanne hängen, die Pfanne rutscht vom Herd und Sie erleiden durch das heiße Fett schwere Verbrennungen. Mit dieser Tätigkeit und den daraus resultierenden körperlichen Schäden sind Sie nicht über die Pflege-Unfallversicherung versichert, WEIL die Nahrungszubereitung nicht für den Pflegebedürftigen war, sondern für Sie. ABER: Hätten Sie das Schnitzel für Ihren pflegebedürftigen Angehörigen zubereitet, wäre die Tätigkeit versichert gewesen. Ein Unfall kann schwere Pflegebedürftigkeit oder körperliche Einschränkungen mit sich bringen. Plötzlich ist nichts mehr wie vorher. Der Betroffene hat unter Umständen nicht nur schwere physische und psychische Beeinträchtigungen, sondern auch finanzielle. Erfolgte bei der häuslichen Pflege ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit, kann die gesetzliche Unfallversicherung – abhängig von der individuellen Notwendigkeit – folgende Leistungen übernehmen: Seit dem 01.01.2017 gelten andere Voraussetzungen, um als Pflegeperson in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert zu sein: Bis zum 31.12.2016 war zum Beispiel keine wöchentliche Mindestpflegezeit erforderlich und auch die Regelungen mit den Pflegstufen war anders. Für alle Pflegepersonen, die schon vor dem 01.01.2017 den Pflegebedürftigen betreut hatten, besteht Bestandsschutz und es müssen nicht die neuen Regelungen erfüllt werden. Entfällt die Pflegebedürftigkeit, erlischt auch der Bestandsschutz (also die Übergangsregelung). Alle weiteren Bestimmungen zu den Sozialversicherungen (Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung) der Pflegepersonen lesen Sie in meinem Beitrag So sind pflegende Angehörige versichert. Ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit muss innerhalb von drei Tagen dem Versicherungsträger gemeldet werden. Dies gilt auch beim Verdacht auf einen Arbeitsunfall. Ein tödlicher Arbeitsunfall muss sofort gemeldet werden. Bei einem Arbeitsunfall werden die Kosten von der Unfallversicherung und nicht von der Krankenversicherung übernommen. Deshalb ist es wichtig dem Arzt mitzuteilen, dass es sich um einen Arbeitsunfall handelt. Er wird dies bei seinen Verordnungen und Rezepten entsprechend berücksichtigen, womit gewährleistet ist, dass Sie keine Zuzahlungen zu den Verordnungen leisten müssen. Wenn Sie einen Arbeits- oder Wegeunfall während der häuslichen Pflege erleiden, erhalten Sie von der zuständigen Unfallversicherung entsprechende Leistungen. In den einzelnen Bundesländern sind folgende Unfallversicherungsträger zuständig: Wenn Sie die Voraussetzungen als Pflegeperson erfüllen, werden für Sie die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung, aber auch zur Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung bezahlt. Sie müssen also nichts bezahlen. Tipps zu: Pflegegeld + Pflegeleistungen, Kosten + Zuschüssen Tragen Sie sich jetzt für unseren kostenlosen Newsletter ein, damit Sie sich zukünftig im Pflegedschungel zurecht finden. Unser Newsletter erscheint 1-2 Mal pro Monat. Quelle Bildmaterial:#Canva-Member © for free – BananaStock von Photo Images Gemeinsam mit seiner Frau betreut Otto Beier seit 2012 seine pflegebedürftigen Eltern und Schwiegereltern. Er gibt Insider-Tipps für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen und schreibt als Pflegender – direkt von der Front – über seine Erfahrungen mit dem Pflegedschungel. Mehr gibt es auch auf Facebook oder Xing, aber vor allem auch bei „Über mich“.
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6. Hilfe bei der Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
7. Hilfe bei der Haushaltsführung
8. Wegeunfälle
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9. Berufskrankheiten
Welche Arbeiten sind nicht über die Unfallversicherung abgesichert?
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Bestandsschutz für Pflegepersonen mit den alten Bedingungen
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