
Von wem bekomme ich eigentlich eine Erstattung der Fahrtkosten, die mir im Zusammenhang mit der Pflege eines Angehörigen entstehen?
Wer einen Angehörigen pflegt, bei dem entstehen häufig krankheits- und pflegebedingte Fahrten für die zu betreuende Person. Die Fahrtkosten, die mit der Pflege zusammenhängen, können sich unter Umständen ganz ordentlich summieren. Und das unabhängig davon, ob die pflegebedürftige Person bei Ihnen im Haushalt lebt oder noch in den eigenen vier Wänden.
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Gerade in Bezug auf die Pflege eines Angehörigen fallen häufig Fahrten mit dem eigenen Fahrzeug an. Mal wird der Angehörige zum Arzt begleitet, weil das alleine nicht mehr geht oder die regelmäßigen Fahrten in eine Therapie usw.
Aber auch Ihre eigenen Fahrtkosten zwischen Ihrer Wohnung und der Ihres pflegebedürftigen Angehörigen können recht hoch werden.
In Summe gerechnet, sind schnell einige tausend Kilometer im Jahr verfahren. Leider bekommen Sie nicht alle Kosten erstattet.
Das Wichtigste im Überblick
Erstattung Fahrtkosten für die Pflegeperson
Wenn Sie eine eingetragene Pflegeperson sind und Fahrtkosten im Zusammenhang mit der Pflege haben, erhalten Sie von der Krankenversicherung keine Fahrtkosten erstattet. Ihr pflegebedürftiger Angehöriger hat jedoch die Möglichkeit, Ihnen das Pflegegeld zu überlassen, um damit für Sie entstandene Kosten und Zeitausfälle zu finanzieren.
Erstattung Fahrtkosten über Verhinderungspflege
Ist die reguläre Pflegeperson verhindert (Urlaub, Krankheit usw.) und es übernimmt eine andere Person die Pflege, spricht man von Verhinderungspflege. Unter gewissen Voraussetzungen kann dann über die Verhinderungspflege auch eine Erstattung der Fahrtkosten erfolgen. Das jedoch nur im Rahmen des Höchstbetrages.
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Steuerliche Abzugsfähigkeit der Fahrtkosten für die Pflege
Pflegepauschbetrag: Wenn Sie einen Angehörigen pflegen, können Sie unter gewissen Voraussetzungen den Pflegepauschbetrag in Anspruch nehmen. Der Pflegepauschbetrag soll eine Entschädigung für die Kosten sein, die den Angehörigen durch die Pflege entstehen. Wer keine Steuererklärung macht, hat leider nichts vom Pflegepauschbetrag.
Außergewöhnliche Belastungen: Wenn Ihre tatsächlichen Kosten für die Pflege den Pflegepauschbetrag überschreiten, können Sie diese in der Steuererklärung auch in der Rubrik „Außergewöhnliche Belastungen“ geltend machen. Sie müssen dann aber Nachweise in Form von Rechnungen und Quittungen vorlegen können.
Meine Lese-Empfehlung: Krankheitskosten und Pflegekosten von der Steuer absetzen
Ein weiterer Nachteil ist auch, dass bei den Außergewöhnlichen Belastungen die zumutbare Belastungsgrenze überschritten werden muss, um überhaupt eine Steuerersparnis zu erzielen. Auch diese Kosten können Sie nur steuerlich absetzen, wenn Sie eine Steuererklärung machen. Sprechen Sie Ihren Steuerberater an, was für sie die beste Lösung ist.
Besuchsfahrten ins Krankenhaus, Pflegeheim oder nach Hause
Auch bei den Besuchsfahrten gibt es noch eine Möglichkeit, die Fahrtkosten bei der Steuer anzusetzen.
- Besuchsfahrten zur Unterhaltung: Wer einen Angehörigen zu Hause, im Krankenhaus, in der Reha oder im Pflegeheim besucht, hat keinerlei Anspruch auf eine Fahrtkostenerstattung. Es ist auch nicht möglich, diese Kosten bei der Steuer anzusetzen. Es wird nämlich davon ausgegangen, dass solche Besuche üblich sind und Angehörige eine moralische Verpflichtung für Besuche haben.
- Medizinisch notwendige Besuche: Anders verhält es sich dagegen bei medizinisch notwendigen Besuchen, wenn die Besuchsfahrten also entscheidend zur Linderung oder Heilung der Erkrankung beitragen. Fallen für diese notwendigen Besuche auch Hotelkosten oder RoomingIn-Kosten im Krankenhaus an, können auch diese steuerlich abgerechnet werden.
Um in den Steuervorteil zu kommen, sind meist Atteste und Bescheinigungen notwendig. Lassen Sie sich deshalb vom behandelnden Haus- oder Krankenhausarzt bescheinigen, dass der Besuch notwendig ist, um eine Heilung zu beschleunigen oder der Besuch zumindest zu einer Verbesserung des Gesamtzustandes führt.
Auch hier empfiehlt es sich, mit dem Steuerberater die Möglichkeiten und Anforderungen zu besprechen.
Noch 3 wichtige Tipps für Menschen mit Pflegegrad
Krankenfahrten zur Dialyse, zum Arzt oder ins Krankenhaus: Was viele nicht wissen: Krankenfahrten zur Dialyse, zur stationären Behandlung im Krankenhaus, zu einer ambulanten Nachbehandlung oder zu einer Chemotherapie werden unter gewissen Voraussetzungen von der Krankenversicherung bezahlt. Das heißt, hier entstehen Ihnen außer der regulären Zuzahlung für Medikamente usw. keine Fahrtkosten.
Meine Lese-Empfehlung: So bekommen Sie Krankenfahrten zum Arzt oder ins Krankenhaus bezahlt
Für Pflegebedürftige mit privater Krankenversicherung: Ob und in welcher Höhe bei der privaten Krankenversicherung irgendwelche Fahrtkosten übernommen werden, ist von Ihrem persönlichen Tarif abhängig. Um Ihre Fahrtkosten abrechnen zu können, müssen Sie auch hier alle Belege und Rechnungen aufheben, sammeln und bei Ihrer privaten Krankenkasse einreichen.
Meine Lese-Empfehlung: Abrechnungsservice für Privatversicherte, Beamte und Beihilfe
Um die Fahrtkosten besser belegen zu können, reichen Sie diese am besten direkt mit der Arzt- oder Krankenhausrechnung mit ein. Damit belegen Sie, dass die Fahrt auch tatsächlich stattgefunden hat.
Wenn Ihnen die Abrechnung mit der privaten Krankenversicherung oder der Beihilfe Probleme bereitet, können Sie dazu Hilfe erhalten.
Selbst erbrachte Pflegeleistungen: Auch noch ein Wermutstropfen sind die selbst erbrachten Pflegeleistungen. Wer einen Angehörigen pflegt, dafür seinen Job ganz oder teilweise aufgibt hat große finanzielle Einbußen. Weder der Verdienstausfall noch der Zeitaufwand für die Pflege können bei der Steuer geltend gemacht machen.
Meine Lese-Empfehlung: Kein steuerlicher Abzug für selbst erbrachte Pflegeleistungen
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Quelle Bildmaterial:#Canva-Member © for free von Highwaystarz-Photography / Getty Images
Helga Henzler war lange Jahre selbst pflegende Angehörige und hat ihre Eltern gepflegt. Durch die vielen Jahre an Erfahrung „aus erster Hand“ verfügt sie über ein umfassendes Wissen im Bereich der Nächstenpflege. Als ausgebildete Autorin schreibt sie Fachbeiträge unter anderem für Pflege-durch-Angehörige.de und bereichert mit Ihrer umfassenden Erfahrung und Expertise unsere Themenwelt.