
Die flexible Teilrente bewirkt, dass pflegende Rentner Ihren Rentenanspruch weiter steigern können!
Pflegende Angehörige erhalten von der Pflegekasse Rentenbeiträge bezahlt. Mit einer Ausnahme: Für pflegende Rentner wurden keine Rentenbeiträge mehr bezahlt.
Seit dem 01.07.2017 ist das anders und wurde nun auch für pflegende Rentner sehr interessant! Denn jetzt haben pflegende Rentner die Möglichkeit, dass für sie über die flexible Teilrente – auch Flexirente genannt – noch weiter Rentenbeiträge bezahlt werden und sich damit der Rentenanspruch erhöht.
Das Wichtigste im Überblick
- Regelung für pflegende Angehörige OHNE laufenden Rentenbezug
- NEU: Rentenbeitragszahlung auch für pflegende Rentner – Flexirente
- Wer profitiert von der Neuregelung der Flexirente
- Flexible Teilrente bei vorgezogener Altersrente
- Flexirente bei erreichter Regelaltersgrenze (65 Jahre plus)
- Was ist zu tun, wenn die Pflege beendet wird
- Welche sonstigen Voraussetzungen sind zu erfüllen
- Was tun, wenn man gar keine Rente erhält
- Wer hilft weiter
- Weitere interessante Beiträge zum Thema Pflege:
Regelung für pflegende Angehörige OHNE laufenden Rentenbezug
Hier eine kurze Basisinformation für pflegende Angehörige, die noch keine Rente erhalten:
Wer Angehörige im häuslichen Umfeld pflegt, erhält unter bestimmten Voraussetzungen von der Pflegekasse Rentenbeiträge bezahlt. Dies erhöht die Beitragsjahre sowie den Rentenanspruch.
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Welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, wie Sie einen Antrag stellen und was Sie sonst noch beachten müssen bezüglich der Rente für pflegende Angehörige, lesen Sie bitte in meinem Beitrag „Rente für die Pflege von Angehörigen“.
Seit dem 01.07.2017 gibt es nun im Rentenrecht die Flexirente für pflegende Rentner.
NEU: Rentenbeitragszahlung auch für pflegende Rentner – Flexirente
Bis zum 30.06.2017 war es so: Wer eine Altersrente bezog und einen Angehörigen pflegte, für den bezahlte die Pflegekasse keine zusätzlichen Rentenbeiträge.
An zwei Beispielen möchte ich Ihnen die Varianten kurz erklären:
Beispiel 1: Frau Lang ist 63 Jahre, nicht berufstätig und pflegt ihren pflegebedürftigen Ehemann mehr als 10 Stunden in der Woche. Für Frau Lang bezahlt die Pflegekasse die Rentenbeiträge ein. Damit erhöht sich nicht nur Ihre Rentenanwartschaft, auch die Beitragsjahre zur Rentenversicherung werden damit fortgeführt.
Beispiel 2: Frau Kurz ist 69 Jahre und erhält bereits Rente. Sie pflegt ihren Ehemann. Bis zum 30.06.2017 bezahlte die Pflegekasse für Frau Kurz keine Rentenbeiträge, da sie ja bereits in Rente war. Sie bekam also für die gleiche Pflegetätigkeit wie bei Frau Lang keine zusätzliche Erhöhung ihrer Rente und konnte auch durch ihre Pflegetätigkeit ihre eigene Rente nicht aufbessern.
Das war recht unfair gegenüber den Personen, die schon berentet waren.
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Ab dem 01.07.2017 kann auch Frau Kurz Rentenbeiträge erhalten und damit ihre Rente aufbessern.
Achtung: Altersrentenbezieher konnten bislang ihre Rente generell nicht mehr aufbessern im Sinne von erhöhen – lediglich ein Hinzuverdienst war möglich.
Wer profitiert von der Neuregelung der Flexirente
Die neue Regelung des Flexirentengesetzes betrifft grundsätzlich jede Pflegeperson welche Angehörige, Freunde oder Dritte nicht erwerbsmäßig pflegt. Seit dem 1. Juli 2017 hat der Gesetzgeber den Weg für zusätzliche Rentenansprüche frei gemacht (Rechtsgrundlage: u.a. § 66 Absatz 3a SGB VI). Somit können Bezieher einer Altersrente in der gesetzlichen Rentenversicherung nach Rentenbeginn zusätzliche Anwartschaften erwerben.
Trifft die Neuregelung der Flexirente auf alle Rentner zu
Grundsätzlich ja. Allerdings ist es entscheidend, ob Sie bereits die sogenannte Regelaltersgrenze (65 Jahre plus) erreicht haben oder dies noch nicht der Fall ist.
Flexible Teilrente bei vorgezogener Altersrente
Bei der Rentenbeitragszahlung für pflegende Rentner muss prinzipiell unterschieden werden zwischen
- Rente bei vorgezogener Altersrente und
- Rente bei erreichter Regelaltersgrenze
Wenn Sie eine vorgezogene Altersrente (ggf. mit Abschlägen) beziehen und die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben, sind Sie seit dem 01.07.2017 trotz Rentenbezug als Pflegeperson in der gesetzlichen Rentenversicherung (wieder) pflichtversichert. Die Pflegekasse muss unter Berücksichtigung des Pflegegrades Ihres Angehörigen, Freundes oder Dritten ab diesem Zeitpunkt Beiträge für Sie abführen.
Muss die Beitragszahlung beantragt werden
Wenn Sie bei der Pflegeversicherung als Pflegeperson registriert sind, geht dies in der Regel automatisch und Sie müssen grundsätzlich nichts selbst beantragen. ABER es empfiehlt sich, eine entsprechende Abklärung mit der zuständigen Pflegekasse vorzunehmen. Sollte diese Ihrem Anliegen nicht nachkommen, wäre eine weitere, zeitnahe Klärung in jedem Fall zu empfehlen.
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Wann wirken sich die zusätzlichen Rentenbeiträge aus
Die Altersrente ist mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze durch den Rentenversicherungsträger neu zu berechnen und die zwischenzeitlich erworbenen neuen Anwartschaften sind zu berücksichtigen (§ 66 Absatz 3a SGB VI).
Flexirente bei erreichter Regelaltersgrenze (65 Jahre plus)
Wenn Sie pflegen und die Regelaltersgrenze (65 Jahre plus) schon erreicht haben, müssen Sie einige Dinge unbedingt beachten.
- Bei Bezug der vollen Altersrente zahlt die Pflegekasse NICHT automatisch die Rentenbeiträge auf Ihr Rentenkonto ein. Sie müssen selbst aktiv werden. Sprechen Sie unbedingt Ihre Pflegekasse an und beantragen Sie dort, dass für Sie Rentenbeiträge bezahlt werden. Es ist Zeit zu handeln!
- Damit Sie die Rentenbeitragszahlungen erhalten, müssen Sie aus dem Vollrentenbezug in einen sogenannten Teilrentenbezug wechseln. Dazu müssen Sie einen schriftlichen Antrag bei Ihrer Rentenversicherung stellen. Erklären Sie am besten auch, warum Sie in einen flexiblen Teilrentenbezug wechseln wollen.
Wie funktioniert der Wechsel in einen Teilrentenbezug
Angenommen, Sie sind beispielsweise 70 Jahre und pflegen schon längere Zeit Ihren Ehemann. Da Sie selbst die Regelaltersgrenze erreicht haben, haben Sie seither eine Vollrente bezogen.
Damit die Pflegeversicherung für Sie jetzt Rentenbeiträge bezahlt, müssen Sie von der Vollrente in einen Teilrentenbezug wechseln. Das heißt, Sie dürfen nicht mehr 100 % Ihrer seitherigen Rente beziehen. Doch keine Angst. Sie müssen nicht auf die volle Rente verzichten. Es reicht schon der Verzicht von 1 % der Vollrente um die Pflegekasse zu bewegen, Beiträge für Sie in die Rentenversicherung einzuzahlen.
Im Klartext heißt das also: Sie verzichten z. B. auf 1 % Ihrer Vollrente (erhalten also nur noch 99 %) und erhalten im Gegenzug dafür Rentenbeiträge für Ihre Pflegetätigkeit bezahlt (§ 42 Absatz 2 SGB VI).
Wann wird die Rente mit den zusätzlichen Zahlungen neu festgestellt
Zum 1. Juli des Folgejahres (§ 66 Absatz 3a SGB VI). Hier muss dann auch noch ein Zuschlag durch die Rentenversicherung selbst zusätzlich hinzugerechnet werden (§ 77 Absatz 2 Satz 4 SGB VI).
WICHTIG: Bitte prüfen Sie regelmäßig Ihren Rentenbescheid, ob die Pflegekasse auch tatsächlich die Rentenbeiträge für Sie bezahlt hat.
Wie wirkt sich das finanziell aus
Wie bereits beschrieben, können Sie von der Vollrente auf 1 Prozent verzichten und dann eine flexible Teilrente beantragen. Sie erhalten dann, abhängig vom Pflegegrad der pflegebedürftigen Person, Rentenbeiträge bezahlt. Je nach Höhe Ihrer bisherigen Rente kann sich das jedoch durchaus lohnen.
Beispiel gefällig?
(nur zur Veranschaulichung ohne mathematisch exakt gerechnet zu haben)
- Der pflegebedürftige Angehöriger hat Pflegegrad 3
- Pflegeperson ist am 2. Mai 1940 geboren.
- Monatliche Rentenhöhe: 850 Euro (vor Abzug Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag)
- Flexible Teilrente 99% aus 850 Euro: 841 Euro (vor Abzug Kranken-und Pflegeversicherung)
- Verzicht: 9 Euro pro Monat
Rentenanspruch für obiges Beispiel bei Pflegegrad 3:
Nach einem Jahr Pflege erhöht sich der Rentenanspruch um:
- 12,60 Euro im Monat aufgrund der Beitragszahlung und um die anzurechnenden Zuschläge im Zugangsfaktor: 79 %
- Das ergibt eine monatliche Rentensteigerung von 12,60 Euro zzgl. 9,90 Euro = 22,50 Euro.
- Dieser Effekt verstärkt sich in jedem weiteren Jahr entsprechend.
Was ist zu tun, wenn die Pflege beendet wird
Wenn Sie nicht mehr pflegen, was ganz unterschiedliche Gründe haben kann, dann müssen Sie sowohl die Pflegekasse des Pflegebedürftigen als auch die DRV (Deutsche Rentenversicherung) benachrichtigen.
Die Pflegekasse wird dann keine weiteren Rentenversicherungsbeiträge mehr für die Pflegetätigkeit bezahlen.
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Wenn Sie bereits die Regelaltersgrenze erreicht und eine Vollrente bezogen hatten, müssen Sie der Rentenversicherungsanstalt mitteilen, dass die Pflege beendet wurde und Sie nun wieder eine Vollrente beziehen möchten. Dazu müssen Sie einen Änderungsantrag stellen. Sie erhalten dann ihre alte Vollrente UND die durch die Pflegetätigkeit erworbenen Rentenzuschläge.
Welche sonstigen Voraussetzungen sind zu erfüllen
Um die Rentenbeitragszahlungen zu erhalten, müssen Sie mindestens 10 Stunden verteilt auf zwei Tage in der Woche pflegen. Außerdem muss ein Pflegegrad 2 bis 5 vorliegen. Bei Personen mit Pflegegrad 1 werden für die Pflegenden keine Rentenbeiträge bezahlt.
Alle weiteren Voraussetzungen entnehmen Sie bitte den oben angeführten Beiträgen.
Was tun, wenn man gar keine Rente erhält
Wenn Sie gar keine Rente erhalten, lohnt sich diese Neuregelung trotzdem für Sie. Sie können durch die Pflegetätigkeit altersunabhängig auch noch einen Rentenanspruch erwerben.
Mein TiPP:
- Diese Regelung gilt auch für die EM-Renten (Erwerbsminderungs-Renten).
- Das Pflegegeld ist eine Sozialleistung. Die Rente des Pflegebedürftigen wird nicht gekürzt, auch wenn Pflegegeld bezogen wird.
- So sind pflegende Angehörige versichert. Pflegende Angehörige sind nicht nur (unter gewissen Voraussetzungen) rentenversichert, sondern auch z.B. arbeitslosenversichert bzw. unfallversichert.
Wer hilft weiter
Zuständig sind die Pflegekasse des zu Pflegenden und die Deutsche Rentenversicherung (die für Ihre Rentenzahlung zuständige DRV) sowie die sonstigen Beratungsstellen.
Dieser Beitrag wurde federführend durch Herrn Motschenbacher von der Rentenberatungskanzlei Del Vecchio erstellt. Er hilft Ihnen bei der Umsetzung und der Antragstellung bei der DRV und der Pflegekasse oder wenn es anderweitig Schwierigkeiten gibt. Bei Bedarf können auch Rechtsmittel über ihn eingelegt werden.
Auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung erhalten Sie ebenfalls ausführliche Informationen. Außerdem stellt die DRV auch Online-Rechner für die Berechnung der Flexirente zur Verfügung.
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Quelle Bildmaterial: Fotolia#81400128 © bluedesign

Gemeinsam mit seiner Frau betreut Otto Beier seit 2012 seine pflegebedürftigen Eltern und Schwiegereltern. Er gibt Insider-Tipps für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen und schreibt als Pflegender – direkt von der Front – über seine Erfahrungen mit dem Pflegedschungel.
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