
Pflegende Angehörige leisten sehr viel, sind oft rund um die Uhr im Einsatz. Aber es gibt auch Zeiten, wo die häusliche Pflege nicht erbracht werden kann. Sei es zum Beispiel durch Krankheit oder Urlaub des pflegenden Angehörigen. Die Betreuung des Pflegebedürftigen kann dann mit Kurzzeitpflege überbrückt werden.
- Was ist Kurzzeitpflege?
- Die Leistungen der Kurzzeitpflege in Kürze
- Wann sollte Kurzzeitpflege in Anspruch genommen werden?
- Wer hat Anspruch auf Kurzzeitpflege?
- Wer stellt den Antrag auf Kurzzeitpflege?
- Welche Leistungen beinhaltet die Kurzzeitpflege?
- Welche Einrichtung darf Kurzzeitpflege ausführen?
- Welche Kosten entstehen für die Kurzzeitpflege?
- Gibt es einen Kostenzuschuss der Pflegekasse für Kurzzeitpflege?
- Was ist, wenn die Zusatzkosten nicht selbst bezahlt werden können?
- Was ist der Unterschied zwischen Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege?
- Meine Buchempfehlung
- Muss ein Vertrag mit der Pflegeeinrichtung abgeschlossen werden?
- Steuerliche Abzugsfähigkeit der eigenen Kosten für die Kurzzeitbetreuung?
- Extra-Tipp
- Weitere Beiträge zum Thema Pflege
Was ist Kurzzeitpflege?
Pflegebedürftige Menschen mit einer Pflegegrad (vormals Pflegestufe) haben die Möglichkeit, sich für einen gewissen Zeitraum in einer Pflegeeinrichtung vollstationär betreuen zu lassen, wenn es für die häusliche Pflege für diesen Zeitraum keine Betreuungsmöglichkeit gibt. Die Gründe für eine Aufnahme in eine vollstationäre Kurzzeitpflege sind sehr verschieden.
Als Kurzzeitpflege bezeichnet man eine vollstationäre Heimunterbringung welche aber von vorn herein zeitlich begrenzt ist. Die zeitliche Begrenzung beträgt maximal acht Kalenderwochen (56 Tage) pro Jahr. Grundsätzlich soll die Kurzzeitpflege zur Entlastung pflegender Angehöriger dienen.
Die Leistungen der Kurzzeitpflege in Kürze
- Es können prinzipiell 8 Wochen Kurzzeitpflege in Anspruch genommen werden.
- Das Pflegegeld wird während der Kurzzeitpflege zu 50 % weiterbezahlt. Leseempfehlung: Weiterzahlung des Pflegegeldes trotz Pflegeunterbrechung
- Kurzzeitpflege können alle Pflegebedürftigen mit einem Pflegegrad 2 bis 5 in Anspruch nehmen
- Personen im Pflegegrad 1 erhalten keine Kurzzeitpflege. Es besteht jedoch die Möglichkeit, die Kurzzeitpflege mit den Leistungen aus dem Entlastungsbetrag (125 Euro) zu finanzieren. Der Begriff Entlastungsbetrag ersetzt seit 2017 den Begriff „zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen“.
- Für die Kurzzeitpflege übernimmt die Pflegekasse Kosten in Höhe von bis zu 1.612 Euro, ab 2022 sind es 1.774 Euro.
- Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege sind kombinierbar. Für den Kurzzeitpflege-Aufenthalt in einer Pflegeeinrichtung können für die Finanzierung des Pflegeaufenthaltes somit zum einen Leistungen aus der Kurzzeitpflege als auch in vollem Umfang aus der Verhinderungspflege hinzugenommen werden – siehe Beispiel.
- Seit 2017 gibt es einen einrichtungseinheitlichen Eigenanteil an den Kosten im Pflegeheim. Dies trifft jedoch nicht auf die Kurzzeitpflege zu. Hier übernimmt die Pflegekasse – wie oben beschrieben – 1.612 Euro (bzw. 1.774 Euro ab 2022)
Beispiel:
- Herr Müller hat Pflegegrad 3 und ist ab August 2017 für 8 Wochen in einer Pflegeeinrichtung.
- Für 2 Monate berechnet das Pflegeheim insgesamt 4.000 Euro für die Pflege und 1.200 Euro als Hotelkosten.
- Bis zu diesem Zeitpunkt hat Herr Müller noch keine Verhinderungspflege in Anspruch genommen.
- Ebensowenig hat er Entlastungsbeträge erhalten.
- Die entstehenden Pflegekosten kann er zu 100 % aus der Kurzzeitpflege SOWIE zu 100 % aus der Verhinderungspflege bezahlen.
Kostenart | Kosten | Erstattung |
Kosten für Pflege für 8 Wochen | 4.000 Euro | |
Erstattung über Kurzzeitpflege | 1.774 Euro | |
Erstattung über Verhinderungspflege | 1.612 Euro | |
Hotelkosten | 1.200 Euro | |
Entlastungsbetrag für 9 Monate à 125 Euro | 1.125 Euro | |
Gesamt | 5.200 Euro | 4.511 Euro |
Von Herrn Müller selbst zu bezahlender Betrag = 689 Euro |
Wann sollte Kurzzeitpflege in Anspruch genommen werden?
Hier gibt es ganz unterschiedliche Ursachen. Einer der Gründe ist auch, dass pflegende Angehörige eine Auszeit in Form von Urlaub oder einer Reha benötigen, um danach wieder gut erholt die häusliche Pflege fortführen zu können. Deshalb sollte sich niemand scheuen, diese Möglichkeit in Anspruch zu nehmen, um vorübergehend einen gewissen Abstand zur Pflege zu bekommen. Übrigens: Diese Unterstützungen erhalten Sie bei häuslicher Pflege.
Mögliche Gründe sind zum Beispiel:
- Nach einem Krankenhausaufenthalt für Personen, die krankheitsbedingt noch nicht alleine leben können und zu Hause niemanden haben, der die Pflege übernehmen kann
- Nach einem Krankenhausaufenthalt für Personen, deren Angehörige mit einer fachgerechten Pflege überfordert wären
- Krankheit, Urlaub oder Rehauaufenthalt des pflegenden Angehörigen
- Zur vorübergehenden Überbrückung und Auszeit, wenn die pflegenden Angehörigen physisch/psychisch überfordert sind
- Verschlimmerung der Krankheit, so dass vorübergehend eine intensivere Betreuung durch Fachpersonal notwendig wird
- Zur Überbrückung, wenn ein langfristiger Heimaufenthalt geplant, aber noch kein geeigneter Platz gefunden ist.
- Die Pflegebedürftigkeit plötzlich eintrat und zu Hause alles organisiert oder ein Bad oder gar die ganze Wohnung behindertengerecht umgebaut werden muss, damit eine Pflege im häuslichen Umfeld reibungslos durchgeführt werden kann. Hier finden Sie eine einfache Lösung zum barrierefreien Badumbau.
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Wer hat Anspruch auf Kurzzeitpflege?
Es muss ein Pflegegrad vorliegen (Pflegegrad 2 bis 5).
Gesetzesänderung: Seit 2017 ist es jedoch auch möglich, nach einem Krankenhausaufenthalt und/oder schwerer Krankheit eine Kurzzeitpflege ohne Pflegestufe zu erhalten. Dafür müssen aber gewisse Voraussetzungen erfüllt sein.
- Mein Lesetipp: Kurzzeitpflege auch ohne Pflegegrad
Sie können bis zu 8 Wochen Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen. Die Inanspruchnahme der Kurzzeitpflege schließt nicht aus, auch eine Verhinderungspflege in Anspruch zu nehmen.
Beides ist innerhalb eines Jahres möglich.
Wer stellt den Antrag auf Kurzzeitpflege?
Der Antrag muss vom Pflegebedürftigen oder von dessen Vertretungsberechtigten unterschrieben werden. Das Ausfüllen des Antrages können aber unter anderem
- die Pflegekasse
- der Sozialdienst eines Pflegeheims oder eines Pflegedienstes
- der Sozialdienst eines Krankenhauses oder eine Rehaeinrichtung
übernehmen.
Am besten ist es, den Antrag vor Beginn der Kurzzeitpflege zu stellen. Da aber eine Kurzzeitpflege auch sehr schnell, zum Beispiel durch eine Krisensituation, nötig werden kann, reicht auch die Aussage der Pflegeperson, eines Pflegedienstes oder Sozialdienstes aus, um die Notwendigkeit zu belegen.
Der Antrag ist über die Pflegekasse erhältlich. Sozialdienste von Krankenhäusern, Pflegeheimen usw. haben aber in der Regel auch Antragsformulare vorliegen. Einige Krankenkassen bieten Downloadmöglichkeiten für ein Antragsformular an.
Welche Leistungen beinhaltet die Kurzzeitpflege?
Die Leistungen der Kurzzeitpflege in einer stationären Einrichtung erstrecken sich über
- Unterkunft und Verpflegung im Pflegeheim.
- Grundpflege und Behandlungspflege (Duschen, baden, waschen, Hilfe beim An- und Ausziehen, Wechseln von Verbänden, Kontrolle von Wunden, Mobilisierung durch Gehübungen, Sprachübungen, Messen von Blutzucker / Blutdruck usw., sowie alle anderen notwendigen oder vom Arzt verordneten medizinischen und pflegerischen Leistungen).
- Teilnahme an hausintern angebotenen Tätigkeiten wie: Beschäftigungsprogramm, Gymnastik, Mobilisierung, Gesundheitsschulungen, Spaziergänge, Kopf- und Körpertraining usw.).
- Inanspruchnahme von Sozialdienstmitarbeitern.
- Inanspruchnahme von anderen (von Pflegeeinrichtung zu Pflegeeinrichtung unterschiedlichen) zur Verfügung stehenden Angeboten.
Beachten Sie jedoch, dass nicht alle Leistungen von der Pflegekasse übernommen werden. So müssen Sie zum Beispiel Unterkunft und Verpflegung selbst bezahlen.
Welche Einrichtung darf Kurzzeitpflege ausführen?
Die Pflegeeinrichtung benötigt eine Zulassung zur Kurzzeitpflege.
Es besteht aber auch die Möglichkeit die Kurzzeitpflege an einer stationären Rehaeinrichtung ohne Zulassung zur pflegerischen Versorgung nach dem SGB XI in Anspruch zu nehmen. Dafür ist jedoch Voraussetzung, dass der pflegende Angehörige in der gleichen Reha-Einrichtung (oder in der Nähe) untergebracht ist und während dieser Zeit eine Reha-Maßnahme absolviert. Somit ist gewährleistet, dass der pflegende Angehörige an einer Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen teilnehmen kann während der Pflegebedürftige gleichzeitig in der gleichen Einrichtung untergebracht ist.
In diesem Fall ist dann darauf zu achten, dass das Zimmer des Pflegebedürftigen entsprechend barrierefrei oder der Behinderung entsprechend eingerichtet und ausgestattet ist.
Welche Kosten entstehen für die Kurzzeitpflege?
Die Pflegekasse übernimmt einen festen Beitrag für die Kurzzeitpflege – siehe Kostenzuschuss der Pflegekasse. Dieser Kostenzuschuss ist rein nur für die eigentliche Pflege.
Für Kost und Logis (Unterbringungskosten/Hotelkosten) sowie die Investkosten muss der Pflegebedürftige selbst aufkommen. (siehe: Kosten Pflegeheim).
Die Hotelkosten können auch mit den nicht in Anspruch genommenen zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen verrechnet werden.
Jede Pflegeeinrichtung hat unterschiedliche Tagessätze. Deshalb empfehle ich, sich vorher zu erkundigen wie hoch die Tagessätze sind und dann zu vergleichen.
Nicht in jedem Bundesland dürfen die Kurzzeitpflege-Einrichtungen Investkosten berechnen. Das ist eine große Erleichterung, denn die Investkosten können schnell mal bei 20 oder 25 Euro pro Tag liegen. Wenn Sie 30 Tage in Kurzzeitpflege sind, müssen Sie allein schon für die Investkosten 750 Euro bezahlen.
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Gibt es einen Kostenzuschuss der Pflegekasse für Kurzzeitpflege?
Die Pflegekasse zahlt für Pflegegrad 2 bis 5 jeweils 1.612 Euro (bzw. ab 2022 insgesamt 1.774 Euro) jährlich. Mehr dazu auch in meinem Beitrag: Pflegestärkungsgesetz – Die Pflegeleistungen
Was ist, wenn die Zusatzkosten nicht selbst bezahlt werden können?
Wenn die zusätzlich zu bezahlenden Kosten für die Kurzzeitunterbringung vom Pflegebedürftigen nicht erbracht werden können, kann unter Umständen über das Sozialamt eine (teilweise) Kostenerstattung beantragt werden. Wie hoch die Kostenbeteiligung des Sozialamtes ist und ob evtl. unterhaltspflichtige Familienmitglieder an den Heimkosten beteiligt werden, wird vom Sozialamt fallbezogen errechnet.
Was ist der Unterschied zwischen Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege?
In einem Jahr kann sowohl Kurzzeitpflege als auch Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden. Der gravierendste Unterschied zwischen Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege ist jedoch der, dass
- eine Verhinderungspflege nur in Anspruch genommen werden kann, wenn der zu Pflegende mindestens sechs Monate zuvor durch eine Pflegeperson im häuslichen Umfeld betreut wurde. Diese mindestens 6monatige Pflegezeit nennt sich auch „Vorauspflege“
- Verhinderungspflege erfolgt in der Regel nicht in einem Pflegeheim sondern ambulant
- Bei der Kurzzeitpflege entfällt die Frist von sechs Monaten. Jeder Pflegebedürftige mit einer Pflegestufe hat Anspruch auf Kurzzeitpflege
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Muss ein Vertrag mit der Pflegeeinrichtung abgeschlossen werden?
Für die Zeit der Kurzzeitunterbringung wird mit der Pflegeeinrichtung ein Unterbringungsvertrag abgeschlossen. Wie bei allen Verträgen gilt auch hier: Vertrag gut durchlesen.
Steuerliche Abzugsfähigkeit der eigenen Kosten für die Kurzzeitbetreuung?
Prinzipiell sollten alle selbst übernommenen Kosten, die im Zusammenhang mit der Pflege stehen, mit dem Steuerberater abgeklärt werden. Er wird individuell prüfen, welche Kosten steuerlich (zum Beispiel als außergewöhnliche Belastung) abzugsfähig sind.
Extra-Tipp
Pflegeheime haben oft nur eine begrenzte Anzahl von Kurzzeitpflegeplätzen. Deshalb sollte rechtzeitig nach einem geeigneten Platz gesucht werden. Vor allem während den Ferienzeiten sind die Kurzzeitpflegeplätze noch begehrter als sonst.
Gesetzestexte
- Kurzzeitpflege § 42 SGB XI
- Entlastungsleistungen § 45 SGB XI
Weitere Beiträge zum Thema Pflege
- Pflegegrad 1 – Chance für finanzielle Unterstützung bei geringer Pflegebedürftigkeit
- Tipps, wie Sie Fehler bei der MDK-Begutachtung vermeiden
- Hilfe zur Pflege – Wann übernimmt das Sozialamt die Pflegekosten
- Urlaub von der Pflege: Für Pflegebedürftige und Angehörige
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Kurzzeit- u. Verhinderungspflege, Fehler bei MDK-Begutachtung, Entlastungsbetrag, Gesetzesänderungen uvm.
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Gemeinsam mit seiner Frau betreut Otto Beier seit 2012 seine pflegebedürftigen Eltern und Schwiegereltern. Er gibt Insider-Tipps für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen und schreibt als Pflegender – direkt von der Front – über seine Erfahrungen mit dem Pflegedschungel.
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