So erfolgt die MDK-Begutachtung für den Pflegegrad

Fehler bei der MDK-Begutachtung vermeiden
Was Sie über die Begutachtung des MDK wissen sollten

Wer einen Pflegegrad oder die Umgruppierung in einen höheren Pflegegrad beantragt, wird in der Regel einer MDK Begutachtung unterzogen. Um alle Antragsteller gleich zu behandeln, erfolgt die MDK Begutachtung durch ein standardisiertes Begutachtungssystem, das in verschiedene Bewertungs-Module aufgeteilt ist. Jedes Modul ist einem eigenen Lebensbereich des täglichen Lebens zugeordnet.

Bei diesem Begutachtungsinstrument „gilt die Selbstständigkeit als Maß der Pflegebedürftigkeit“.

Wie läuft nun eine MDK Begutachtung durch den Gutachter/in ab

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Wer noch keine Einstufung in einen Pflegegrad hat, muss diesen bei seiner Pflegekasse beantragen. Wer eine Höherstufung seines Pflegegrades möchte, muss dies ebenfalls bei der Pflegekasse beantragen.

Um beurteilen zu können, ob eine Pflegebedürftigkeit vorliegt oder eine Höherstufung des Pflegegrades gerechtfertigt ist, findet durch den MDK (Medizinischer Dienst der Krankenkasse) eine Begutachtung statt. Fachlich korrekt heißt dieser Vorgang „Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit“. Sie erhalten von der Pflegekasse rechtzeitig den Termin zur MDK Begutachtung mitgeteilt.

Bei einer Begutachtung durch den MDK können Sie sich darauf einstellen, dass folgende Punkte abgefragt und erfasst werden.

  • Erfassung der persönlichen Daten des Antragstellers
  • Erfassung der momentanen Pflegesituation
  • Befragung zum Gesundheitszustand, Krankheiten, körperlichen Beeinträchtigungen, Vorlage von Arzt- und Krankenhausberichten usw.
  • Auflistung der vorhandenen Hilfsmittel und deren Nutzung
  • Erfassung der Versorgungs- und Wohnsituation

Empfehlung für Hilfsmittel

Mit der Pflegereform 2023 wurde außerdem zum 01.10.2023 festgelegt, dass bei der Begutachtung festgestellt werden soll, was unternommen werden kann, die Situation des Antragstellers zu verbessern, Verschlimmerungen zu vermeiden oder zu mindern. Aus diesem Grund muss der Medizinische Dienst oder der von der Pflegekasse bestellt Gutachter prüfen,

  • ob durch therapeutische Maßnahmen, einer medizinischen Rehabilitätsmaßnahme oder entsprechenden Präventionsmaßnahmen die Pflegebedürftigkeit positiv beeinflusst werden kann.
  • welche Hilfsmittel, Pflegehilfsmittel oder Heilmittel für den Patienten geeignet wären.

Wenn der Gutachter konkrete Empfehlungen für Hilfsmittel oder Pflegehilfsmittel in seinem Gutachten ausspricht, gelten diese als Antrag auf Leistungsgewährung. Wenn der Pflegebedürftige mit der Empfehlung einverstanden ist, wird keine ärztliche Verordnung mehr nötig.

Telefonische Begutachtung durch den Medizinischen Dienst (MD)

Immer wieder erreichen uns Anrufe, dass der MD die anstehende Begutachtung telefonisch durchführen möchte. Ist das zulässig? Muss ich mich tatsächlich danach richten? Oder kann ich verlangen, dass eine persönliche Begutachtung bei mir zuhause stattfindet?

Während der Corona-Pandemie wurde die Begutachtung nicht mehr persönlich zu Hause durchgeführt, sondern als Begutachtung mittels eines strukturierten, telefonischen Interviews. Doch die Covid-19-Sonderregelung gilt bereits seit dem 01.04.2022 nicht mehr.

Das heißt, die Begutachtung findet in der Regel wieder im häuslichen Umfeld durch einen Mitarbeiter des MD Bund statt. Mit der Einführung des §142a SGB XI zum 01.07.2023 und der Veröffentlichung der Begutachtungsrichtlinien (BRI) zum 18.11.2023 haben sich allerdings einige Ausnahmen ergeben, welche Sie kennen sollten.

Diese besagen:

In folgenden Fällen darf KEINE telefonische Begutachtung erfolgen

  • Wenn es sich bei der Begutachtung um einen Erstantrag handelt, d.h. der Pflegebedürftige wird zum ersten Mal vom MD begutachtet und es lag bisher noch kein Pflegegrad vor.
  • Wenn es sich um eine Wiederbegutachtung im Rahmen eines Widerspruchs handelt.
  • Wenn es sich um die Begutachtung/Einstufung eines Kindes (welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat) handelt.
  • Wenn bei der letzten Begutachtung der Pflegegrad abgelehnt wurde, d.h. der Pflegebedürftige hat bisher noch keinen Pflegegrad und hat einen erneuten Antrag gestellt.
  • Personen mit seltenen chronischen Erkrankungen.
  • Das Vorgutachten älter als 36 Monate ist.
  • Wenn die erforderliche Unterstützungsperson nicht anwesend sein kann.

In diesem Fall KANN eine telefonische Begutachtung erfolgen

  • Bei einem Antrag auf Höherstufung eines Pflegegrades und einer Wiederholungsbegutachtung KANN eine telefonische Begutachtung stattfinden. Allerdings ist der Wunsch des Antragstellers ausschlaggebend.

Beispiel:

Herr Müller hat einen Antrag auf Höherstufung seines Pflegegrades gestellt. Theoretisch und gesetzeskonform könnte hierfür die Begutachtung telefonisch durchgeführt werden. ABER:

  • Da Herr Müller jedoch in der Vergangenheit schlechte Erfahrungen bei der telefonischen Begutachtung gemacht hat, besteht er auf eine Begutachtung im häuslichen Umfeld.
  • In diesem Fall muss der Medizinische Dienst (MD) dem Wunsch von Herrn Müller nachkommen und die Begutachtung vor Ort durchführen.
  • Falls Herr Müller jedoch einer telefonischen Begutachtung zustimmen sollte, muss im Begutachtungsformular dokumentiert werden, dass Herr Müller über die Möglichkeit der Beratung vor Ort informiert worden ist.

Telefonische Begutachtung ist nur möglich, wenn eine unterstützende Person anwesend ist, bei

  • Personen, die an einer dementiellen Erkrankung leiden oder kognitive Einschränkungen haben und allein leben.
  • Personen, die an einer psychischen Erkrankung leiden und allein leben.
  • Personen mit kommunikativen Beeinträchtigungen.
  • Personen, die sich aufgrund sprachlicher Probleme nur schwer verständigen können.
  • Personen die über 14 Jahre – aber noch – unter 18 Jahre alt sind.
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Welche Vorteile kann eine persönliche Begutachtung haben?

  • Bei einer persönlichen Begutachtung können körperliche Einschränkungen oftmals viel besser erkannt und bewertet werden. Eine Arthrose zum Beispiel kann bei Patient A nur wenig Einschränkungen hervorrufen, während Patient B hingegen die Hände nur noch unter großen Schmerzen bewegen kann. Diese Einschränkungen können am Telefon jedoch nur schwer erkannt werden und wirken sich deshalb vielleicht falsch auf die Einstufung in den Pflegegrad aus.
  • Der Medizinische Dienst muss auch das Wohnumfeld prüfen. Dazu gehört, die objektive Einschätzung, ob z.B. bauliche Veränderungen in der Wohnung des Antragstellers notwendig wären, damit er das tägliche Leben besser gestalten kann. Dazu gehören z.B. behindertengerechte Umbaumaßnahmen wie z.B. der Einbau einer bodentiefen Dusche, ein Treppensteighilfe oder auch ein Treppenlift, um das Wohnumfeld sicher zu gestalten. Das geht telefonisch nur schlecht.
  • Außerdem ist es die Aufgabe des Medizinischen Dienstes, dass geprüft wird, ob mit Hilfsmitteln die Pflegesituation erleichtert werden könnte. Pflegebetten entlasten die pflegenden Angehörigen und können dauerhaften Rückenschmerzen vorbeugen. Zu den Hilfsmitteln gehören z.B. auch ein elektrischer Rollstuhl, Notrufsysteme usw.

Fazit zur telefonischen Begutachtung:

Durch die Einführung des §142a SGB XI darf die Begutachtung nur noch bei einem Höherstufungsantrag telefonisch durchgeführt werden.

In diesen Fällen ist jedoch der Wunsch des Betroffenen ausschlaggebend. Wünscht die betroffene Person einen Besuch des MDs im häuslichen Umfeld, so muss diesem stattgegeben werden. Wenn Sie es für sinnvoll erachten, dass die Begutachtung bei Ihnen zu Hause durchgeführt wird, dann nehmen Sie bitte dieses Recht in Anspruch.

Wie wird die Selbstständigkeit bewertet

Die zu begutachtende Person wird danach beurteilt, wie selbstständig sie ist. Entsprechend der Selbstständigkeit wird jede Frage mit Punkten bewertet. Je selbstständiger eine Person ihr tägliches Leben noch bestreiten kann, umso weniger Punkte gibt es. Es wird dann auch ein dementsprechend niedrigerer Pflegegrad erteilt.

DefinitionPunkte
Selbstständig …ist, wer eine Handlung ohne fremde Unterstützung durchführen kann. Selbstständig ist auch, wer eine Handlung unter Zuhilfenahme von Hilfsmitteln erledigen kann.0 Pkt.
Überwiegend selbstständig …ist, wer den größten Teil der Handlungen selbstständig durchführen kann und für die Pflegeperson nur ein geringer Pflegeaufwand besteht. 1 Pkt.
Überwiegend unselbstständig …ist, wer zwar noch über gewisse Ressourcen verfügt, aber Aktivitäten nur noch zu einem geringen Teil selbstständig durchführen kann. Die Pflegeperson muss vielfach anleiten und motivieren. 2 Pkt.
Unselbstständig …ist, wer die Handlungen nicht ausführen kann und auch keine Ressourcen mehr vorhanden sind. Es reicht nicht aus, wenn die Pflegeperson motiviert oder anleitet. Die Aktionen müssen nahezu komplett von der Pflegeperson übernommen werden. 3 Pkt.

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Welche Lebensbereiche fließen in die MDK Begutachtung ein

Im Begutachtungsverfahren durch den MDK (Medizinischer Dienst der Krankenkasse) fließen 6 bzw. 8 Module/Lebensbereiche in die Bewertung mit ein. Die Module 7 und 8 sind nicht für die Bewertung des Pflegegrades gedacht sondern für Empfehlungen des MDKs für Reha- oder Therapiemaßnahmen usw.

Weitere Hintergrundinformationen finden Sie auch hier.

Kurzübersicht der Module

Bei der unten stehenden Kurzübersicht sehen Sie, welche Lebensbereiche durch den MDK bewertet werden. Steht bei Ihnen eine MDK Begutachtung an, sollten Sie sich jedoch die Komplettübersicht zu den Modulen anschauen, damit Sie wissen, was bewertet wird. Damit können Sie sich schon etwas auf den Besuch des Gutachters des MDKs vorbereiten.

Modul 1 – Mobilität Wie selbstständig kann sich der Mensch fortbewegen und seine Körperhaltung ändern?
Modul 2 – Kognitive und kommunikative Fähigkeiten Wie findet sich der Mensch mit Hilfe anderer örtlich und zeitlich zurecht? Kann er für sich selbst Entscheidungen treffen oder Gespräche führen
Modul 3 – Verhalten und psychische Problemlagen Wie häufig benötigt der Mensch Hilfe aufgrund von psychischen Problemen, wie etwa aggressives oder ängstliches Verhalten?
Modul 4 – Selbstversorgung Wie selbstständig kann sich der Mensch im Alltag versorgen bei der Körperpflege, beim Essen und Trinken?
Modul 5 – Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen Wie aufwändig ist die Unterstützung beim Umgang mit der Krankheit und der Behandlungen, z.B. bei der Medikamentengabe oder beim Verbandswechsel?
Modul 6 – Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte Wie selbstständig kann der Mensch noch den Tagesablauf planen, sich beschäftigen oder Kontakte pflegen?

Quelle: MDK Nordrhein

Hier nun die Komplettübersicht der Module. Diese ist vor allem geeignet, um sich bestens auf die Fragen des MDKs vorzubereiten.


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Gesamtübersicht aller Module und Untergruppen

Für die MDK Begutachtung zählen folgende Begutachtungsrichtlinien (BRi)

Modul 1 – Mobilität

Hier geht es nur um die Einschätzung, ob eine Person ohne fremde Hilfe eine Körperhaltung einnehmen bzw. wechseln kann bzw. ob sie sich fortbewegen kann

Achtung: Selbstständig ist auch jemand, der sich nur mit Hilfsmitteln (ohne fremde personelle Hilfe) bewegen kann. Wer sich ohne fremde Hilfe mit einem Rollator oder Rollstuhl bewegen kann, gilt als selbstständig:

Position Beschreibung
4.1.1 Positionswechsel im Bett
4.1.2 Halten einer stabilen Sitzposition (z.B. auf Stuhl oder Bett)
4.1.3 Umsetzen (z.B. von einem Bett auf einen Rollstuhl)
4.1.4 Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs
4.1.5  Treppensteigen (Überwinden von Treppen zwischen zwei Etagen)
4.1.6 Besondere Bedarfskonstellation: Gebrauchsunfähigkeit beider Arme und beider Beine

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Modul 2 – Kognitive und kommunikative Fähigkeiten

In diesem Modul wird nicht die Aktivität bewertet sondern die geistige Funktion. Es wird bewertet, ob eine geistige Fähigkeit

  • vorhanden,
  • größtenteils vorhanden,
  • in geringem Maße vorhanden oder,
  • nicht vorhanden

ist.

 

Position Beschreibung
4.2.1  Erkennen von Personen aus dem näheren Umfeld (z.B. von Familienmitgliedern, Pflegepersonal, Freunde und Bekannte)
4.2.2 Örtliche Orientierung (Erkennen der eigenen Wohnung und Räumlichkeiten, sowie der außerhäuslichen Örtlichkeiten)
4.2.3  Zeitliche Orientierung (Umgang mit Uhrzeit, Jahreszeiten, Tageszeiten)
4.2.4 Erinnern an wesentliche Ereignisse oder Beobachtungen (Wichtige Ereignisse aus dem Kurzzeit- bzw. Langzeitgedächtnis)
4.2.5 Steuern von mehrschrittigen Alltagshandlungen (z.B. den Tisch decken, sich anziehen)
4.2.6 Treffen von Entscheidungen im Alltagsleben (Das Treffen von folgerichtigen und geeigneten Entscheidungen. Z.B. Anziehen von Wintermantel und Stiefel, wenn es draußen kalt ist.)
4.2.7 Verstehen von Sachverhalten und Informationen (Aufnehmen und verstehen von Alltagssituationen. Z.B. das Lesen und Verstehen eines Zeitungsarktikels)
4.2.8 Erkennen von Risiken und Gefahren
4.2.9 Mitteilen von elementaren Bedürfnissen (Person kann sich bemerkbar machen bei Hunger, Durst, Schmerzen, Kälte usw. Es reichen auch Mimik, Laute oder Gestik aus, um sich mitzuteilen.)
4.2.10 Verstehen von Aufforderungen (Fähigkeit, Aufforderung zu alltäglichen Grundbedürfnissen zu verstehen / Z.B. Aufforderung den Tisch zu decken, zu essen oder sich zu waschen.)
4.2.11 Beteiligen an einem Gespräch (Fähigkeit, den Sinn eines Gespräches aufzunehmen und zu verstehen sowie sich am Gespräch zu beteiligen)

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Modul 3 – Verhaltensweisen und psychische Problemlagen

In diesem Modul geht es um Verhaltensweisen und psychische Problemlagen als Folge von Gesundheitsproblemen die immer wieder auftreten und personelle Unterstützung benötigen. Es wird die Häufigkeit der benötigten Hilfe erfasst.

 

Position Beschreibung
4.3.1 Motorisch geprägte Verhaltensauffälligkeiten (Unbeaufsichtigtes Verlassen der Wohnung (Hin- oder Weglauftendenz), Unruhezustände, Rastlosigkeit)
4.3.2 Nächtliche Unruhe (Nächtliches Umherirren, Umkehr Tag-Nachtrhythmus)
4.3.3 Selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten (Selbstverletzung)
4.3.4 Beschädigen von Gegenständen (Aggressives Zerstören von Gegenständen)
4.3.5 Physisch aggressives Verhalten gegenüber anderen Personen (Z.B. andere Personen zu schlagen, kratzen, beißen usw.)
4.3.6 Verbale Aggression (Verbale Beschimpfung oder Bedrohung von anderen Personen)
4.3.7 Andere pflegerelevante vokale Auffälligkeiten (Lautes Rufen, Schreiben, Fluchen, usw.)
4.3.8 Abwehr pflegerischer oder anderer unterstützender Maßnahmen (Ablehnung von Hilfemaßnahmen bei Körperpflege, medizinischer Versorgung und anderen Hilfeleistungen.)
4.3.9 Wahnvorstellungen
4.3.10 Ängste (Auch Panikattacken)
4.3.11 Antriebslosigkeit bei depressiver Stimmungslage (Wenig oder kaum Eigeninitiative vorhanden, sich zu beschäftigen.)
4.3.12 Sozial inadäquate Verhaltensweisen (Unsoziales und respektloses Verhalten gegenüber anderen Personen)
4.3.13 Sonstige pflegerelevante inadäquate Handlungen (Stereotypes Wiederholen von planlosen Tätigkeiten, nesteln, Horten von Gegenständen, Kotschmieren usw.)

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Modul 4 – Selbstversorgung

Position Beschreibung
4.4.1  Waschen des vorderen Oberkörpers (Hände, Gesicht, Hals, Arme, Achselhöhlen und vorderer Brustbereich)
4.4.2 Körperpflege im Bereich des Kopfes (Kämmen, Zahnpflege, Prothesenreinigung, Rasieren)
4.4.3 Waschen und Abtrocknen des Intimbereichs
4.4.4 Duschen und Baden einschl. Waschen der Haare
4.4.5 An- und Auskleiden des Oberkörpers
4.4.6 An- und Auskleiden des Unterkörpers
4.4.7 Mundgerechtes Zubereiten der Nahrung und Eingießen von Getränken (Kleinschneiden von Nahrung in mundgerechte Stücke. Öffnen von Getränkeflaschen und eingießen von Getränken.)
4.4.8 Essen (Bereit gestellte, mundgerecht zubereitete Speisen essen.)
4.4.9 Trinken (Bereitgestellte Getränke aufnehmen und trinken. Auch unter Zuhilfenahme von Strohhalm oder Spezialbechern.)
4.4.10  Benutzen einer Toilette oder eines Toilettenstuhls (Gehen zur Toilette, Hinsetzen/Aufstehen, Intimhygiene und Richten der Kleidung.)
4.4.11 Bewältigen der Folgen einer Harninkontinenz und Umgang mit Dauerkatheter und Urostoma (Inkontinenz- und Stomasysteme sachgerecht verwenden, nach Bedarf wechseln und entsorgen.)
4.4.12 Bewältigen der Folgen einer Stuhlinkontinenz und Umgang mit Stoma (Wie 4.4.11)
4.4.13 Ernährung parenteral oder über Sonde

Modul 5 – Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen

In diesem Modul geht es um die selbstständige Krankheitsbewältigung

Tabelle Tabelle
4.5.1 Medikation (Hilfestellung bei oraler Medikation, Augen- oder Ohrentropfen, Zäpfchen und Medikamentenpflaster)
4.5.2 Injektionen (z.B. Insulininjektionen odern Medikamentenpumpen)
4.5.3  Versorgung intravenöser Zugänge (z.B. Portversorgung)
4.5.4 Absaugen und Sauerstoffgabe
4.5.5 Einreibungen sowie Kälte- und Wärmeanwendungen (Anwendungen mit ärztlich verordneten Salben, Cremes oder Emulsionen)
4.5.6  Messung und Deutung von Körperzuständen (Messung von Blutdruck, Blutzucker, Körpergewicht usw.)
4.5.7 Körpernahe Hilfsmittel (An- und Ablegen von körpernahen Hilfsmitteln wie Prothesen, Brillen, Kompressionsstrümpfe usw.)
4.5.8 Verbandwechsel und Wundversorgung
4.5.9  Versorgung mit Stoma
4.5.10 Regelmäßige Einmalkatheterisierung und Nutzung von Abführmethoden
4.5.11 Therapiemaßnahmen in häuslicher Umgebung (Durchführen eines angewiesenen Eigenübungsprogramms, z.B. Atemübungen, logopädische Übungen usw.)
4.5.12  Zeit- und technikintensive Maßnahmen in häuslicher Umgebung
4.5.13 Arztbesuche
4.5.14 Besuche anderer medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen (bis zu drei Stunden) z.B. Ergotherapie, Logopädie usw.
4.5.15 Zeitlich ausgedehnte Besuche medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen (länger als 3 Stunden)
4.5.16 Einhalten einer Diät oder anderer krankheits- oder therapiebedingter Verhaltensvorschriften

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Modul 6 – Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

Position Beschreibung
4.6.1 Gestaltung des Tagesablaufs und Anpassung an Veränderungen (Ist die Planung und Umsetzung des Tagesablaufs und Aktivitäten noch möglich.)
4.6.2 Ruhen und Schlafen (Nach individuellen Gewohnheiten einen Tag-Nacht-Rhythmus einhalten und für ausreichende Ruhe- und Schlafphasen sorgen)
4.6.3 Sichbeschäftigen (Planen und durchführen von Aktivitäten die den eigenen Vorlieben entsprechen)
4.6.4 Vornehmen von in die Zukunft gerichteten Planungen (Können längere Zeitabschnitte überschaut und geplant werden.)
4.6.5 Interaktion mit Personen im direkten Kontakt (Im direkten Kontakt mit Angehörigen, Pflegepersonen, Mitbewohnern usw. umgehen, Kontakt aufnehmen, Personen ansprechen, auf Ansprache reagieren.)
4.6.6 Kontaktpflege zu Personen außerhalb des direkten Umfelds (Bestehende Kontakte zu Freunden, Bekannten, Nachbarn aufrechterhalten, beenden oder zeitweise ablehnen)

Quelle: BRi des MDS (Medizinischer Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen)

Wie wird aus den Daten des Gutachtens ein Pflegegrad

Nachdem der Gutachter des MDKs alle Daten abgefragt hat, werden die Antworten über ein Bewertungssystem mit Punkten ausgewertet und der Pflegegrad errechnet. Wie dieses Punktesystem aussieht, können Sie in meinem Beitrag Pflegestärkungsgesetz II: Wie wird der Pflegegrad berechnet?

Das Umrechnen der Punkte in einen Pflegegrad ist alles andere als einfach. Schneller und einfacher geht das allerdings mit unserem kostenlosen Pflegegradrechner.

Sind Sie mit der Pflegegrad-Einstufung nicht einverstanden, können Sie Widerspruch gegen die Pflegegradeinstufung einlegen.

Wie wird die Gesamtpunktzahl errechnet?

Achtung: Es werden die Punkte der einzelnen Module nicht einfach addiert. Es findet eine Gewichtung der Punktzahl statt. Erst die Summe aller gewichteten Punkte ergibt die Gesamtpunktzahl, die für die Bestimmung des Pflegegrads notwendig ist!

Ausnahme: Bei den Modulen 2 und 3 fließt nur das Modul mit der höheren Punktzahl ein, das heißt: ENTWEDER Modul 2 ODER Modul 3.

Beispielrechnung

Herr Muster erhält folgende Punktzahl für die einzelnen Module:

M1:   8 Punkte

M2: 10 Punkte

M3: 20 Punkte

M4: 30 Punkte

M5: 10 Punkte

M6: 10 Punkte

Gesamtpunktzahl 88

Gewichtete Punktzahl:

M1: 7,5 Punkte

M2: wird nicht gewertet, da die Punktzahl von M3 höher ist

M3: 15 Punkte

M4: 30 Punkte

M5: 20 Punkte

M6: 11,25 Punkte

Gewichtete Gesamtpunktzahl: 83,75

Welche Punktzahl ergibt welchen Pflegegrad?

Anhand folgender Tabelle kann nun der Pflegegrad abgelesen werden.

Herr Muster würde mit seinen 83,75 Punkten den Pflegegrad 4 erhalten.

Die Bestimmung der Pflegebedürftigkeit wird weiterhin von einem Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung vorgenommen. Durch die Module und den dazugehörenden Kriterien ist eine genauere Einstufung als bisher möglich.

Pflegebedürftige die bereits Leistungen erhalten, werden automatisch in einen Pflegegrad übergeleitet.

Fazit zur MDK Begutachtung

Wenn der Gutachter des MDKs kommt, um bei Ihnen eine Pflegebedürftigkeit festzustellen, müssen Sie gut vorbereitet sein. Dazu gehört auf alle Fälle, dass Sie wissen, WELCHE Bereiche des täglichen Lebens für die Einstufung in einen Pflegegrad wichtig sind und welche nicht.

Der Termin für die MDK Begutachtung entscheidet darüber, ob Sie einen Pflegegrad erhalten oder nicht – und vor allem, WELCHEN Pflegegrad Sie bekommen. Bereiten Sie sich auf diesen Termin deshalb gut vor. Halten Sie alle wichtigen Unterlagen bereit. Führen Sie unbedingt ein Pflegetagebuch.

Nehmen Sie auf alle Fälle professionelle Pflegeberatungs-Hilfe in Anspruch. Denn: Je höher der Pflegegrad, umso höher die Pflegeleistungen.

Mein Lese-Tipp: Tipps, wie Sie Fehler bei der MDK-Begutachtung vermeiden.

Gesetzestext

Das „Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit“ war bisher im § 18 SGB XI geregelt. Ab dem 01.10.23 werden die gesetzlichen Vorgaben neu strukturiert und die bisher im § 18 SGB XI enthaltenen Inhalte auf die § 18a bis § 18c SGB XI verteilt.


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4 Antworten auf „So erfolgt die MDK-Begutachtung für den Pflegegrad“

Wie mir scheint ist entweder die Begutachtung nicht optimal gelaufen oder Ihr Zustand hat sich im letzten Jahr verschlechtert. Mein Rat wäre, dass Sie prüfen, ob der Pflegegrad, den Sie haben passend ist. Hierfür können Sie unseren Pflegegradrechner nutzen, der gibt Ihnen einen guten Überblick. Im nächsten Schritt wäre es dann Sinnvoll, wenn der Pflegegrad nicht passt, dass Sie eine Höherstufung vornehmen. Das können Sie entweder selbst machen, oder mit einem Pflegesachverständigen. Ab dem Pflegegrad 2 stehen Ihnen mehr Leistungen seitens der Pflegekasse zur Verfügung, die am Ende auch mehr Unterstützung bedeuten können.

Ich Dieter Hollmann bekomme seit 11/2022 pflegegrad 1 hatte glaube ich 17 Punkte nach Widerspruch war nochmal jemand draußen wurde hochgestuft auf 21,5 Punkte
Dann kam eine Frau von der AOK die mir direkt sagte das die im Widerspruch nur nochmals das prüfen was beim ersten Termin schon mit Punkten bewertet wurde.
Ich kann fast nicht mehr normal laufen nur teils mit Stock. Arzt besuche nur mit meiner Tochter. Frau verstorben im März 2022.
Einkaufen Nachbarin und Wäsche waschen. Liege fast nur auf der Couch Tochter Duscht mich alle 2 Tage kann mich nicht bücken. Kompression strümpfe zieht meine Tochter mir an. Kann man mir keine Tabletten geben das man einfach einschlafen darf.
Gruß Hollmann

Hierfür haben wir einen gesonderten Beitrag, dort sind die Voraussetzungen aufgelistet, die für den “Transportschein” notwendig sind.

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